OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 U 8/19

OLG Rostock 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2021:0525.2U8.19.00
3mal zitiert
6Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Löschung eines Social-Media-Posts und der Sperrung des Nutzer-Accounts; Bezeichnung von Menschen als „Untermenschen“ bzw. „kriminelle Eindringlinge“.(Rn.8)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.06.2019, Az.: 3 O 221/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Löschung eines Social-Media-Posts und der Sperrung des Nutzer-Accounts; Bezeichnung von Menschen als „Untermenschen“ bzw. „kriminelle Eindringlinge“.(Rn.8) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.06.2019, Az.: 3 O 221/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Berufung erscheint unbegründet. I. Im Ergebnis hält der Senat die Zulässigkeit der Berufung (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO) unter Zurückstellung gewisser Bedenken im Hinblick auf § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Anbetracht insbesondere des ganz überwiegend nur textbausteinartigen Inhalts der Berufungsbegründung für – zumindest noch – gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 18.03.2021 – 2 U 19/20 [Juris; Tz. 2]; Senat, Beschluss vom 03.05.2021 – 2 U 4/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2020 – 15 U 62/19, BeckRS 2020, 38484 Rn. 29). II. In der Sache Erfolg haben wird die Berufung indes nicht. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zurecht abgewiesen. 1. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Löschung und Sperrung gerichtet ist. Die klageartspezifischen Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen insofern nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 03.05.2021 – 2 U 4/20; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 = MMR 2021, 79 [Juris; Tz. 85 ff.]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2020 – 15 U 62/19, BeckRS 2020, 38484 Rn. 32 ff.). Ebenfalls bereits unzulässig ist die Klage – mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) – insofern, als sie auf eine Verurteilung der Beklagten zur Ersatzleistung in Geld in Höhe von jeweils 1.500,00 € für die beiden streitbegriffenen Vorfälle – insgesamt also 3.000,00 € – abzielt. Ausweislich seiner dahingehenden Ausführungen in der Klageschrift vom 22.06.2018 (Seiten 38 ff. = Band I Blatt 42 ff. d.A.) bzw. in dem klageerweiternden Schriftsatz vom 11.05.2019 (Seiten 58 ff. = Band III Blatt 440 ff. d.A.) macht der Kläger nämlich materielle und immaterielle Schäden zugleich geltend, ohne hierbei klarzustellen, wie der insgesamt eingeklagte Betrag auf materielle und immaterielle Schäden „aufzuteilen“ ist. Da es sich insofern nicht lediglich um verschiedene Anspruchsgrundlagen nach materiellem Recht handelt, sondern auch um prozessual selbständige – mehrere – Streitgegenstände, wäre eine klare betragsmäßige Aufteilung der Klageforderung zwingend erforderlich gewesen (Senat, Beschluss vom 03.05.2021 – 2 U 4/20). Der Senat wird im Tenor des in Aussicht genommenen Zurückweisungsbeschlusses zum Ausdruck bringen, dass die – vom Landgericht insgesamt für zulässig gehaltene – Klage im vorbezeichneten Umfang bereits unzulässig ist. Der Umstand, dass damit das Sachurteil partiell zum Prozessurteil wird, was für den Kläger jedenfalls aus abstraktem Blickwinkel den Vorteil beinhaltet, dass insoweit keine materiell rechtskraftfähige Aberkennung von Ansprüchen erfolgt, ändert – insbesondere auch mit Blick auf den Kostenpunkt (§ 97 Abs. 1 ZPO) – nichts daran, dass die Berufung insgesamt erfolglos bleibt, weil sich an der Klageabweisung im Ergebnis nichts ändert. 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. a) Hinsichtlich der Löschung und Sperrung vom 09.05.2018 geht der Senat mit dem Landgericht von der Entscheidungsmaßgeblichkeit desjenigen Postinhalts aus, in dem der Kläger die am Osterwochenende 2018 im „Volkspark ...“ in ... versammelten Männer bosnischer Herkunft, die – lagernd um ein Dutzend an Drehspießen gegrillter Schafe – Ostern feiern wollten, als „Untermenschen“ bezeichnet hat. (1) Jedenfalls in dieser Fassung sprach der Post einer konkret umrissenen und damit individualisierten Menschengruppe – nämlich den im „Volkspark ...“ zu einem näher bestimmten Zeitpunkt versammelten Personen – schon im Ansatz den menschlichen Achtungsanspruch ab. Er degradierte die Angesprochenen zu einer minderwertigen Spezies, zu – bestenfalls – „Menschen zweiter Klasse“. Damit sind die betreffenden Personen unzweifelhaft beleidigt worden (§ 185 StGB; vgl. MüKoStGB/Regge/Pegel, 04. Aufl. 2021, Vor § 185 Rn. 41). Zugleich ist damit – dies unabhängig von der Individualisierbarkeit der Betroffenen – der Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht worden (vgl. NK-StGB/Ostendorf, 05. Aufl. 2017, § 130 Rn. 15). Die von der Beklagten ausgebrachten Maßnahmen durften bei dieser Sachlage – unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch im konkreten Umfang (vgl. Senat, Beschluss vom 18.03.2021 – 2 U 19/20 [Juris; Tz. 13]) – bereits kraft Gesetzes ergriffen werden (vgl. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG), weshalb es auf die Frage der Wirksamkeit und ggf. Reichweite der Nutzungsbedingungen der Beklagten schon im Ansatz nicht ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 18.03.2021 – 2 U 19/20 [Juris; Tz. 6]; Senat, Beschluss vom 03.05.2021 – 2 U 4/20). (2) Dass es für die Entscheidung – nur – auf diesen Postinhalt ankommt, folgt jedenfalls daraus, dass der Kläger insofern beweisfällig geblieben ist. Dabei muss der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob das Landgericht zurecht davon ausgegangen ist, es sei unstreitig – oder mit Rücksicht auf § 296a Satz 1 ZPO zumindest als unstreitig zu behandeln – , dass die Beklagte ihre Sanktionen allein auf denjenigen – unstreitig zumindest ursprünglichen – Postinhalt gestützt hat, der das Wort „Untermenschen“ enthielt. Selbst wenn nämlich mit dem Kläger davon auszugehen sein sollte, die dahingehende Behauptung der Beklagten aus der Klageerwiderungsschrift vom 14.05.2019 (Seiten 9 ff. = Band IV Blatt 704 ff. d.A.) sei prozessual rechtzeitig bestritten worden – wobei ein solches Bestreiten entweder schon sinngemäß „vorab“ im Sachvortrag aus der Klageschrift gesehen werden könnte (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO), ansonsten aber jedenfalls und spätestens ausdrücklich in dem Schriftsatz vom 10.06.2019 (Band VI Blatt 1143 d.A.) – , läge doch jedenfalls kein Beweisantritt des Klägers für seine „Version“ vor. Das „Manko“ verschöbe sich lediglich von der Darlegungs- auf die Beweisebene, bliebe als solches aber bestehen. Es ist Sache des Klägers, die behauptete Verletzung der aus dem Nutzungsvertrag resultierenden Pflichten der Beklagten (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Bestreitensfall zu beweisen. Während die Beklagte in beiden Rechtszügen – jeweils gleichlautend – einen Screenshot vorgelegt hat, der den Postinhalt „Untermenschen“ dokumentiert und für sich genommen vom Kläger auch nicht bestritten worden ist (Anlage B 20 = Band V Blatt 796 d.A.; Anlage B 58 = Band VII Blatt 1293 d.A.), hat der Kläger für seine abweichende Behauptung, er habe den Post geändert und Gegenstand der Sanktionen sei – nur – der geänderte Postinhalt gewesen, keinen Beweisantritt unternommen. Unter novenrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO) könnte der Kläger diesen Beweisantritt – als neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel (vgl. §§ 282 Abs. 1, 525 Satz 1 ZPO) – jetzt auch nicht mehr unternehmen. (3) Ob der Kläger den Postinhalt geändert hat, gibt – für sich betrachtet – jedenfalls nicht den Ausschlag. Entscheidend ist nur, dass für die Entscheidung unter prozessualen Gesichtspunkten zu Grunde zu legen ist, dass der ggf. geänderte (jüngere) Postinhalt nicht Anlass der hier angegriffenen Sanktionen gewesen ist. Das gilt neben dem Antrag auf Wiederfreischaltung auch für den Unterlassungsantrag. Letzteres resultiert daraus, dass eine Begehungsgefahr für die Zukunft (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) hier nur in Gestalt einer Wiederholungsgefahr in Betracht käme, die eine Erstbegehung in der Vergangenheit – also eine Löschung bzw. Sperrung wegen des (ggf.) geänderten Postinhalts – voraussetzen würde. Für eine so genannte Erstbegehungsgefahr ist hier nichts zu ersehen. Zwar hat die Beklagte vor dem Landgericht vorsorglich auch den Inhalt des vermeintlich geänderten Posts in ihre Argumentation einbezogen. Der dahingehende Inhalt der vorgelegten Schriftsätze lässt aber nicht den – hinreichend sicheren – Schluss zu, die Beklagte werde auch den geänderten Postinhalt künftig sanktionieren, also nicht entscheidend auf den Begriff „Untermenschen“ abstellen. b) Hinsichtlich der Löschung und Sperrung vom 26.06.2018 kommt es abermals nicht auf die Wirksamkeit und – etwaige – Reichweite der Nutzungsbedingungen der Beklagten an. Auch die Frage der – etwaigen – strafrechtlichen Bewertung der hier in Rede stehenden Äußerung kann auf sich beruhen. Jedenfalls nämlich stünde – mindestens – einem Teil der Flüchtlinge, die sich auf dem NGO-Schiff „...“ befunden haben, ein im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnder zivilrechtlicher Abwehranspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG gegen den Kläger hinsichtlich der streitbegriffenen Verwendung der Worte „kriminelle Eindringlinge“ zu, der unabhängig von den Nutzungsbedingungen eine Löschung bzw. Sperrung – wiederum auch im hier konkret gewählten Umfang – rechtfertigt. Für die näheren Einzelheiten der rechtlichen Herleitung nimmt der Senat auf seine jüngst ergangene Rechtsprechung Bezug (Senat, Beschluss vom 18.03.2021 – 2 U 19/20 [Juris; Tz. 10 ff.], m.w.N.). Dabei geht der Senat – mit dem Kläger – davon aus, dass der Post objektiv nicht ohne Weiteres – wie die Beklagte und das Landgericht meinen – ganz allgemein und über das konkrete Anlassgeschehen hinaus auf sämtliche Migranten bezogen war, dass also letztlich hätte ausgedrückt werden sollen bzw. aus objektiv Sicht ausgedrückt gewesen wäre, dass jeder, der es – zur See oder zu Land oder auf welchem Wege auch immer – bis nach Europa bzw. Deutschland „schafft“, ein „Krimineller“ und ein „Eindringling“ ist. Vielmehr beschränkt sich die Verleihung der Attribute „kriminell“ und „eindringend“ hier angesichts des Äußerungskontextes erkennbar auf diejenigen Personen, die – bei einer bestimmten Überfahrt – auf der „...“ über das Mittelmeer transportiert worden sind. In dieser Beschränkung liegt indes zugleich eine Konkretisierung, die zu einem individualisierten Betroffenenkreis führt, dessen Mitgliedern damit auch – individuelle – Abwehrrechte zustehen. Das gilt auch für den Fall, dass der Begriff „Eindringling“ für sich betrachtet noch hinzunehmen und außerdem dem Kläger zuzugestehen sein sollte, er habe mit der „Kriminalisierung“ tatsächlich nur dasjenige strafrechtliche Unrecht gemeint, dass in einer illegalen Einreise als solcher liegt oder liegen mag. Denn auch unter dieser – bereits eher lebensfern erscheinenden – Prämisse konnte sich der Vorwurf „kriminellen“ Verhaltens dieser Art aus der allein maßgeblichen objektiven Sicht eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Lesers des klägerischen Posts nicht ohne Weiteres auf sämtliche Personen erstrecken, die auf der „...“ übergefahren sind. Dass für keinen einzelnen auf dem Schiff ein Asylgrund oder sonst ein Fall einer gesetzlich erlaubten Einreise vorgelegen haben soll, kann in dieser Pauschalität der Kläger selbst kaum ernstlich bzw. belastbar angenommen haben. Dafür liegt objektiv auch kein Anhalt vor. Insbesondere existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, nur Personen ohne Asylanspruch würden auf die Dienste von „Schleppern“ zurückgreifen und damit auf dem hier in Rede stehenden Weg „migrieren“. Jedenfalls ein nicht ausschließbarer Teil der Personen an Bord ist vor diesem Hintergrund letztlich durch den Kläger ohne jeden auch nur im Ansatz deutlich werdenden Sachgrund pauschal und umfassend als „kriminell“ abgewertet worden (jenseits der Illegalität der Einreise als solcher, die zudem im allgemeinen Sprachgebrauch erfahrungsgemäß auch nicht als klassische bzw. eigentliche Form von „Kriminalität“ aufgefasst wird, anders als das „Handwerk“ der Schlepper, die an dieser Einreise „mitwirken“ und daraus - und dem menschlichen Leid - ihren Profit ziehen). Das musste nicht hingenommen werden. 3. Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen – nachdem es insbesondere auf die Wirksamkeit und die etwaige Reichweite der Nutzungsbedingungen der Beklagten für die Entscheidung nicht ankommen wird und der Senat nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte abweicht – nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 18.03.2021 – 2 U 19/20 [Juris; Tz. 14 ff.]). III. Der Senat beabsichtigt – ausgehend von der jüngsten BGH-Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 18.03.2021 – 2 U 19/20 [Juris; Tz. 33]) – den Wert auf insgesamt 13.000,00 € festzusetzen, der sich zusammensetzt aus jeweils 500,00 € für die beiden Anträge auf Wiederfreischaltung, jeweils 2.500,00 € für die beiden Feststellungsanträge und jeweils 1.500,00 € für die beiden Unterlassungsanträge sowie – einmalig – 3.000,00 € für den (Hauptsache-) Zahlungsantrag. Die in dem zuletzt genannten Antrag enthaltenen Zinsen sowie insgesamt der Antrag zu den vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten bleiben mit Rücksicht auf § 43 Abs. 1 GKG außer Ansatz. Damit ergibt sich als Zwischenschritt ein Gesamtstreitwert von zunächst 12.000,00 €. Hinzuzusetzen ist der Wert der beiden Auskunftsanträge, der eher gering ausfallen dürfte, jedenfalls aber nicht von solchem Gewicht ist, das damit insgesamt die nächste Gebührenstufe – bei 13.000,00 € – überschritten würde. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG wird der Senat den Wert für beide Instanzen – auf die genannten 13.000,00 € – festsetzen. Die derzeit auf 43.000,00 € lautende Wertfestsetzung für den ersten Rechtszug (Beschluss des Landgerichts vom 28.05.2019 = Band VI Blatt 1140 d.A.) wird mithin abzuändern sein.