Beschluss
3 W 83/07
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Polizeiliche Ingewahrsamnahme kann zur Abwehr einer konkreten Gefahr nach § 55 Abs.1 Nr.2 SOG M-V fortdauern, wenn Tatsachen auf eine unmittelbar bevorstehende Straftat hindeuten.
• Das Mitführen von Transparenten mit aufforderndem Inhalt in einer angespannten Demonstrationslage kann eine Gefahr begründen, die kurzfristige Freiheitsentziehungen rechtfertigt.
• Das Unverzüglichkeitsgebot des Art.104 Abs.2 GG verlangt eine rasche richterliche Entscheidung bei nicht richterlich angeordneter Freiheitsentziehung; die anschließende Beschwerdeentscheidung hat jedoch nicht dieselbe strikte Frist zu wahren.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.
Entscheidungsgründe
Fortdauer polizeilicher Ingewahrsamnahme bei gefahrbegründenden Demonstrationstransparenten • Polizeiliche Ingewahrsamnahme kann zur Abwehr einer konkreten Gefahr nach § 55 Abs.1 Nr.2 SOG M-V fortdauern, wenn Tatsachen auf eine unmittelbar bevorstehende Straftat hindeuten. • Das Mitführen von Transparenten mit aufforderndem Inhalt in einer angespannten Demonstrationslage kann eine Gefahr begründen, die kurzfristige Freiheitsentziehungen rechtfertigt. • Das Unverzüglichkeitsgebot des Art.104 Abs.2 GG verlangt eine rasche richterliche Entscheidung bei nicht richterlich angeordneter Freiheitsentziehung; die anschließende Beschwerdeentscheidung hat jedoch nicht dieselbe strikte Frist zu wahren. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist. Der Betroffene wurde in der Nacht zum 03.06.2007 bei R. zusammen mit acht weiteren Personen nahe einer JVA polizeilich kontrolliert. In dem Pkw der Gruppe wurden Transparente mit den Aufschriften "Free all now" und "Freedom for prisoners" festgestellt. Der Betroffene leistete Widerstand gegen Identitätsfeststellungen und griff einen Polizeibeamten an; daraufhin wurde er in Gewahrsam genommen. Das Amtsgericht ordnete die Fortdauer des Gewahrsams bis zum 09.06.2007 12:00 Uhr an. Der Betroffene legte Beschwerde ein und rügte u.a. fehlende Voraussetzungen des §55 SOG M-V und Verletzung des Unverzüglichkeitsgebots des Art.104 GG. Er machte weiter geltend, die Transparente seien mehrdeutig und keine Aufforderung zu Straftaten; zudem sei er nicht vorbestraft. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück; der Betroffene ließ sich in den Verfahrensinstanzen nicht zur Sache ein. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde war zulässig; die Spruchkontrolle ist auf Rechtsverletzungen der Vorentscheidung beschränkt (vgl. §§3 S.2 FEVG, 27 FGG). • Prüfung der Voraussetzungen des §55 SOG M-V: Richterliche Überprüfung muss sowohl die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Eingriffs als auch die Erforderlichkeit der Fortdauer des Gewahrsams feststellen (§56 Abs.5 SOG M-V). • Gefahrenprognose: Für die Polizei genügt bei der Erstbeurteilung, dass objektiv Tatsachen auf eine drohende Gefahr hindeuten; spätere Erkenntnisse sind nicht maßgeblich. • Tatsachenwert der Transparente: Das Zusammenwirken der Transparente mit der angespannten, gewalttätigen Lage in R. und die Absicht, an Demonstrationen teilzunehmen, begründeten für die Polizeibeamten einen begründeten Verdacht einer unmittelbar bevorstehenden Straftat (vgl. §55 Abs.1 Nr.2a SOG M-V). • Einschlägige Vorbelastung und Widerstandshandlung: Die frühere auffällige Tat aus 2002 und der tätliche Angriff auf einen Beamten stützten die Annahme einer Störereigenschaft (§55 Abs.1 Nr.2c SOG M-V) und stärkten die Prognose der Fortdauergefahr. • Verhältnismäßigkeit: Angesichts der anhaltenden Gefahrenlage im Umfeld des G8-Gipfels und erheblicher Versammlungszahlen war die bis zum 09.06.2007 angeordnete Dauer des Gewahrsams nicht unverhältnismäßig. • Grundrechte: Das Recht auf Meinungsäußerung (Art.5 GG) ist zu beachten, aber in der angespannten Lage konnten mehrdeutige Parolen situationsbezogen polizeilich relevant sein, da es um kurzfristige Gefahrenabwehr und nicht um strafgerichtliche Verurteilung ging. • Unverzüglichkeitsgebot: Art.104 Abs.2 GG wurde beachtet, da der Betroffene unverzüglich dem Richter vorgeführt wurde; die Beschwerdeentscheidung des Gerichts unterliegt nicht derselben extremen Fristregelung. • Prozesskostenhilfe: Versagungsgründe lagen vor, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und der Betroffene seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft machte (§§14 FGG, 114 S.1 ZPO). Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.06.2007 wurde zurückgewiesen; damit bleibt die richterlich angeordnete Fortdauer der polizeilichen Ingewahrsamnahme bis zum 09.06.2007 12:00 Uhr rechtmäßig bestehen. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen Tatsachen die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Straftat und damit die Fortdauer des Gewahrsams nach §55 Abs.1 Nr.2 SOG M-V rechtfertigten. Insbesondere das Mitführen der Transparente in Verbindung mit der gewaltbereiten Demonstrationslage, die frühere Auffälligkeit des Betroffenen und sein tätlicher Angriff auf einen Beamten begründeten eine konkrete Gefahrenprognose und die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot des Art.104 GG lag nicht vor, da der Betroffene unverzüglich einem Richter vorgeführt wurde und die nachfolgende Beschwerdebehandlung nicht dieselben strikten Fristanforderungen erfüllt werden müssen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde ebenfalls abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde.