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Beschluss

3 W 144/05

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufsbetreuer haben keinen Anspruch auf Verzinsung ihrer Vergütung ab Eingang des Festsetzungsantrags. • Die Vergütung des Betreuers wird erst mit der gerichtlichen Festsetzung fällig; Fälligkeit allein begründet noch keine Verzinsungspflicht. • Die Novellierung des VBVG führt nicht zu einer Verzinsungspflicht; pauschale Abgeltung schließt einen Zinsanteil ein. • Ansprüche auf Verzinsung lassen sich nicht aus § 291 BGB oder analog aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO herleiten.
Entscheidungsgründe
Keine Verzinsung der Betreuervergütung ab Antragseingang • Berufsbetreuer haben keinen Anspruch auf Verzinsung ihrer Vergütung ab Eingang des Festsetzungsantrags. • Die Vergütung des Betreuers wird erst mit der gerichtlichen Festsetzung fällig; Fälligkeit allein begründet noch keine Verzinsungspflicht. • Die Novellierung des VBVG führt nicht zu einer Verzinsungspflicht; pauschale Abgeltung schließt einen Zinsanteil ein. • Ansprüche auf Verzinsung lassen sich nicht aus § 291 BGB oder analog aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO herleiten. Die Beteiligte zu 1) ist berufsmäßige Betreuerin und beantragte mit Schreiben vom 01.10.2005 (Gerichtseingang 04.10.2005) die Festsetzung ihrer Vergütung für das 3. Quartal 2005 in Höhe von 351,75 € sowie die Verzinsung ab Antragstellung. Das Amtsgericht setzte die Vergütung am 05.10.2005 fest, lehnte jedoch eine Verzinsung ab. Erinnerung und sofortige Beschwerde der Betreuerin blieben erfolglos. Das Landgericht Neubrandenburg wies die Beschwerde ab; die Betreuerin erhob daraufhin eine weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht Rostock. Streitpunkt ist, ob dem Betreuer für den Zeitraum ab Antragstellung bis zur gerichtlichen Festsetzung Verzinsung der Vergütung zusteht. • Anspruch auf Vergütung des berufsmäßigen Betreuers folgt aus § 1836 Abs.1 S.2 BGB und ist durch das VBVG ausgestaltet; weder BGB noch VBVG sehen eine Verzinsung ab Antragstellung vor. • Vor der VBVG-Novelle wurde Verzinsung in der Rechtsprechung abgelehnt; die Novellierung hat daran nichts geändert. • § 9 VBVG regelt die Möglichkeit, die Vergütung nach jeweils drei Monaten geltend zu machen; Fälligkeit bedeutet jedoch nicht automatisch Verzinsbarkeit. • Der Vergütungsanspruch bedarf weiterhin der gerichtlichen Festsetzung; das Gericht prüft die Angemessenheit und kann daher die Fälligkeit und Verzinsung nicht unabhängig vom Festsetzungsbeschluss annehmen. • Eine analoge Anwendung des § 291 BGB scheidet aus, weil der Anspruch gegen die Staatskasse und die gestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer Verzinsung vor Rechtskraft entgegenstehen. • Eine analoge Herleitung aus § 104 Abs.1 S.2 ZPO ist nicht möglich; gesetzgeberische Novellen und Regelungen für andere Verfahrensvergütungen enthalten keine Verzinsungspflicht. • Die pauschale Abgeltung durch das VBVG zielt auf Vereinfachung; sie kann einen Zinsanteil für eine angemessene Zahlungsfrist einschließen, sodass gesonderte Verzinsung nicht geboten ist. Die weitere Beschwerde der Betreuerin ist unbegründet und wurde zurückgewiesen; die Gerichte haben zutreffend festgestellt, dass keine Verzinsung der Vergütung ab Eingang des Festsetzungsantrags zu gewähren ist. Die Vergütung wird erst mit der gerichtlichen Festsetzung fällig und das VBVG enthält keine Regelung, die eine Verzinsung ab Antragstellung anordnen würde. Ansprüche auf Verzinsung lassen sich weder gesetzlich noch durch analoge Anwendung zivilprozessualer Vorschriften herleiten. Bei unangemessenen Verzögerungen stehen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung offen, hier lag aber keine Verzögerung vor, da der Antrag am 04.10.2005 einging und am 05.10.2005 beschieden wurde. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der obsiegenden Partei.