Urteil
7 U 67/05
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rückauflassungsvormerkung kann auch künftige oder aufschiebend bedingte Ansprüche sichern; ihre Bestimmtheit kann durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gewahrt sein.
• Die Person des Vormerkungsberechtigten muss aus der Grundbucheintragung selbst ersichtlich sein; bei eindeutiger Eintragung der falschen Person ist eine nachträgliche Berichtigung ohne rückwirkende Kraft ausgeschlossen.
• Ein Veräußerungsverbot nach § 3 Abs. 10 AusglLeistG erfasst nicht ohne Weiteres Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; für sonstige Verfügungen ist vielmehr § 12 Abs. 3 FlErwV einschlägig.
Entscheidungsgründe
Rückauflassungsvormerkung, Eintragung und Reichweite des Veräußerungsverbots • Eine Rückauflassungsvormerkung kann auch künftige oder aufschiebend bedingte Ansprüche sichern; ihre Bestimmtheit kann durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gewahrt sein. • Die Person des Vormerkungsberechtigten muss aus der Grundbucheintragung selbst ersichtlich sein; bei eindeutiger Eintragung der falschen Person ist eine nachträgliche Berichtigung ohne rückwirkende Kraft ausgeschlossen. • Ein Veräußerungsverbot nach § 3 Abs. 10 AusglLeistG erfasst nicht ohne Weiteres Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; für sonstige Verfügungen ist vielmehr § 12 Abs. 3 FlErwV einschlägig. Die Klägerin (Verkäuferin) hatte mit den Eheleuten R. am 06.12.1996 einen Grundstückskaufvertrag geschlossen; der Vertrag sah u.a. ein Veräußerungsverbot nach § 3 Abs.10 AusglLeistG und eine Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung von Rückübertragungsansprüchen vor. Im Grundbuch wurde am 21.12.1998 fälschlich die Bundesanstalt (BvS) als Berechtigte der Rückauflassungsvormerkung eingetragen; die Klägerin wurde erst durch eine Grundbuchberichtigung am 02.09.2004 als Berechtigte ausgewiesen. Zwischenzeitlich trug der Beklagte im Zuge der Zwangsvollstreckung Sicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 51.129,19 € ein. Die Klägerin erklärte 2002 den vertraglich begründeten Rücktritt und verlangte die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der Sicherungshypotheken; das Landgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein mit der Einwendung, die Vormerkungswirkung zugunsten der Klägerin sei erst nach Eintragung der Berichtigung entstanden und die Veräußerungsverbote erfassten keine Zwangsvollstreckungen. • Die Berufung des Beklagten war zulässig und begründet; die Klage ist abzuweisen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypotheken aus §§ 888 Abs.1, 883 Abs.2 BGB hat. • Vormerkungsfähigkeit: Rückauflassungsvormerkungen können künftige oder aufschiebend bedingte Ansprüche sichern; für Bestimmtheitsanforderungen kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, so dass die Bedingung (Rücktrittsgründe) hinreichend bestimmbar sein kann. • Sicherungsfall: Zwar ist der Rücktrittsfall durch rechtskräftiges Urteil eingetreten; dies ändert jedoch nichts an der Frage des Zeitpunkts, zu dem die Vormerkung wirkten. • Zeitpunkt der Wirkungsentfaltung: Die ursprünglich eingetragene Vormerkung nannte als Berechtigten die BvS; damit war die Klägerin nicht als Vormerkungsberechtigte im Grundbuch ausgewiesen. Eine spätere Korrektur (Grundbuchberichtigung) wirkt nicht rückwirkend, wenn es sich nicht um eine bloße Richtigstellung handelt und zwischenzeitlich Rechte Dritter entstanden sind. • Auslegung der Eintragung: Für den Rechtsverkehr muss die Person des Berechtigten aus der Eintragung selbst ersichtlich sein; bei unzweideutiger Nennung der BvS besteht kein Raum zur Auslegung zugunsten der Klägerin. • Berichtigung vs. Richtigstellung: Bei Personenverschiedenheit liegt keine Richtigstellung vor; eine rückwirkende Berichtigung scheidet aus, weil zwischen Eintragung und Berichtigung Belastungen stattgefunden haben, die durch rückwirkende Änderung das Grundbuch unrichtig machen würden. • Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckungslasten: Die streitigen Sicherungshypotheken sind im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen worden; das Veräußerungsverbot des § 3 Abs.10 AusglLeistG erfasst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht ohne Weiteres, vielmehr sollen sonstige Verfügungen durch § 12 Abs.3 FlErwV erfasst werden, der durch Rückauflassungsvormerkungen abgesichert werden muss. • Folge: Da die Klägerin erst mit der Berichtigung am 02.09.2004 als Berechtigte der Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch stand, sind die zuvor eingetragenen Sicherungshypotheken nicht nach den Regeln der Vormerkung als nachrangig gegenüber dem gesicherten Anspruch anzusehen. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Berufungsgericht wies die Klage der Klägerin auf Zustimmung zur Löschung der im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen Sicherungshypotheken ab. Der Anspruch aus §§ 888 Abs.1, 883 Abs.2 BGB setzt voraus, dass die belastenden Rechte nach der rechtswirksamen Vormerkung entstanden sind; hier waren die Hypotheken bereits eingetragen, bevor die Klägerin im Grundbuch als Berechtigte der Rückauflassungsvormerkung stand. Eine rückwirkende Korrektur der Eintragung kam nicht in Betracht, weil die Eintragung die BvS eindeutig auswies und zwischen Eintragung und Berichtigung Drittbelastungen erfolgten. Schließlich sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der überzeugenden Auslegung des Gerichts nicht vom Veräußerungsverbot des § 3 Abs.10 AusglLeistG erfasst, so dass kein Löschungsanspruch der Klägerin aus § 888 Abs.2 i.V.m. § 135 Abs.1 BGB besteht. Die Klägerin hat die Kosten der Instanzen zu tragen; die Revision wurde zugelassen.