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Urteil

3 U 96/06

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bank wird nicht ohne Weiteres Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO allein durch Führung des Kontos des Ersterwerbers. • Mittelbare Zuwendungen der Insolvenzmasse über Zwischenstationen sind anfechtbar, erfordern aber konkrete Anhaltspunkte, dass die Zwischenstationen nur zur Verschiebung des Vermögens eingesetzt wurden. • Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) setzt zusätzliche verwerfliche Elemente voraus; das bloße Verfolgen eigener Vermögensinteressen der Bank genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Bank als Rechtsnachfolgerin und kein Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung • Eine Bank wird nicht ohne Weiteres Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO allein durch Führung des Kontos des Ersterwerbers. • Mittelbare Zuwendungen der Insolvenzmasse über Zwischenstationen sind anfechtbar, erfordern aber konkrete Anhaltspunkte, dass die Zwischenstationen nur zur Verschiebung des Vermögens eingesetzt wurden. • Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) setzt zusätzliche verwerfliche Elemente voraus; das bloße Verfolgen eigener Vermögensinteressen der Bank genügt nicht. Der Kläger, Insolvenzverwalter der B. B. und T. GmbH, verlangt von der Beklagten 409.000 € aus Insolvenzanfechtung bzw. hilfsweise Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung. Die Beklagte hatte einem Drittkonzern (T. neu) ein Darlehen gewährt; T. neu überwies 14.06.2002 409.325,39 € an die Schuldnerin auf ein neues Konto bei der Beklagten. Die Schuldnerin zahlte an die H. GbR insgesamt ca. 409.326 €, die H. GbR verteilte am selben Tag rund 136.441,80 € an jeden der drei Gesellschafter und diese Beträge wurden auf deren Darlehenskonten bei der Beklagten gutgeschrieben und dort die Debetsalden reduziert. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Ganze initiiert, um ihr Risiko gegenüber Gesellschaftern zu verringern; die Beklagte hält dem entgegen, sie habe nicht Rechtsnachfolge angetreten und habe die Zahlungen nicht veranlasst. Vorinstanz wies Klage ab, Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; die Rechtskraft des Titels gegen einen Gesellschafter schließt eine gesonderte Inanspruchnahme der Beklagten als möglicher Rechtsnachfolger nicht aus, hindert sie aber auch nicht zwingend. (§145 InsO betreffend Rechtsnachfolge wird geprüft.) • Unmittelbare Anfechtung nach §§130 ff. InsO greift nicht durch: Die anfechtungsrechtlich relevanten Vorgänge sind die zehn Einzelüberweisungen der Schuldnerin an die H. GbR und die anschließende Rückführung der Gesellschafterdarlehen; eine mittelbare Zuwendung an die Beklagte über Zwischenstationen ist nicht bewiesen, weil jede Zahlung einen eigenen wirtschaftlichen Zweck hatte und nicht ersichtlich ist, dass die H. GbR nur als Tarnstation diente. (§§130–135 InsO, §133 InsO) • Die Beklagte ist nicht als Einzelrechtsnachfolgerin im Sinne des §145 Abs.2 Nr.1 InsO anzusehen: Es fehlt an der Erlangung des anfechtbar weggegebenen Gegenstandes; die bloße Kontoführung und der Zahlungseingang begründen keine Rechtsnachfolge. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Nachfolger den Gegenstand selbst erlangt haben muss. • Sittenwidrige Schädigung (§826 BGB) liegt nicht vor: Es fehlen zusätzliche verwerfliche Elemente über die bloße Verfolgung eigener Vermögensinteressen hinaus. Das Motiv der Bank, ihr Ausfallrisiko zu minimieren, ist nicht per se sittenwidrig. Ferner war zum Zeitpunkt der Zahlung das Scheitern einer Sanierung nicht bereits sicher vorhersehbar. • Aus Gründen der Rechtssache wird die Revision zugelassen, um die Anwendung des §145 Abs.2 Nr.1 InsO gegenüber dem Aussonderungsrecht revisionsrechtlich klären zu lassen. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen; der Kläger erhält die geltend gemachten 409.000 € nicht von der Beklagten. Die Voraussetzungen einer durchgreifenden Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte beziehungsweise einer Haftung als Rechtsnachfolgerin gemäß §145 Abs.2 InsO sind nicht erfüllt, weil die Zahlungen wirtschaftlich nachvollziehbar waren und nicht hinreichend darlegen, dass die H. GbR lediglich als Zwischenstation zur Verschiebung von Massevermögen diente. Ebenso liegt keine sittenwidrige Schädigung nach §826 BGB vor, da der Bank kein verwerfliches Verhalten über das Verfolgen eigener Vermögensinteressen nachgewiesen wurde. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird zugelassen.