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Beschluss

3 W 5/07

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. • Ein Insolvenzverwalter kann Neumasseverbindlichkeiten begründen, wenn er den Mietgebrauch für die Masse in Anspruch nimmt oder es unterlässt, dem Vermieter die Mietsache zur Rücknahme anzubieten. • Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit entbindet nicht von der Pflicht, nach Kündigung eines Mietverhältnisses dafür zu sorgen, dass der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält; unterlassene Maßnahmen können Haftungs- und Kostengründe begründen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Rückgabe eines Mietobjekts durch Insolvenzverwalter • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. • Ein Insolvenzverwalter kann Neumasseverbindlichkeiten begründen, wenn er den Mietgebrauch für die Masse in Anspruch nimmt oder es unterlässt, dem Vermieter die Mietsache zur Rücknahme anzubieten. • Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit entbindet nicht von der Pflicht, nach Kündigung eines Mietverhältnisses dafür zu sorgen, dass der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält; unterlassene Maßnahmen können Haftungs- und Kostengründe begründen. Die Insolvenzverwalterin (Antragstellerin/Beklagte) verwaltet seit 27.10.2004 die Masse der Schuldnerin, die gewerbliche Räume von der Klägerin gemietet hatte. Mit Schreiben vom 05.01.2005 kündigte die Verwalterin nach § 109 InsO den Mietvertrag und erklärte zugleich, den Betrieb aus der Masse freigegeben zu haben. Die Klägerin verlangt Mietforderungen für August 2005 und die Monate September 2005 bis Februar 2006. Die Verwalterin verweist auf Masseunzulänglichkeit und rügt, die Klägerin habe sich nicht mit der Schuldnerin in Verbindung gesetzt und die Rückgabe nicht verlangt. Das Landgericht verweigerte der Verwalterin Prozesskostenhilfe; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, nunmehr nur noch für die Zeit ab Oktober 2005. Streitig ist, ob die Klägerin Ansprüche aus § 535, § 546a BGB gegen die Masse bzw. die Insolvenzverwalterin hat und ob Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 InsO vorliegen. • Mietverhältnis blieb nach Eröffnung der Insolvenz gemäß § 108 Abs.1 InsO für die Masse wirksam; die Freigabeerklärung betraf allenfalls bewegliches Inventar und hob die Bindung der Masse nicht auf. • Die Klägerin hat nie erklärt, das Mietverhältnis mit der Schuldnerin fortführen zu wollen; Entgegennahme von Mietzahlungen bedeutet nicht konkludente Zustimmung zur Fortführung mit der Schuldnerin. • Es ist ungeklärt, ob das Mietverhältnis zum 30.09.2005 endete oder sich nach § 545 BGB stillschweigend verlängerte; unterbliebener Widerspruch des Insolvenzverwalters kann zur Entstehung von Ansprüchen führen. • Bei Fortbestand des Mietverhältnisses über den 30.09.2005 können Mietforderungen nach § 535 BGB bestehen; bei Beendigung steht der Klägerin Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu, wenn sie das Mietobjekt nicht zurückerhielt und sie bereit zur Rücknahme war. • Der Anspruch auf Mietzahlung bzw. Nutzungsentschädigung richtet sich gemäß § 55 Abs.1 Nr.2 InsO gegen die Insolvenzmasse; die Nutzungsentschädigung kann als Masseverbindlichkeit anzusehen sein, wenn der Insolvenzverwalter den Vermieter faktisch vom Besitz ausschließt. • Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit sind Masseansprüche grundsätzlich nicht befriedigbar; jedoch können nach § 209 InsO Neumasseverbindlichkeiten vorrangig sein, insbesondere wenn der Verwalter die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses versäumt oder die Gegenleistung für die Masse in Anspruch nimmt. • Die Freigabe des Betriebs durch die Verwalterin genügte nicht, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Räume eigenständig zurückzuerlangen; die Verwalterin hätte gem. § 148 Abs.2 InsO den Besitz entziehen können, um Rückgabe zu ermöglichen. • Das Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen stellt eine Nachlässigkeit in der Insolvenzverwaltung dar; dadurch kann die Verwalterin nach §§ 60, 61 InsO gegenüber Gläubigern haftbar werden und die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen. • Selbst wenn materielle Einreden der Beklagten Erfolg hätten, rechtfertigt die schwere Organisationsmängel und Pflichtverletzung die Verweigerung von Prozesskostenhilfe, weil die Verwalterin persönlich an dem Rechtsstreit beteiligt ist und die Staatskasse nicht ihre Verteidigung wegen eigener Nachlässigkeit tragen muss. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Materiell bestehen aus Sicht des Senats zumindest hinreichende Erfolgsaussichten für die Ansprüche der Klägerin aus § 535 BGB und § 546a BGB bzw. die Qualifizierung als Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 InsO, weil unklar ist, ob das Mietverhältnis stillschweigend verlängert wurde oder die Verwalterin durch ihr Verhalten die Gegenleistung für die Masse in Anspruch genommen hat. Die Verwalterin hat verpflichtetengemäß nicht dafür gesorgt, dass die Klägerin die Mietsache zurückerhält, obwohl sie hierzu befugt gewesen wäre; dies stellt eine nachlässige Insolvenzverwaltung dar, die Haftungsfolgen und die Zumutung begründet, die Kosten der Rechtsverteidigung selbst zu tragen. Daher ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt.