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Beschluss

2 W 12/07

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Webseiten können Urheberrechtsschutz als sprachliche Werke nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG genießen, wenn Auswahl und Anordnung der Sprache eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. • Reiner HTML-Quellcode stellt regelmäßig kein Computerprogramm im Sinne des § 69a UrhG dar. • Der Urheber hat gemäß § 13 S.2 UrhG das Recht, über die Anbringung und Form seines Urhebernamens zu bestimmen; bloße Domain- oder Namensänderungen der Nutzung stellen kein neues Werk dar. • Hat sich der Hauptsache-Streit durch Vergleich erledigt, sind die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsbeklagten gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Urheberrechtsschutz von Webseitengestaltung durch sprachliche Suchmaschinen-Optimierung • Webseiten können Urheberrechtsschutz als sprachliche Werke nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG genießen, wenn Auswahl und Anordnung der Sprache eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. • Reiner HTML-Quellcode stellt regelmäßig kein Computerprogramm im Sinne des § 69a UrhG dar. • Der Urheber hat gemäß § 13 S.2 UrhG das Recht, über die Anbringung und Form seines Urhebernamens zu bestimmen; bloße Domain- oder Namensänderungen der Nutzung stellen kein neues Werk dar. • Hat sich der Hauptsache-Streit durch Vergleich erledigt, sind die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsbeklagten gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen. Der Kläger gestaltete für die Beklagte mehrere Webseiten und führte Suchmaschinen-Optimierung durch. Die Beklagte übernahm die Seiten und änderte später ihren Firmennamen und die Domain, ohne den Urheberhinweis des K. beizubehalten. Der Kläger begehrte einstweiligen Rechtsschutz und machte Urheber- sowie Namensnennungsrechte geltend. Die Parteien schlossen in der Hauptsache einen Vergleich, sodass das Verfügungsverfahren allein verblieb. Das Gericht prüfte, ob die Webseiten als Computerprogramm oder als geschützte Werke anzusehen sind und ob das Recht auf Urhebernennung besteht. Streitentscheidend war insbesondere der Quelltext (HTML) und die Wirkung der sprachlichen Gestaltung in Suchmaschinen. Es ging ferner um die Kostenfolge nach Erledigung der Hauptsache. • Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten blieb erfolglos; die erstinstanzlichen Kosten sind ihr aufzuerlegen (§§ 91a, 97 ZPO). • HTML-Dateien sind in der Regel keine Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG, weil HTML keinen ausführbaren Befehlsablauf darstellt; hier basierten die Seiten auf HTML ohne nachgewiesene ablauffähige Bestandteile. • Unabhängig davon kann die Gesamtheit der gestalteten Webseiten als sprachlich geprägtes Werk nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG Schutz genießen, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt. • Die vom K. gewählte Auswahl, Einteilung und Anordnung der Suchbegriffe und sprachlichen Elemente im Quelltext stellte eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs.2 UrhG dar, da sie die Seiten in Suchmaschinen dauerhaft vorn platzierte und damit über routinemäßiges Webdesign hinausging. • Weil die Suchmaschinen-Optimierung und die sprachliche Gestaltung ursächlich für die herausgehobene Stellung der Seiten waren, begründete dies ein schutzfähiges Werk und damit Unterlassungs- und Anerkennungsansprüche nach §§ 13, 97 Abs.1 UrhG. • Die Änderung des Firmennamens und der Domain sowie geringfügige Namensänderungen der Beklagten führten nicht zur Entstehung eines neuen Werkes; die Übernahme der vom K. gestalteten Seiten in die neue Domain stellte eine Nutzung des geschützten Werkes dar. • Dem K. steht daher das Recht zu, über die Urheberbezeichnung zu bestimmen (§ 13 S.2 UrhG); das Unterlassen der Namensnennung verletzte dieses Recht. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO und der Festsetzung des Beschwerdewerts nach § 3 ZPO. Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wurde zurückgewiesen; sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die vom K. gestalteten Webseiten als sprachlich geschützte Werke gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG anzusehen sind, weil die Auswahl und Anordnung der Suchbegriffe und sprachlichen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, die die Seiten in Suchmaschinen dauerhaft nach vorn bringt. Reiner HTML-Code wurde nicht als Computerprogramm nach § 69a UrhG gewertet; das schützenswerte Element lag in der kreativen sprachlichen Gestaltung und der Suchmaschinen-Optimierung. Die Beklagte durfte das Werk nicht ohne Hinweis auf die Urheberschaft nutzen; auch durch die nachträgliche Namens- und Domainänderung ist kein neues Werk entstanden. Deshalb stehen dem Kläger Unterlassungs- und Anerkennungsansprüche zu, und die Beklagte ist kostenpflichtig.