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Beschluss

2 U 18/20

OLG Rostock 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2022:0315.2U18.20.00
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Leitsätze
Zum Umfang von Hinweispflichten bei Werbebannern von so genannten „Gleichnamigen“ (Peek & Cloppenburg) und zur Frage der Wiederholungsgefahr in Ausnahmefällen (hier verneint).(Rn.2)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25.09.2020, Az.: 3 O 779/16 (3), gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang von Hinweispflichten bei Werbebannern von so genannten „Gleichnamigen“ (Peek & Cloppenburg) und zur Frage der Wiederholungsgefahr in Ausnahmefällen (hier verneint).(Rn.2) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25.09.2020, Az.: 3 O 779/16 (3), gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache als nicht begründet. 1. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, wonach das Posting vom 06.08.2016 den Maßgaben der Entscheidung Peek & Cloppenburg III (BGH, Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 = WRP 2013, 499) genügt. Der als solcher unstreitige Hinweis auf die Verschiedenheit der beiden P&C-Gesellschaften und ihrer Vertriebsgebiete, wie er in der Klage vom 05.10.2016 (dort Seite 34; Band I Blatt 95 d.A.), im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA Seite 6; Band VI Blatt 168 d.A.) und nochmals in der Berufungsbegründungsschrift vom 07.12.2020 (dort Seite 21; Band VII Blatt 35 d.A.) abgebildet ist, erweist sich sowohl optisch-äußerlich als auch inhaltlich als ausreichend. a) Der Hinweis ist der Unternehmensbezeichnung räumlich zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar, seinem Sinn nach ohne Weiteres erfassbar und geeignet, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis – P&C sei P&C – hinreichend entgegenzuwirken (BGH, a.a.O. [Juris; Tz. 26 ff.]). Der Senat kann insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verweisen. Dem ist klarstellend lediglich hinzuzufügen, dass die gebotene räumliche Zuordnung nicht durch die im Ganzen doch ausgesprochen überschaubar bleibende und den Blick auf den Hinweis letztlich nicht ernstlich verstellende „Textmasse“ unter der Headline „Peek & Cloppenburg“ – also von „5. August um …“ bis „… findet ihr unter … [es folgt eine Linkbezeichnung]“ – aufgelöst / durchbrochen wird. Dass die Beklagte kein Sternchen gesetzt hat, ist unschädlich; ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich weder aus der referierten Judikatur des Bundesgerichtshofs noch sonst aus der veröffentlichten Rechtsprechung. Geeignete Fundstellen benennt die Klägerin auch nicht. Entsprechendes gilt für die farbliche Kontrastgebung, die Schriftgröße und die Nichterwähnung des Schlagwortes „Düsseldorf“ bereits in der Headline. Ob die Beklagte mit dem Zusatz „Düsseldorf“ (bereits) an exponierter Stelle, mit besonders grellem Farbkontrast oder anderer Schriftgröße (noch) mehr Unterscheidbarkeit herbeigeführt bzw. sichergestellt hätte, mag dahinstehen; die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten unter „Gleichnamigen“ in ihrer Ausformung insbesondere durch Peek & Cloppenburg III gehen jedenfalls nicht so weit, dass dies von Rechts wegen zwingend zu verlangen wäre. b) Wiederum Entsprechendes gilt – wobei insoweit zugleich der Bereich des Hinweisinhalts berührt ist – für den Verweis auf die einzelnen Standorte der Warenhäuser. Der Senat vermag nichts dafür zu ersehen, dass die Angabe einer URL, über die sich dem Leser/Betrachter dann – dies für sich genommen unstreitig – alles Erforderliche erschließt, nicht ausreichen sollte. Unschädlich ist, dass insoweit keine Verlinkung erfolgt ist. Entgegen der Sichtweise der Klägerin kann die betreffende Website problemlos – auch von mobilen Endgeräten aus – mit Hilfe der Copy-Funktion über den Browser aufgerufen werden bzw. die alles in allem doch überschaubare URL ggf. auch händisch „eingetippt“ werden. Auch hier mag gelten, dass eine Verlinkung bzw. – mehr noch – eine erschöpfende Standortbenennung unmittelbar im Hinweisfeld selbst (noch) mehr Unterscheidbarkeit garantiert hätte; dass dies rechtlich geschuldet wäre, ist aber nicht zu ersehen. 2. Das angefochtene Urteil begegnet auch insoweit keinen Bedenken, wie das Landgericht in Bezug auf das Posting vom 12.08.2014 eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bzw. § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG – zur Wiederholungsgefahr und den Voraussetzungen ihrer Ausräumung bestehen im gesamten Recht des gewerblichen Rechtsschutzes letztlich weitgehend identische Maßstäbe (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 8 Rn. 1.45, m.w.N.) – verneint hat. a) Dabei geht mit der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhelligen Auffassung auch der Senat davon aus, dass es – immerhin und zugleich nur – in aller Regel einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf, um die durch eine auch nur einmalige Verletzung begründete tatsächlich Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszuräumen (BGH, Urteil vom 09.11.1995 – I ZR 212/93, NJW 1996, 723 = GRUR 1996, 290 [Juris; Tz. 28]; BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 65/14, NJW 2016, 3445 = GRUR 2016, 946 [Juris; Tz. 52 f.]; Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.43 f.; MüKoUWG/Fritzsche, 03. Aufl. 2022, § 8 Rn. 55; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 05. Aufl. 2021, § 8 Rn. 112; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 07. Aufl. 2016, § 8 Rn. 19; Schmitz-Fohrmann/Schwab, in: Götting/Nordemann, UWG, 03. Aufl. 2016, § 8 Rn. 39; Hess WRP 2017, 656 [658]; Lettl WRP 2005, 1045 Rn. 145; vgl. – für Bereiche außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes – auch OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2020 – 5 U 129/18 [Juris; Tz. 36]). Danach steht außer Frage, dass im Prinzip eine einmal zu vermutende Wiederholungsgefahr nicht schon deshalb entfallen kann, weil der Unterlassungsschuldner ohne Strafbewehrung „schlicht“ versichert, er werde Dergleichen nicht wiederholen – gerade die Weigerung, einer Strafbewehrung zuzustimmen, nährt vielmehr im Zweifel den Verdacht, der Schuldner werde erneut gegen die Unterlassungspflicht verstoßen –, aber auch nicht etwa deshalb, weil eine Verletzungshandlung beendet wird, etwa dadurch, dass ein unzulässiger Inhalt von Werbebannern geändert wird. Die Verneinung einer Wiederholungsgefahr trotz bereits erfolgten Verstoßes und Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss vielmehr eng umrissenen Ausnahmen vorbehalten bleiben. Ist die Unterlassungspflicht – wie hier – durch einstweilige Verfügung tituliert (vgl. den als Anlage K 1 vorgelegten Beschluss des Landgerichts Rostock vom 29.08.2014, Az.: 3 O 741/14 (2); Band I Blatt 122 ff. d.A.) bedarf es einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht; hier wird die Wiederholungsgefahr regelmäßig durch eine so genannte – bloße – Abschlusserklärung ausgeräumt (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.06.1984 – 3 W 103/84, GRUR 1984, 889 [890]; Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.63, m.w.N.), die von der Beklagten allerdings ebenfalls nicht abgegeben worden ist (vgl. Seite 30 der Klageschrift vom 05.10.2016; Band I Blatt 91 d.A.). b) Auch unter Zugrundelegung dieser – strengen – Maßstäbe ist im vorliegenden Fall von Wiederholungsgefahr nicht auszugehen. Bei dem streitbegriffenen Vorfall vom 12.08.2014 handelt es sich um ein Ereignis, das bereits bei Klageerhebung deutlich mehr als zwei Jahre, bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gut sechs Jahre zurückgelegen hat und nunmehr beinahe acht Jahre zurückliegt. Die Chronologie des Verfahrens spricht erkennbar dafür, dass der Vorfall vom 12.08.2014 nur als „Beifang“ in den Prozess Eingang gefunden hat. Im Mittelpunkt stand und steht augenscheinlich das Ereignis aus 2016, das zu dem Prozess Anlass gegeben hat. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte die Zuwiderhandlung aus 2014 als solche nie abgestritten oder argumentativ bekämpft und – vor allen Dingen – „stehenden Fußes“ beseitigt hat. Alles andere erschiene auch zutiefst verwunderlich, weil bereits lange vor dem 12.08.2014 für die hier maßgebliche Verletzungsform – gänzliches Fehlen eines Hinweises auf die Verschiedenheit der beiden P&C-Gesellschaften bzw. ihrer Vertriebsgebiete – höchstrichterlich Klarheit geschaffen, für die Beklagte also buchstäblich nichts mehr „auszureizen“/„abzustecken“ war. In seiner konkreten Gestalt ist der Verstoß einmalig geblieben. Er stellt sich erkennbar als versehentlicher „Ausreißer“ dar, dessen Singularität gerade durch die ansonsten rege wechselseitige Prozessführung wegen unterschiedlichster anderer – wirklicher oder mutmaßlicher – Wettbewerbs- bzw. Markenrechtsverletzungen unterstrichen wird. Auf diese Sachlage hat die Beklagte bereits in erster Instanz ausdrücklich hingewiesen (vgl. Seite 9 der Klageerwiderung vom 04.10.2017; Band III Blatt 79 d.A.), ohne dass die Klägerin dem in der Folge entgegengetreten wäre. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 07.12.2020 (Seiten 8 ff. = Band VII Blatt 22 ff. d.A.) aufgezählten weiteren Fälle liegen – wie die Beklagte in der Berufungserwiderungsschrift vom 08.03.2021 (Seiten 3 ff. = Band VII Blatt 183 ff. d.A.) bereits im Detail ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte – teilweise zeitlich vor dem 12.08.2014 und betreffen zudem durchweg andere Fallgestaltungen, nämlich ausschließlich solche Konstellationen, in denen nur um den konkreten, etwa durch Eigenarten des jeweiligen Mediums bedingten Inhalt an sich unstreitiger Hinweise auf die Verschiedenheit der Gesellschaften bzw. ihrer Vertriebsgebiete oder die Verantwortlichkeit der Beklagten für Dritte gerungen wird. In keinem der genannten Fälle macht die Klägerin geltend oder wäre sonst ersichtlich, dass die Beklagte für sich das Recht in Anspruch nähme, gänzlich ohne Hinweis auf die Verschiedenheit der Gesellschaften bzw. ihrer Vertriebsgebiete werben zu dürfen. Bei dieser Sachlage kann von einer Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass bei einem sofort abgestellten und über längere Zeit nicht wiederholten Verstoß jedenfalls die Gefahr einer zeitnahen neuerlichen Zuwiderhandlung unabhängig von der Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, zu verneinen sein kann (Senat, Beschluss vom 26.04.2021 – 2 W 12/21, NJ 2021, 312 = MMR 2022, 149 [Juris; Tz. 6], m.w.N.); der vorliegende Fall ist so gelagert, dass absehbar insgesamt nicht mit weiteren – identischen oder zumindest kerngleichen (vgl. Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.43, m.w.N.) – Verletzungen zu rechnen ist.