OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 U 24/21

OLG Rostock 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2022:0216.2U24.21.00
1mal zitiert
11Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Qualifizierung von Süßlupineneiweiß, das im Wege wässriger Extraktion aus der Lupinenpflanze gewonnen wird, als „Zutat“ eines veganen Joghurt-Ersatz-Produkts im Sinne von Art. 22 Abs. 1 LMIV (hier bejaht).(Rn.9) 2. Zur „Hervorhebung“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV durch bloß farbliche Abhebung vom übrigen (Fließ-) Text (hier bejaht).(Rn.13) 3. Zu den Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.(Rn.19) 4. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer so genannten Umstellungs- oder Aufbrauchsfrist (hier mit Blick auf erstmalige Hilfsantragstellung in zweiter Instanz verneint).(Rn.30) 5. Zur Indizwirkung von parteiseitig – hier: übereinstimmend – geäußerten Wertvorstellungen für die Wertfestsetzung im Rahmen des § 51 Abs. 2 GKG.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.05.2021 – Az.: 6 HK O 114/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das unter Ziffer 1 genannte Urteil ist, ebenso wie der vorliegende Beschluss, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf … € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Qualifizierung von Süßlupineneiweiß, das im Wege wässriger Extraktion aus der Lupinenpflanze gewonnen wird, als „Zutat“ eines veganen Joghurt-Ersatz-Produkts im Sinne von Art. 22 Abs. 1 LMIV (hier bejaht).(Rn.9) 2. Zur „Hervorhebung“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV durch bloß farbliche Abhebung vom übrigen (Fließ-) Text (hier bejaht).(Rn.13) 3. Zu den Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.(Rn.19) 4. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer so genannten Umstellungs- oder Aufbrauchsfrist (hier mit Blick auf erstmalige Hilfsantragstellung in zweiter Instanz verneint).(Rn.30) 5. Zur Indizwirkung von parteiseitig – hier: übereinstimmend – geäußerten Wertvorstellungen für die Wertfestsetzung im Rahmen des § 51 Abs. 2 GKG.(Rn.33) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.05.2021 – Az.: 6 HK O 114/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das unter Ziffer 1 genannte Urteil ist, ebenso wie der vorliegende Beschluss, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf … € festgesetzt. I. Der Kläger – eine Vereinigung von Verbraucherverbänden in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins – nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Streitbegriffen ist die Etikettierung des von der Beklagten produzierten veganen Joghurt-Ersatzes „…“ bzw. „…“, ein lupinenbasiertes Produkt, das im Einzelhandel vertrieben wird und u.a. auch Mango bzw. Mangopüree enthält. Für die Herstellung wird aus der Lupinenpflanze Eiweiß extrahiert. Im Endprodukt findet sich dieses Eiweiß – zusammen mit Wasser – als Bestandteil einer so genannten „Lupinenzubereitung“. Auf dem Etikett wird, farblich vom übrigen Text abgehoben, das „Eiweiß der Süßlupine“ erwähnt und es finden sich Angaben zum Anteil der „Lupinenzubereitung“ am Gesamtprodukt sowie zum Gesamteiweißanteil. Näheres zur optischen und textlichen Gestaltung des verfahrensgegenständlichen Etiketts ergibt sich aus dem hier nachfolgend unter II. wörtlich wiedergegebenen Hinweisbeschluss des Senats vom 17.12.2021 sowie aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 31.05.2021 (Magazindienst 2021, 717 ff. = LSK 2021, 20121), auf den ergänzend Bezug genommen wird, auch für die Fassung der Sachanträge der Parteien. Der Kläger, der vor dem Landgericht obsiegt hat, hält die Gestaltung des Etiketts für unvereinbar mit lebensmittelrechtlichen Vorgaben, woraus Ansprüche sowohl aus § 8 Abs. 1 UWG als auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG resultieren würden. Konkret stelle es einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV dar, wenn die Beklagte einerseits auf der Verpackung das „Eiweiß der Süßlupine“ – offenkundig werbend – in den Vordergrund rücke, dann aber den Anteil konkret dieser „Zutat“ am Produkt nicht angebe. Mit ihrer auf den Senatsbeschluss vom 17.12.2021 Bezug nehmenden Gegenerklärung vom 03.02.2022, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, ergänzt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag um Hilfsanträge, mit denen Sie auf die Einräumung einer Umstellungs- oder Aufbrauchsfrist abzielt. Von weiterer Darstellung wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 522 Abs. 3, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung bleibt sachlich ohne Erfolg. A. Mit Beschluss vom 17.12.2021 (Band III Blatt 42 f. d.A.) hat der Senat ausgeführt: „(...) die angegriffene Unterlassungsverurteilung begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, verpflichtet, die Menge des bei der Herstellung ihrer veganen Joghurtalternative ‚…‘ bzw. '...' verwendeten Lupineneiweißes anzugeben; das folgt aus Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV. Auch im Berufungsrechtszug trägt die Beklagte hiergegen nichts Durchgreifliches vor. 1. Bei dem in Rede stehenden Lupineneiweiß handelt es sich um eine 'Zutat' i.S.d. Art. 22 Abs. 1 LMIV. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass 'Eiweiß' zugleich ein unter Nährwertgesichtspunkten deklarierungspflichtiger Inhaltsstoff i.S.d. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LMIV ist, noch die Tatsache, dass sich zwischen die Verarbeitungsstufen 'Lupineneiweiß' und 'Endprodukt' als Durchgangsstadium des Produktionsprozesses die im Zutatenverzeichnis (Art. 18 LMIV) als solche erwähnte – quarkähnliche – 'Lupinenzubereitung' (bestehend aus dem Lupineneiweiß, seinerseits im Wege eines isoelektrischen Proteinfällungsprozesses aus der Lupine gewonnen – isoliert –, und Wasser) 'schiebt'. Dass auch die Lupine als solche, also der natürliche 'Urstoff', 'Zutat' im hier maßgeblichen Sinne ist bzw. sein kann, steht der Eigenschaft des 'Lupineneiweißes' als 'Zutat' gleichfalls nicht entgegen. a) Die Überschneidung zwischen Art. 22 Abs. 1 LMIV und Art. 30 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LMIV ist – zunächst für die Einordnung des 'Lupineneiweißes' als Zutat an sich, aber auch für die nachfolgend zu beantwortende Frage der ausreichenden Angaben zur Menge – irrelevant. Bereits der jeweilige Normwortlaut bietet keinen Anhalt dafür, ein Produktbestandteil könne im Sinne wechselseitiger Exklusivität nur 'Zutat' oder Inhaltsstoff sein. Aber auch aus dem Blickwinkel einer gesetzessystematischen Auslegung erweisen sich Überlappungen zwischen beiden Regelungskreisen als naheliegend und vom Verordnungsgeber einkalkuliert. Exemplarisch deutlich wird dies in Art. 22 Abs. 2 LMIV i.V.m. Anhang VIII Nr. 2 lit. b), wonach Art. 22 Abs. 1 lit. a) und b) LMIV nicht gelten für – zugesetzte – Vitamine und Mineralstoffe, wenn diese Stoffe in eine Nährwertdeklaration aufgenommen werden müssen. Von diesem Ansatz geht auch das einschlägige Kommentarschrifttum aus: Treten die in Art. 30 LMIV genannten – oder sonstige – Inhaltsstoffe lediglich als natürlicher Bestandteil einer Zutat in Erscheinung, sind sie nicht zugleich selbst 'Zutat'. So ist z. B. das in der Kaffeebohne enthaltene und (nur) über deren Verarbeitung zum Bestandteil eines Kaffeeprodukts werdende Koffein auch dann keine 'Zutat', wenn es auf der Verpackung des Kaffeeprodukts 'hervorgehoben' wird und damit ansonsten die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV erfüllt sind. Gleiches würde etwa gelten für die in einem Apfel enthaltenen Vitamine, die im Apfelsaft zu finden sind. Ist das – andernorts extrahierte – Vitamin aber 'zugesetzt' (Art. 22 Abs. 2 LMIV i.V.m. Anhang VIII Nr. 2 lit. b)), stellt es eine 'Zutat' dar (vgl. Zipfel/Rathke/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 179. EL – März 2021, LMIV Art. 22 Rn. 9). Mit dem hier zunächst aus der Lupinenpflanze extrahierten Eiweiß, dass anschließend mit Wasser zur 'Lupinenzubereitung' weiterverarbeitet wird und dann letztlich in das streitbegriffene Endprodukt '…' bzw. '…' einfließt, verhält es sich nicht anders. b) Dass der Umstand, dass es sich auch bei dem Grundstoff 'Lupine' und bzw. oder der höheren Verarbeitungsstufe 'Lupinenzubereitung' (ebenfalls) um eine 'Zutat' (oder ggf. eine 'Zutatenklasse') handeln mag, dem 'Lupineneiweiß' nicht die Zutateneigenschaft als solche nimmt bzw. nehmen kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. 2. Diese Zutat – das 'Lupineneiweiß' – ist auch i.S.d. Art. 22 Abs. 1 LMIV bei der Herstellung 'verwendet' worden, nämlich in den Fertigungsprozess eingeflossen. Auch insoweit gibt der Umstand, dass man für die Bestimmung des Verwendungsgegenstandes potentiell (auch) auf die vorgelagerte Verarbeitungsstufe der unbehandelten natürlichen Lupine und / oder die nachgelagerte – höhere – Verarbeitungsstufe der 'Lupinenzubereitung' abstellen kann (oder auf jedes andere begrifflich fassbare Entwicklungsstadium), keinen Anhalt dafür, in Bezug auf das 'Lupineneiweiß' liege keine 'Verwendung' vor. 3. Das (Süß-) 'Lupineneiweiß' ist auch – unter der inhaltlich vollständig synonymen Formulierung 'Eiweiß der Süßlupine' – 'auf der Kennzeichnung durch Worte (…) hervorgehoben', wie in Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV tatbestandlich vorausgesetzt. Welche Rolle die Verwendung der Begriffsfolge 'Lupinen Eiweiß Isolat' – richtigerweise müsste es 'Lupinen-Eiweiß-Isolat' heißen – unter der Überschrift 'Zutaten', also im Zutatenverzeichnis (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LMIV), spielt bzw. spielen könnte (vgl. Voit/Grube/Grube, LMIV, 02. Aufl. 2016, Art. 22 Rn. 16), kann insofern offenbleiben. Die 'Hervorhebung' ergibt sich hier jedenfalls aus der Verwendung der Worte 'Eiweiß der Süßlupine' auf der anderen – vorderen, dem Zutatenverzeichnis gegenüberliegenden – Verpackungsseite, dort im Fließtext der 'Kennzeichnung' ('… enthält das einzigartige Eiweiß der Süßlupine, ist von Natur aus …'). Die Erwähnung im Fließtext allein reicht zwar regelmäßig für eine Anwendung des Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV nicht aus, weil die Einbettung in ein entsprechendes Textfeld tendenziell das Gegenteil einer 'Hervorhebung' bedeutet, vielmehr im Prinzip einen nivellierenden Effekt hat; das gilt aber dann nicht, wenn der eingebettete Begriff aus der Einbettung optisch wieder herausgehoben wird, und eine solche Exponierung kann auch durch bloße – von den übrigen Fließtextanteilen hinlänglich abweichende – Farbgebung bewirkt werden (vgl. Voit/Grube/Grube, LMIV, 02. Aufl. 2016, Art. 22 Rn. 16 f.). So liegt der Fall hier, denn die Passage: 'einzigartige Eiweiß der Süßlupine' ist in deutlichem farblichen Kontrast zu dem ansonsten in einem dunklen Violett gehaltenen Text abgedruckt, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ob die genannte Passage sich als rot darstellt – wie vom Landgericht angenommen – oder – wie mit der Berufung eingewandt – als dunkles Gelb; beides kontrastiert signifikant gegenüber dem übrigen Textfeld; auf den (zusätzlichen) Aspekt, dass Rot typischerweise als Signalfarbe verstanden wird, kommt es nicht tragend an. 4. Der damit tatbestandlich nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV ausgelösten Pflicht zur Mengenangabe hat die Beklagte nicht genügt. a) Der Anteil konkret an 'Lupineneiweiß' ergibt sich aus dem Verpackungsaufdruck nirgends. Das ist für sich genommen unbestritten. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte lediglich darauf hin, der Eiweißanteil werde schließlich in der Nährwerttabelle angegeben. Das mag richtig sein, ist aber unbehilflich, und zwar schon deshalb, weil sich der insgesamt zu deklarierende Eiweißanteil nicht im Lupineneiweiß erschöpft. So ist in dem in der Nährwerttabelle ausgewiesenen Proteingehalt z. B. auch der Eiweißanteil der Mango inbegriffen, die – unstreitig – einen weiteren Produktbestandteil darstellt und von Natur aus Eiweiß, wenn auch nur in sehr geringem Umfang, enthält. Ob unabhängig von diesem tatsächlichen Umstand eine Angabe (nur) im Rahmen der Nährwerttabelle von Rechts wegen überhaupt ein tauglicher Ort für eine Erfüllung der aus Art. 22 Abs. 1 LMIV resultierenden, zutatenbezogenen Angabepflicht sein kann – wogegen die bereits in anderem Zusammenhang erwähnte Bestimmung in Anhang VIII Nr. 2 lit. b) zu Art. 22 Abs. 2 LMIV sprechen könnte, die eine gesonderte Ausweisung nach Art. 22 Abs. 1 lit. a) oder b) LMIV neben der Nährwerttabelle immerhin und zugleich auch nur für zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe (Art. 30 Abs. 2 lit. f) LMIV) für entbehrlich erklärt, also jedenfalls nicht für 'Fett (…), Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz' (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LMIV; Unterstreichung nur hier) – kann der Senat offenlassen. b) Auch die Angabe der Menge an 'Lupinenzubereitung', die sich (unbestritten) im Zutatenverzeichnis findet ('Lupinenzubereitung (7,4 %; Wasser, Lupinen Eiweiß Isolat), …'), ist nicht geeignet, die Pflicht aus Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV zu erfüllen. Das ergibt sich schon daraus, dass diese Mengenangabe sich nicht allein auf den in der 'Zubereitung' enthaltenen (Lupinen-) Eiweißanteil bezieht, sondern den – im Übrigen unstreitig dominierenden – Wasseranteil einschließt. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob die 'Zubereitung' ihrerseits 'Zutat' oder – hilfsweise, hier letztlich aber wohl nicht in Betracht kommend – 'Zutatenklasse' wäre (zu Letzterem allgemein Voit/Grube/Grube, LMIV, 02. Aufl. 2016, Art. 22 Rn. 8; Zipfel/Rathke/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 179. EL – März 2021, LMIV Art. 22 Rn. 5 ff.). Jedenfalls nämlich wäre diese 'Zutat' bzw. 'Zutatenklasse' nicht die i.S.d. Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV 'hervorgehobene'. Von daher spielt es vorliegend auch keine Rolle, ob und inwieweit der Beklagten im Grundsatz eine Wahlmöglichkeit eröffnet ist, ob sie eine (Einzel-) 'Zutat' oder – soweit hier überhaupt in Betracht kommend – eine 'Zutatenklasse' angibt (vgl. Voit/Grube/Grube, LMIV, 02. Aufl. 2016, Art. 22 Rn. 8); ein solches Wahlrecht hätte die Beklagte hier nämlich mit der Hervorhebung der (Einzel-) 'Zutat' (Süß-) Lupineneiweiß – bzw. wörtlich: 'Eiweiß der Süßlupine' – auf der Verpackungsvorderseite bindend ausgeübt; dann aber ist zwingend auch die Mengenangabe auf die / diese (Einzel-) 'Zutat' zu beziehen.“ B. An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Beklagten vom 03.02.2022 (Band III Blatt 59 ff. d.A.) fest. Es besteht auch kein Anlass, mündlich zu verhandeln und sodann durch Urteil zu erkennen. 1. Die von der Beklagten vorab in Zweifel gezogenen Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung liegen vor. a) Die fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist „offensichtlich“ (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, dass auslegungsbedürftige – jedenfalls in Teilen nur mäßig „bestimmte“ – Rechtsbegriffe wie „Zutat“ oder „Hervorhebung“ in Rede stehen und die Einschätzung des Senats sich als Ergebnis eingehender Rechtsprüfung darstellt (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 43. Edition [Stand: 01.12.2021], § 522 Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 522 Rn. 36; Saenger/Wöstmann, ZPO, 09. Aufl. 2021, § 522 Rn. 11; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 06. Aufl. 2020, § 522 Rn. 21 [Fußn. 64]; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 522 Rn. 21, m.w.N.). Auch der Umstand, dass bei der gebotenen Auslegung – wie überhaupt bei der Beurteilung des vorliegenden Falles – Europarecht eine maßgebliche Rolle spielt und die Europäische Kommission mit der Bekanntmachung zur Anwendung des Prinzips der mengenmäßigen Angabe von Lebensmittelzutaten (QUID – Quantitative Ingredients Declaration) vom 21.11.2017 (Az.: 2017/C 393/95) Auslegungshilfen bereitstellt (die den Senat freilich nicht binden), stellt nicht die Offensichtlichkeit der fehlenden Erfolgsaussicht in Zweifel. Abgesehen davon referiert die Beklagte zwar breit zum Inhalt der Kommissionsbekanntmachung, zeigt aber nicht auf, in welchem Punkt konkret die Sichtweise des Senats hiervon abwiche. Richtig mag lediglich sein, dass die in der Bekanntmachung genannten Beispiele insbesondere für eine „Hervorhebung“ den vorliegenden Fall nicht abbilden. Schon mit Blick auf den nur exemplarischen und ersichtlich nicht abschließenden Charakter der in der Bekanntmachung benannten Hervorhebungsformen kann das jedoch keinen Ausschlag geben. Im Übrigen steht für den Senat außer Zweifel – mag man insoweit nun auf den Inhalt der Kommissionsbekanntmachung, die veröffentlichte nationale Rechtsprechung oder das einschlägige und von der Beklagten auszugsweise zitierte (Kommentar-) Schrifttum abstellen –, dass das in Rede stehende Süßlupineneiweiß „in der Gesamtheit der Kennzeichnung hervorgehoben erscheint“ und deshalb bereits nach dem beklagtenseits selbst formulierten Ansatz – Seite 5 der Gegenerklärung – „eine QUID-Angabe (...) erforderlich ist“. b) Die Sache hat auch keine „grundsätzliche Bedeutung“ (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Es mag zutreffen, dass bei den hier zur Debatte stehenden „Rechtsfragen (...) das Vorliegen einer bestehenden Rechtsprechung nicht ersichtlich“ ist – Seite 17 der Gegenerklärung – . Das aber begründet – nicht anders als im Rahmen von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO – keine grundsätzliche Bedeutung. Allenfalls könnte grundsätzliche Bedeutung dann bejaht werden, wenn die Sache höchstrichterlich ungeklärt wäre und – zudem – in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bzw. im Schrifttum deutliche Unterschiede auszumachen wären, solange es sich nicht lediglich um ganz vereinzelte Abweichungen von einer ansonsten weitgehend einhelligen Sichtweise handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2021 – 2 U 17/20, WRP 2021, 1624 [Juris; Tz. 154], m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Der Senat ist bei seiner rechtlichen Bewertung von den erkennbar „gesetzten“ Parametern ausgegangen, die sich dem einschlägigen Kommentarschrifttum übereinstimmend entnehmen lassen. c) Bei dieser Sachlage besteht auch kein Raum für „Rechtsfortbildung“ (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Auch eine mündliche Verhandlung erscheint nicht angezeigt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Sie kann namentlich nicht dadurch erzwungen werden, dass die Beklagte nunmehr erstmalig Hilfsanträge stellt (BeckOK ZPO/Wulf, 43. Edition [Stand: 01.12.2021], § 522 Rn. 16). 2. Auch in der Sache gibt die Gegenerklärung für eine Korrektur der Sichtweise aus dem Hinweisbeschluss weder Anlass noch Raum. a) Es steht außer Zweifel, dass das streitbegriffene Produkt nicht allein dadurch geprägt wird, dass es Mango bzw. Mangopüree beinhaltet. Vielmehr hat das „Eiweiß der Süßlupine“ zumindest auch „wesentliche“ – im Zweifel wohl sogar im Vordergrund stehende – „Bedeutung für die Charakterisierung“ des Produkts – Seite 13 der Gegenerklärung – . Die ganze Produktserie rekurriert maßgeblich auf eben diese „Zutat“ (§§ 291, 525 Satz 1 ZPO). Im Grunde unterstreicht die Beklagte selbst dies, indem sie die Wichtigkeit der Abgrenzung zu anderen veganen Proteinquellen wie namentlich Soja herausstellt. Selbst wenn also das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Bedeutung für die Charakterisierung“ des Produkts gemäß Art. 22 Abs. 1 lit. c) LMIV im vorliegenden Fall zu verlangen wäre – obwohl der Senat mit dem Landgericht allein auf Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV abstellt und der Katalog des Art. 22 Abs. 1 LMIV ausdrücklich nicht kumulativ gestaltet ist, sondern alternativ (vgl. das „oder“ in Art. 22 Abs. 1 lit. b) a. E. LMIV) –, bliebe dies ohne Auswirkung, weil dieses Merkmal erfüllt wäre. b) Zur Frage der „Hervorhebung“ gibt die Gegenerklärung keinen Anlass, den Ausführungen im Hinweisbeschluss etwas hinzuzufügen. Anzumerken ist lediglich, dass es zwar sein mag, dass Angaben auf der Rückseite einer Verpackung typischerweise weniger stark wahrgenommen werden als solche auf der Vorderseite – Seite 15 der Gegenerklärung – ; der Senat hat aber gerade tragend auf die Verpackungsvorderseite abgestellt (Seite 3 / Ziffer 3 des Hinweisbeschlusses). c) Auch die auf tatsächlicher Ebene angesiedelten Ausführungen zum Extraktionsprozess – Seite 11 der Gegenerklärung – rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zwar ist der Senat in seinem Hinweis davon ausgegangen, das Wasser werde dem Lupineneiweiß nach abgeschlossener Extraktion zugefügt, während jetzt klarstellend ausgeführt wird, das in der „Lupinenzubereitung“ enthaltene Wasser komme bereits in der Phase der – „wässrigen“ – Extraktion selbst zum Einsatz. Das macht letztlich aber – rechtlich – keinen Unterschied. Der Fall ist, entgegen der Sichtweise der Beklagten, gerade nicht mit dem rein mechanischen Vorgang etwa der Obstpresse für die Fruchtsaftherstellung zu vergleichen. Es ist nicht so, dass die Lupinenpflanze hier „quasi gepresst“ würde (wie ein Apfel, eine Orange etc.). Beim Auspressen einer Frucht mag sich – zumindest in einem untechnisch-verkehrsanschaulichen Sinne – der Aggregatzustand ändern; aus „fest“ wird „flüssig“ (physikalisch-naturwissenschaftlich betrachtet wohl nicht einmal das, weil zumindest im Wesentlichen nur bereits „Flüssiges“ aus seinem biomechanischen „Behältnis“ befreit wird). Darin erschöpft sich das Resultat jedoch. Es wird gerade nicht ein einzelner – auch biochemisch klar eingrenzbarer – Inhaltsstoff aus der Frucht herausgelöst, eben „extrahiert“; der Fruchtsaft bildet stofflich-inhaltlich die ganze Frucht ab, nicht nur ein bestimmtes Segment. Durchaus folgerichtig hat die Beklagte bei der Etikettierung auch davon abgesehen, die „Lupine“ selbst als (Ur-) Zutat anzugeben (anders als etwa „Orange“ bei „Orangensaft“). Abgesehen davon kann die Frage, ob das Wasser bereits im Extraktionsprozess benötigt oder erst später zugesetzt wird, unter Wertungsgesichtspunkten keinen Ausschlag geben, weil die Ergebnisse sonst beliebig ausfielen und von den Zufälligkeiten des jeweiligen Extraktionsverfahrens abhingen. Entscheidend ist allein, dass aus dem Urstoff „Lupine“ ein klar identifizierbarer, singulärer Bestandteil – Eiweiß – extrahiert und damit verselbständigt wird, der sodann in Wasser gebunden als „Lupinenzubereitung“ wieder „auftaucht“. Damit ist – jedenfalls auch – das Eiweiß „Zutat“ im hier maßgeblichen Sinne. d) Zu den Ausführungen unter Ziffer 4 des Hinweisbeschlusses verhält die Gegenerklärung sich insgesamt nicht; insofern erübrigen sich weitere Ausführungen (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). III. A. Für eine EuGH-Vorlage – Seiten 14, 16 der Gegenerklärung – sieht der Senat keinen Anlass. Die Voraussetzungen von Art. 267 AEUV liegen nicht vor; die Beklagte zeigt klärungsbedürftige Fragen (deren Beantwortung erstens zweifelhaft wäre und auf deren Beantwortung es hier zweitens aus dem rechtlichen Blickwinkel des Senats tragend ankäme) nicht auf. B. Auch die Hilfsanträge aus der Gegenerklärung verhelfen der Berufung nicht zum (Teil-) Erfolg. Ob der Nachlass einer Umstellungs- oder Aufbrauchsfrist konkret im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht käme, wovon auszugehen sein dürfte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil ein solcher Nachlass hier schon der Sache nach ausscheidet. 1. Als Minus zum Klageabweisungsantrag kann das Gericht im wettbewerblichen Unterlassungsprozess zwar nach gefestigter Rechtsprechung und auch im Schrifttum ganz herrschender Auffassung die Verurteilung in zeitlicher Hinsicht dergestalt einschränken, dass es dem Unterlassungsschuldner eine so genannte Umstellungs- oder Aufbrauchsfrist einräumt. Da es sich bei diesem Konstrukt um eine – nach heute ganz h. M. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.1991 – 6 U 164/90, GRUR 1991, 619 [621]; Schmitz-Fohrmann/Schwab, in: Götting/Nordemann, UWG, 03. Aufl. 2016, § 8 Rn. 29; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 8 Rn. 1.89, m.w.N.) materiellrechtlich auf § 242 BGB gestützte – immanente Beschränkung der mit dem Klageabweisungsantrag insgesamt abgewehrten Unterlassungspflicht handelt, ist der Nachlass einer solchen Frist wesensmäßig schon im Klageabweisungsantrag enthalten. In den Grenzen des namentlich unter novenrechtlichen Gesichtspunkten auf Sachverhaltsebene berücksichtigungsfähigen Parteivortrags kann ein entsprechender (Hilfs-) Antrag daher auch noch im Rechtsmittelzug gestellt und beschieden werden (BGH, Urteil vom 15.04.1966 – Ib ZR 85/64, GRUR 1966, 495 [498]; BGH, Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 [Juris; Tz. 44]; Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.97) bzw. bedarf es mit Blick auf die wesensmäßige Inkludierung des Ersuchens um den Nachlass zumindest einer Umstellungs- oder Aufbrauchsfrist in den weitergehenden (Gesamt-) Klageabweisungsantrag letztlich schon keines gesonderten (Hilfs-) Antrages (Schmitz-Fohrmann/Schwab, a.a.O., Rn. 29 a.E.). 2. Ein entsprechender Nachlass kommt aber in der Sache nur in Betracht, wenn die schützenswerten Interessen des Schuldners diejenigen des Gläubigers und der Allgemeinheit überwiegen. Im Rechtsmittelverfahren wird das meist ausscheiden, weil der Schuldner in Anbetracht der Verurteilung in der Vorinstanz im Zweifel hinreichend Zeit hatte, sich auf die Unterlassungspflicht bzw. deren Titulierung einzustellen (BGH, Urteil vom 16.11.1973 – I ZR 98/72, GRUR 1974, 474 [476]; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.01.2020 – 6 W 116/19, WRP 2020, 630 Rn. 25; Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.97; vgl. auch KG, Urteil vom 18.09.1998 – 25 U 6073/97, WRP 1999, 339 [341 f.]; OLG Köln, Urteil vom 18.12.1998 – 6 U 56/98, NJWE-WettbR 2000, 209 [211]). So liegt der Fall im Ergebnis auch hier. Die Beklagte hatte nicht erst – wie sie in der Gegenerklärung sinngemäß zu verstehen gibt – mit Zustellung des Hinweisbeschlusses vom 17.12.2021 am 23.12.2021 Anlass, sich auf die Unterlassungspflicht einzurichten und Vorkehrungen zu treffen, sondern bereits mit Zustellung des angefochtenen Urteils erster Instanz am 04.06.2021. Selbst bei „ungeprüfter“ Zugrundelegung der jetzt in der Gegenerklärung – dort Seiten 18 f. – herangezogenen Vorlaufzeiten für eine Umstellung des Etikettierungswesens, die unter novenrechtlichen Gesichtspunkten wohl überhaupt nur dann herangezogen werden könnten, wenn sie unstreitig bleiben sollten – für ein Eingreifen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nichts zu ersehen –, hätte, gerechnet von der Zustellung des landgerichtlichen Urteils an, genügend Zeit bestanden, das Erforderliche „auf den Weg zu bringen“. IV. A. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. B. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. C. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 51 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Ein Wertansatz von … € erscheint unverändert ausreichend. Diesen Wert hatte der Kläger bereits in der Klageschrift, also von vornherein, benannt, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre. Das Landgericht hat ihn „diskussionslos“ übernommen und auch darauf hat die Beklagte nicht mit abweichenden Betragsvorstellungen – insbesondere nicht mit der jetzt erstmals in der Gegenerklärung artikulierten und ersichtlich durch die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO motivierten Wertangabe von wenigstens … € – reagiert. Bis zum Erlass des Hinweisbeschlusses vom 17.12.2021 bestand ersichtlich und geradezu mit Selbstverständlichkeit Konsens zwischen den Parteien, dass ein Betrag von … € den wirtschaftlichen Wert des Streitstoffes angemessen abbildet (nicht einmal die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben nach dem erstinstanzlichen Obsiegen im eigenen Namen – § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG – auf eine Heraufsetzung des Wertes angetragen). Der vom Kläger veranschlagte Wert war zu keiner Zeit auch nur ansatzweise „in Diskussion“. Das stellt ein ganz erhebliches Indiz für die Sachrichtigkeit des vom Landgericht angesetzten Wertes dar. Jedenfalls bei dieser Sachlage sieht der Senat weder Anlass noch Raum, von dem genannten Betrag abzuweichen (vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2022 – 2 W 15/21 [Juris; Tz. 4], m.w.N.).