Beschluss
2 U 27/21
OLG Rostock 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2021:1221.2U27.21.00
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Leitsätze
Zur Vindikationsfähigkeit eines Rezepts (mangels Stofflichkeit verneint).(Rn.5)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.01.2021 – Az.: 5 HK O 42/20 – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vindikationsfähigkeit eines Rezepts (mangels Stofflichkeit verneint).(Rn.5) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.01.2021 – Az.: 5 HK O 42/20 – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die zulässige Berufung wird in der Sache ohne Erfolg bleiben; zurecht hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. 1. Dass etwaige vertragliche Ansprüche (§§ 241 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 1 BGB) auf Herausgabe der Rezepturen mit Blick auf die insoweit eindeutige Befristung in § … des zwischen den Parteien geschlossenen (Rahmen-) Vertrages vom … (K 1) im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr geltend gemacht werden konnten, liegt auf der Hand und ist durch das Landgericht erschöpfend ausgeführt worden. Dies für sich betrachtet zieht die Berufung auch nicht in Zweifel. Ob es sich bei der betreffenden Klausel rechtstechnisch um eine von der gesetzlichen Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) abweichend bestimmte Verjährungsfrist handelt, mit deren Ablauf der Anspruch zwar nicht erlischt, aber undurchsetzbar wird (§ 214 Abs. 1 BGB) – wie vom Landgericht und offenbar auch beiden Parteien angenommen –, oder um eine als Einwendungstatbestand von Amts wegen zu berücksichtigende echte Ausschlussfrist – diese Deutung ließe der Wortlaut der Klausel zumindest zu –, bedarf keiner Entscheidung, weil die Beklagte die ggf. erforderliche Verjährungseinrede jedenfalls erhoben hat. 2. Zurecht hat das Landgericht auch einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB verneint. a) Nicht entschieden werden muss, ob nicht auch dieser Anspruch – sein Bestehen unterstellt – verjährt und damit undurchsetzbar wäre. Das erschiene wenigstens möglich, unter Umständen gar naheliegend, wenn man annähme, die Vereinbarung in § … des Vertrages sei erstens überhaupt als Verjährungsfristbestimmung anzusehen und beschränke sich zweitens nicht auf im Vertrag selbst begründete Ansprüche, sondern schließe idealkonkurrierende gesetzliche Ansprüche – seien sie obligatorisch oder dinglich – ein. Jedenfalls der Wortlaut der Klausel schlösse ein solches Verständnis nicht aus und auch die Regelungssystematik ließe eine dahingehende Deutung durchaus zu. Es spricht zumindest einiges dafür, dass die Parteien gerade eine umfassende – und damit nicht von der der jeweiligen Anspruchsgrundlage abhängende, vielmehr den Anspruch selbst in den Blick nehmende – Schlussstrichziehung beabsichtigt hatten. Abschließend muss der Senat sich hierzu nicht positionieren. b) Jedenfalls nämlich hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass es sich bei einem Rezept nicht um einen körperlichen Gegenstand im Sinne von § 90 BGB und damit nicht um ein taugliches Vindikationsobjekt handelt. Ein Anspruch aus § 985 BGB muss daher schon im Ansatz ausscheiden. Aus der in der Berufungsbegründung herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 12.05.1999 – 3 U 215/98) ergibt sich nichts der Klägerin Günstiges; das Urteil befasst sich nicht mit der Frage von Sacheigentum, also Eigentum im spezifischen Sinne des Bürgerlichen Rechts (§ 903 BGB), sondern lediglich mit „geistigem Eigentum“; das aber hat mit § 985 BGB nichts zu tun. Der Ab- bzw. Ausdruck eines Rezepts auf Papier oder einem anderen bedruckbaren Material, also die physische Verkörperung der Rezeptur in bzw. auf einem stofflichen – nicht bloß digital-virtuellen – „Träger“ bzw., präziser, dieser Träger selbst einschließlich der Aufschrift / des Aufdruckes (vgl. § 93 BGB) wäre zweifelsohne „Sache“ und könnte insofern Gegenstand einer Vindikation sein. Auch ein körperlicher Träger digitaler Daten – etwa eine CD, DVD, Diskette oder ein USB-Stick – wäre (als solcher) „Sache“, wobei damit noch keine Aussage dazu getroffen wäre, ob der Besitzer eines solchen Datenträgers diesen, um den Anspruch aus § 985 BGB erstens überhaupt und zweitens auch ohne Auslösung von Sekundäransprüchen etwa nach § 989 BGB zu erfüllen, mit unverändertem Datenstand herausgeben müsste oder der Vindikationsanspruch vielmehr auch dann als erfüllt gelten müsste, wenn die CD, der Stick usw. „gelöscht“ – clean – ausgehändigt würde. Anders als etwa das Wegradieren oder Wegkratzen von Schriftzeichen von einem Blatt Papier wäre die Löschung digitaler Daten nicht mit einem – verändernden – Eingriff in die Sachsubstanz verbunden; die Sache als solche bliebe dieselbe. Der digitale Datensatz selbst ist keine Sache im hier maßgeblichen Sinne (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2014 – 10 U 5/11, CR 2015, 534 = GRUR-RR 2015, 361 [Juris; Tz. 9]; Staudinger/Althammer, BGB, Neubearbeitung 2020 [Updatestand: 30.06.2021], Einleitung zu § 903 Rn. 3; Redeker, CR 2011, 634 [635 f.]). Soweit Rechtsprechung und Literatur in – ausgesprochen engen – Grenzen „Aufweichungen“ des bürgerlichrechtlichen Sachbegriffs im Zusammenhang mit Daten- bzw. Datensätzen zulassen, betrifft das erstens allenfalls so genannte Standardsoftware (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2021 – 2 U 17/20, WRP 2021, 1624 [Juris; Tz. 134], m.w.N.). Der hier in Rede stehende Datensatz – die Rezeptur – ist indes weder „Software“ noch „Standard“. Und zweitens wird die betreffende Diskussion nicht im – dinglichen – Kontext des § 985 BGB geführt, sondern, soweit ersichtlich allein, in schuldrechtlichen Zusammenhängen, etwa für die Frage des Anwendungsbereiches der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). Keinen Ausschlag gibt der in der Berufungsbegründung herangezogene Umstand, die Klägerin habe der Beklagten das „Grundrezept“ – aus dem, was streitig ist, das hier streitbegriffene Rezept entwickelt worden sei – in Form einer E-Mail übermittelt, und zwar auch nicht unter Zuhilfenahme des von der Klägerin für einschlägig erachteten § 950 Abs. 1 BGB. Erstens stellt eine E-Mail als solche wiederum keine Sache i.S.v. § 90 BGB dar. Die Klägerin behauptet auch nicht, der Beklagten den Ausdruck einer E-Mail – der, für sich betrachtet, Sachqualität hätte – ausgehändigt zu haben; vielmehr geht der Vortrag der Klagepartei erkennbar (und lebensnah) dahin, der Beklagten eine E-Mail eben als solche – über die digitale Sendefunktion – übermittelt zu haben, also „nichtstofflich“ über die „Datenautobahn“. Aber selbst wenn die Klägerin der Beklagten die E-Mail in Form eines Ausdruckes physisch ausgehändigt haben sollte, käme es darauf nicht an, weil dieser Ausdruck nicht das ist bzw. wäre, worauf der Klageantrag abzielt. Was die Klägerin herausverlangt, ist das Rezept der Beklagten. Dass aber (und ggf. in welcher Form) die Beklagte ihr (End-) Rezept z. B. durch Ausdruck eines entsprechenden Datensatzes „verkörpert“ hätte, ergibt sich aus dem Vorbringen der – insoweit darlegungspflichtigen – Klägerin nicht (die bloße Verkörperungsmöglichkeit spielt keine Rolle; einen Anspruch auf Herstellung einer Verkörperung durch Ausdruck – also ein klagbares Recht darauf, einen kondiktionsfähigen stofflichen Gegenstand überhaupt erst herzustellen – begründet § 985 BGB jedenfalls nicht). Selbst wenn aber auch diese Hürde genommen und entsprechend weiter vorgetragen würde – und unter novenrechtlichen Gesichtspunkten noch vorgetragen werden könnte, was mindestens zweifelhaft erschiene –, hätte die Klägerin auf der Grundlage des § 985 BGB keinen Anspruch. Ein stofflicher Umgestaltungsprozess, der ggf. eine Anwendung des § 950 Abs. 1 BGB zuließe, hätte nämlich jedenfalls nicht vorgelegen. Es gäbe – physisch – keine Verbindung zwischen dem etwaigen Ausdruck der klägerischen E-Mail mit dem Ausgangsrezept und dem ggf. auf Beklagtenseite vorliegenden Ausdruck eines dortigen (End-) Rezepturdatensatzes. Zwischen diesen beiden körperlichen Gegenständen, jeweils als vorhanden unterstellt, bestünde kein – körperliches – Bindeglied. Anders verhielte es sich lediglich in dem – hier nicht vorgetragenen und aus lebensnaher Sicht auch eher fernliegenden – Fall, dass sich der geistig-schöpferische (Um-) Gestaltungsprozess der Rezepturfortentwicklung in einer stofflichen Veränderung bzw. Überformung des körperlichen Informationsträgers (Papier) niedergeschlagen hätte, etwa in der Form, dass ein Mitarbeiter der Beklagten auf dem hier einmal unterstellten Ausdruck der klägerischen E-Mail mit dem Ursprungsrezept handschriftliche Ergänzungen notiert hätte, die im Zusammenspiel mit dem Gedruckten das dann buchstäblich „fortgeschriebene“ Rezept der Beklagten darstellen würden. 3. Auch die Verneinung eines Anspruches aus der Richtlinie 93/42/EWG (bzw. der nachfolgenden Verordnung 2017/745/EU) durch das Landgericht begegnet keinen Bedenken. Der Senat hat insoweit den Ausführungen im angefochtenen Urteil nichts hinzuzufügen: Die Richtlinie bzw. Verordnung regelt ausschließlich Pflichten der Vertragsparteien – genauer: der jeweiligen Vertragspartei – gegenüber den zuständigen Behörden, nicht aber solche zwischen den Vertragsparteien.