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Beschluss

11 UF 168/21

OLG Rostock 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2022:0502.11UF168.21.00
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Leitsätze
Wenn der fristgerechte Versand einer Rechtsmittelbegründungsschrift aufgrund „technischer Probleme“ scheitert, bedarf es bei einem auf einen “Computerdefekt“ gestützten Wiedereinsetzungsantrages näherer Darlegung zur Art des Defekts und seiner Behebung (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03). Es muss sich daraus zweifelsfrei ergeben, dass der Ausfall der Computeranlage auf einem unvermeidbaren technischen Defekt und nicht auf Wartungsdefiziten von Hard- und Software oder Bedienungsfehlern beruht.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg - Familiengericht - vom 14.10.2021, Aktenzeichen 208 F 572/19, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragsgegners vom 03.02.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.200,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg - Familiengericht - vom 14.10.2021, Aktenzeichen 208 F 572/19, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragsgegners vom 03.02.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.200,00 EUR festgesetzt. I. Das antragstellende Land verlangt vom Antragsgegner Zahlung von Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht wegen geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen an die Kinder des Antragsgegners M. L. D., geboren am 06.11.2007, und L. M. D., geboren am 16.02.2004, für die Zeit ab 01.01.2017 bzw. 01.09.2017. Mit Beschluss vom 14.10.2021 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an das antragstellende Land für M. einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 in Höhe von 7.496,00 EUR und ab 1. Januar 2020 monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612 a BGB unter Abzug des vollen Kindergeldes bis längstens 05.11.2025 und für L. einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.12.2019 in Höhe von 7.672,00 EUR und ab 01.01.2020 monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612 a BGB unter Abzug des vollen Kindergeldes bis längstens 15.02.2022 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten, der erstinstanzlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss Bezug. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 25.10.2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2021, eingegangen bei dem Amtsgericht am gleichen Tag, hat der Antragsgegner gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Am 15.12.2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde bis einschließlich zum 11.02.2022 zu verlängern. Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 16.12.2021 die Beschwerdebegründungsfrist zunächst bis 27.01.2022 verlängert. Nachdem das antragstellende Land auf Anfrage einer über die Monatsfrist gemäß §§ 520 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 ZPO hinausgehenden Beschwerdebegründungsfristverlängerung nicht zugestimmt hat, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 07.01.2022 mitgeteilt, an seinem Antrag auf Fristverlängerung über den 27.01.2022 hinausgehend nicht festzuhalten. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners ging bei dem Oberlandesgericht per besonderem elektronischem Anwaltspostfach am 28.01.2022, 0:03 Uhr ein. Mit Verfügung vom 01.02.2022 hat der Senatsvorsitzende den Antragsgegner auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde wegen Eingang der Beschwerdebegründung nach Fristablauf hingewiesen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am 03.02.2022, hat der Antragsgegner wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seine Beschwerde erneut begründet. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trägt er vor, sein Verfahrensbevollmächtigter habe die Frist zur Begründung der Beschwerde, die am 27.01.2022 endete, unverschuldet nicht einhalten können. Die verwendete Computertechnik habe am 27.01.2022 um 23:54:33 Uhr nicht mehr funktioniert. Nach Neustart des Computers habe dann der Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde mit Eingang auf dem Server des Oberlandesgerichts am 28.01.2022 um 00:03:39 Uhr abgeschlossen werden können. Nach den Aufzeichnungen der genutzten Zeiterfassung habe sein Verfahrensbevollmächtigter am 27.01.2022 um 17:37 Uhr mit dem Diktat der Beschwerdebegründung begonnen. Der erste Teil bis zum Gliederungspunkt B sei um 18:33 Uhr abgeschlossen worden. Der restliche Teil der Beschwerdebegründung sei am 27.01.2022 zwischen 21:56 und 22:53 Uhr durch seinen Verfahrensbevollmächtigten im Home Office unter Nutzung der Spracherkennungssoftware „Dragon“ von Nuance diktiert worden. Im Home Office habe sein Verfahrensbevollmächtigter einen älteren Desktop-PC verwendet, um sich mit diesem über eine Remote-Desktop-Verbindung auf dem PC im Büro einzuloggen. Nachdem das Diktat beendet gewesen sei und die Software „Dragon“ das Diktat übersetzte, habe sein Verfahrensbevollmächtigter das verwendete Computersystem gewechselt. Sein Verfahrensbevollmächtigter verwende für die Signierung und den Versand der Schriftsätze über das beA einen modernen Laptop. Auch im vorliegenden Fall sei sein Verfahrensbevollmächtigter zum Laptop gewechselt, um den Schriftsatz an das OLG Rostock digital zu signieren und über das beA zu versenden. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe am 27.01.2022, 23:26 Uhr mit den Korrekturen im Schriftsatz an das Oberlandesgericht begonnen und die für den Schriftsatz verwendete Anlage digital beschriftet. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe ca. 23:50 Uhr die PDF-Datei, welche die Beschwerdebegründung enthielt, über die Weboberfläche des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs hochladen und so an das Oberlandesgericht Rostock digital übermitteln wollen. Bei diesem Versuch sei es zu einem nicht nachvollziehbaren Problem mit dem verwendeten Laptop gekommen. Das System sei erst instabil geworden, sodass die verwendeten Programme, Tastatureingaben und Mausklicks nur langsam verarbeitet wurden. Unmittelbar nach dieser Feststellung, sei der Bildschirm eingefroren. Es seien keine Eingaben mit der Tastatur und der Maus mehr möglich gewesen. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe sich dann entschieden, über die Tastenkombination Steuerung-Alt-Entfernen den Taskmanager von Windows aufzurufen und auf Ursachensuche zu gehen. Der Computer habe hierauf nicht reagiert. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe daher wiederholt die Tastenkombination Steuerung-Alt-Entfernen verwendet. Es sei dann plötzlich zu einer Fehlermeldung und einem unmittelbar anschließenden automatischen Ausschalten des Geräts gekommen. Das Gerät sei wenige Augenblicke aus gewesen und sei dann automatisch neu gestartet, ohne dass sein Verfahrensbevollmächtigter den Einschaltknopf habe betätigen müssen. Das Computersystem sei wieder hochgefahren. Nach Erinnerung seines Verfahrensbevollmächtigten sei das System etwa gegen 23:58 Uhr wieder einsatzbereit gewesen. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe dann umgehend mit dem Erstellen der Nachricht an das Oberlandesgericht Rostock über die Weboberfläche des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs begonnen. Der Versand der Beschwerdebegründung sei dann mit Eingang auf dem Server des Oberlandesgerichts Rostock erst am 28.01.2022 00:03 Uhr gelungen. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe am 28.01.2022 gegen 6:30 Uhr per E-Mail den IT-Berater P.E., der die Geräte der elektronischen Datenverarbeitung der Kanzlei in technischer Hinsicht betreue, wegen dem aufgetretenen Fehler am Laptop kontaktiert und ihn um Unterstützung bei der Suche nach dem Fehler gebeten. Der IT-Berater E. habe sich die Ereignisprotokollierung des Laptops angesehen und habe die Fehlersuche über eine sogenannte Fernwartungsverbindung durchgeführt. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe anhand der Angaben in der Ereignisanzeige des Laptops für den Zeitraum vom 27.01.2022, 23:20:09 Uhr bis einschließlich zum 27.01.2022, 23:54:33 Uhr Screenshots und zusätzlich noch einen Export der Ereignisse in ein Word-Dokument angefertigt, welche zur Glaubhaftmachung dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt seien. Der IT-Berater E. habe darauf hingewiesen, dass das Laptop bereits am 27.01.2022 um 23:20:17 Uhr begonnen habe, Fehlermeldungen im Ereignisprotokoll aufzuzeichnen. Der IT-Berater E. habe die Ursachen der aufgezeichneten Fehler nicht benennen können. Aus der Ereignisanzeige (Screenshots) sei ersichtlich, dass das Gerät die Aufzeichnungen der Warnungen am 27.01.2022, 23:54:33 Uhr beendet habe. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, als nach Erinnerung seines Verfahrensbevollmächtigten sich das Gerät ausgeschaltet habe und unmittelbar danach wieder neu gestartet sei. Der Ausfall der Computerhardware um 23:54 Uhr sei für seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht vorhersehbar gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 03.02.2022 (Blatt 60 ff. III. d.A.) und vom 12.04.2022 (Bl. 110 ff. III d.A.) verwiesen. Das antragstellende Land tritt dem Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerde des Antragsgegners entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 07.03.2022 (Blatt 94 ff. III d.A.) Bezug genommen. II. a) Die Beschwerde des Antragsgegners war gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten worden ist. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 14.10.2021 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 25.10.2021 zugestellt worden. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist noch rechtzeitig am 15.11.2021 bei dem Amtsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst nach der bis 27.01.2022 verlängerten Begründungsfrist am 28.01.2022, und damit verspätet, dem Oberlandesgericht zugegangen. b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann dem Antragsgegner nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zulässig und insbesondere innerhalb der Frist der §§ 117 Abs. 5 FamFG, 234 Abs. 1 und 2 ZPO eingegangen. Er erweist sich jedoch als unbegründet. Nach §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dem Verschulden des Beteiligten steht gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten gleich. Gemäß §§ 117 Abs. 5 FamFG, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der Wiedereinsetzungsantrag die Angaben der die wiedereinsetzungsbegründenden Tatsachen enthalten. Diese sind glaubhaft zu machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, MDR 2016, 110). Misslingt die Glaubhaftmachung, bleibt also die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung verschuldet war, ist der Antrag zurückzuweisen. Ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, FamRZ 2006, 1191 m.w.N.). Wenn der fristgerechte Versand einer Rechtsmittelbegründungsschrift aufgrund „technischer Probleme“ scheitert bedarf es bei einem auf einen “Computerdefekt“ oder „Computerabsturz“ gestützten Wiedereinsetzungsantrages näherer Darlegung zur Art des Defekts und seiner Behebung (BGH, FamRZ 2004, 1276; LAG Schleswig-Holstein, NJW 2021, 2308). Im Ergebnis muss sich daraus zweifelsfrei ergeben, dass der Ausfall der Computeranlage auf einem unvermeidbaren technischen Defekt und nicht auf Wartungsdefiziten von Hard- und Software oder Bedienungsfehlern beruht. Danach hat der Antragsgegner nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass seinen Verfahrensbevollmächtigten kein schuldhaftes Verhalten trifft. Die Möglichkeit, dass ein Fehler in der Bedienung des Programms vorliegt oder Wartungsdefizite der Hard- und Software ursächlich sind, die der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners verschuldet, sind ebenso wahrscheinlich, wie das vom Antragsgegner behauptete spontane Auftreten eines Hardwarefehlers, der sich nach etwa 30 Minuten ohne weitere Maßnahmen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners von selbst behoben hat. Es besteht somit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kein Verschulden trifft. Der Antragsgegner hat in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages selbst angegeben, dass auch der die IT-Technik der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners betreuende Berater nach Kontrolle des maßgeblichen Laptops die Ursachen der im Ereignisprotokoll aufgezeichneten Fehler nicht habe feststellen können. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners verhält sich auch nicht dazu, ob der für den Versand des Beschwerdebegründungsschriftsatzes per beA zum Einsatz gekommene Laptop nach dem Vorfall einer technischen Wartung oder Reparatur unterzogen worden ist und ob das Gerät vor dem Vorfall stets einwandfrei funktioniert hat. Nach alledem ist ein dem Antragsgegner zuzurechnendes Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht auszuschließen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.