Beschluss
10 WF 204/07
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Anwalt ist unzulässig, wenn die Beantragung mutwillig ist.
• Die elterliche Sorge ruht kraft Gesetzes, wenn ein Elternteil geschäftsunfähig ist; eine gerichtliche Feststellung ist in der Regel nicht erforderlich (§§ 1673, 1675 BGB).
• Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht notwendig, wenn das Verfahren und die Rechtslage derart klar sind, dass die Prozessführung nicht anwaltlicher Hilfe bedarf.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für anwaltliche Vertretung bei gesetzlich ruhender elterlicher Sorge • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Anwalt ist unzulässig, wenn die Beantragung mutwillig ist. • Die elterliche Sorge ruht kraft Gesetzes, wenn ein Elternteil geschäftsunfähig ist; eine gerichtliche Feststellung ist in der Regel nicht erforderlich (§§ 1673, 1675 BGB). • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht notwendig, wenn das Verfahren und die Rechtslage derart klar sind, dass die Prozessführung nicht anwaltlicher Hilfe bedarf. Der Kindesvater beantragt Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung, dass die elterliche Sorge der Mutter ruht und er sie allein ausübt. Die Mutter befindet sich im Wachkoma. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Feststellung stattgegeben, aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass sich der Vater direkt an das Amtsgericht und Jugendamt hätte wenden können und die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich sei. Der Vater legt sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein und beruft sich darauf, dass die Mitwirkung eines Anwalts verfahrensfördernd sei, da es um minderjährige Kinder geht. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. • Die Prozesskostenhilfeanträge des Vaters sind mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, weil die Einschaltung eines Anwalts für das klare Rechtsverhältnis nicht erforderlich war. • Nach § 1673 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils automatisch bei dessen Geschäftsunfähigkeit; hierfür ist keine gerichtliche Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder des Ruhens der Sorge erforderlich. • Der Feststellungsbeschluss hat nur deklaratorische Bedeutung; aus § 1675 BGB folgt, dass der andere Elternteil berechtigt ist, die Sorge allein auszuüben. • Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Beiordnung eines Rechtsanwalts entbehrlich, sodass die Versagung der Prozesskostenhilfe gerechtfertigt ist. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beiordnung eines Rechtsanwalts war mutwillig, weil die Rechtslage klar ist und das Ruhen der elterlichen Sorge kraft Gesetzes eintritt (§ 1673 BGB) und die Ausübung durch den anderen Elternteil geregelt ist (§ 1675 BGB). Eine gesonderte gerichtliche Feststellung war nicht erforderlich, sodass die Beiordnung eines Anwalts nicht notwendig war. Damit bleibt es bei der Ablehnung der Prozesskostenhilfe; der Beschluss des Amtsgerichts wird bestätigt.