Beschluss
10 UF 96/05
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
1mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Wert der Beschwer 600 Euro nicht erreicht.
• Der Wert der Beschwer eines Auskunftspflichtigen bemisst sich nach dem Zeit- und Kostenaufwand, der ihm durch die Erteilung der Auskunft entsteht.
• Stille Reserven sind nicht Bestandteil der Auskunftspflicht nach § 1379 BGB; gefordert werden nur Bilanzposten zu nennen, deren Zeitwert der Beklagte als höher annimmt.
• Kosten für hinzuzuziehende Dritte sind nur zu berücksichtigen, wenn deren Einschaltung zwingend notwendig ist; die Auskunftspflicht trifft den Auskunftspflichtigen persönlich.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen Unterschreitens des Beschwerwerts bei Auskunftspflicht • Die Berufung ist unzulässig, wenn der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Wert der Beschwer 600 Euro nicht erreicht. • Der Wert der Beschwer eines Auskunftspflichtigen bemisst sich nach dem Zeit- und Kostenaufwand, der ihm durch die Erteilung der Auskunft entsteht. • Stille Reserven sind nicht Bestandteil der Auskunftspflicht nach § 1379 BGB; gefordert werden nur Bilanzposten zu nennen, deren Zeitwert der Beklagte als höher annimmt. • Kosten für hinzuzuziehende Dritte sind nur zu berücksichtigen, wenn deren Einschaltung zwingend notwendig ist; die Auskunftspflicht trifft den Auskunftspflichtigen persönlich. Die Parteien streiten im Zugewinnausgleichsverfahren um Auskunftspflichten des Beklagten. Das Amtsgericht Ludwigslust erließ ein Teilurteil, das dem Beklagten umfangreiche Auskunftspflichten auferlegte (Listen zu Inventar, Immobilien, Pachtverträgen, Sonderabschreibungen und Angaben zu stillen Reserven). Der Beklagte machte geltend, er habe bereits umfangreiche Unterlagen vorgelegt und müsse allenfalls ergänzend Auskünfte erteilen; für die Aufbereitung benötige er ggf. die Hilfe eines Steuerberaters. Er schätzte den Aufwand zunächst auf mehr als eine Arbeitswoche, später auf einige Tage und bezweifelte, dass der Beschwerwert von 600 Euro unterschritten sei. Die Klägerin schätzte den Beschwerwert deutlich höher. Das OLG hatte über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden und forderte den Beklagten zur Glaubhaftmachung des Beschwerwerts auf. • Zulässigkeit: Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn der Beschwerwert 600 Euro nicht erreicht; der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Aufwand diesen Betrag übersteigt. • Bemessung des Beschwerwerts: Maßgeblich ist der dem Auskunftspflichtigen tatsächlich entstehende Zeit- und Kostenaufwand; dabei sind persönliche Tätigkeiten des Beklagten vorrangig zu berücksichtigen. • Konkrete Schätzung: Für die Erstellung von fünf Auflistungen (für drei Betriebe) schätzt der Senat drei Arbeitstage (insgesamt 30 Stunden) zu einem Stundensatz von 17 Euro zuzüglich pauschal 50 Euro Sachaufwand, was zu 560 Euro führt und damit unterhalb der 600-Euro-Grenze bleibt. • Stille Reserven: Die Verpflichtung umfasst nicht die Bewertung stiller Reserven; insoweit ist die Verpflichtung so auszulegen, dass der Beklagte Bilanzposten bezeichnet, deren Zeitwert er als höher einschätzt, ohne deren konkrete Bewertung vorzunehmen (§ 1379 BGB ist insoweit nicht Auskunftsgrundlage). • Hinzuziehung Dritter: Kosten für Steuerberater sind nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Einschaltung zwingend erforderlich ist; im vorliegenden Fall kann ein unternehmerisch tätiger Beklagter ohne zwingenden Grund die Auskunft persönlich erteilen. • Rechtliche Grundlagen: Zur Entscheidung führten insbesondere § 511 ZPO (Beschwerwert für Berufung), § 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung), §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Wertfestsetzung) sowie die Auskunftspflicht nach § 1580 BGB in familienrechtlichem Zusammenhang. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 21.04.2005 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer den für die Zulässigkeit erforderlichen Betrag von 600 Euro nicht erreicht. Der Senat schätzt den Aufwand des Beklagten zur Erteilung der verlangten Auskünfte auf insgesamt 560 Euro (30 Stunden zu je 17 Euro plus 50 Euro Sachaufwand) und berücksichtigt nicht ohne Weiteres Kosten für einen Steuerberater, da die Auskunftspflicht den Beklagten persönlich trifft und die Hinzuziehung Dritter nur bei zwingender Notwendigkeit relevant wäre. Die Verpflichtung zur Aufstellung stiller Reserven ist nicht als Bewertungs- oder Gutachterpflicht zu verstehen; es sind lediglich Bilanzposten zu benennen, deren Zeitwert der Beklagte als höher ansieht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 560 Euro festgesetzt.