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Beschluss

10 UF 136/07

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschlüsse des Familiengerichts zum Sorge- und Umgangsrecht können schon vor Wirksamkeit des Scheidungsurteils mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn sie den Schein erwecken, aktuelle Rechtsverhältnisse zu regeln. • Eine gerichtliche Entscheidung zu Folgesachen darf nicht unabhängig und abschließend außerhalb des Scheidungsverbunds getroffen werden; § 623 Abs.1 ZPO gebietet die gleichzeitige Behandlung. • Eine Zustimmung der Ehegatten zu einer Sorge- und Umgangsregelung kann widerrufen werden; der Widerruf ist insoweit auch über die Beschwerde durchsetzbar. • Verfahrensfehler bei vorzeitiger Entscheidung über Folgesachen führen zur Aufhebung und Rückverweisung des Verfahrens nach §§ 538 Abs.2 Nr.1,7, 301 ZPO.
Entscheidungsgründe
Aufhebung vorzeitlicher Sorge- und Umgangsentscheidung und Rückverweisung wegen Verstoßes gegen § 623 ZPO • Beschlüsse des Familiengerichts zum Sorge- und Umgangsrecht können schon vor Wirksamkeit des Scheidungsurteils mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn sie den Schein erwecken, aktuelle Rechtsverhältnisse zu regeln. • Eine gerichtliche Entscheidung zu Folgesachen darf nicht unabhängig und abschließend außerhalb des Scheidungsverbunds getroffen werden; § 623 Abs.1 ZPO gebietet die gleichzeitige Behandlung. • Eine Zustimmung der Ehegatten zu einer Sorge- und Umgangsregelung kann widerrufen werden; der Widerruf ist insoweit auch über die Beschwerde durchsetzbar. • Verfahrensfehler bei vorzeitiger Entscheidung über Folgesachen führen zur Aufhebung und Rückverweisung des Verfahrens nach §§ 538 Abs.2 Nr.1,7, 301 ZPO. Die Parteien sind verheiratet und in einem noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahren. Am 3.9.2007 trafen sie vor dem Familiengericht eine Vereinbarung über Sorge- und Umgangsrecht für ihre beiden minderjährigen Kinder; das Gericht machte diese Vereinbarung durch Beschluss zu seinem Beschluss. Der Antragsteller legte hiergegen Beschwerde ein und rügte, er sei bei der Vereinbarung davon ausgegangen, die Antragsgegnerin werde in Wohnortnähe bleiben; tatsächlich zog sie kurz nach dem Termin mit einem Kind nach Stettin, wodurch nach seiner Darstellung das Kindeswohl beider Kinder gefährdet sei. Er begehrt die Übertragung des Sorgerechts auf sich. Das Familiengericht lehnte einen einstweiligen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ab und hielt an der getroffenen Regelung fest. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und fristgerecht §§ 629a Abs.2, 621 Abs.1 Nr.1,2, 621e Abs.1 u.3, 318, 517, 520 ZPO; das Protokollversäumnis wurde nach § 189 ZPO geheilt. • Wirksamkeit: Entscheidungen in Folgesachen werden nach § 629d ZPO grundsätzlich erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam; hier lag eine solche Wirksamkeit nicht vor. • Ausnahme/Scheinwirkung: Beschlüsse, die den Schein erwecken, bereits aktuell Rechtsverhältnisse zu regeln, können bereits mit Rechtsmitteln angegriffen werden, weil ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Partei besteht, diesen Schein zu beseitigen. • Zustandekommen: Das Familiengericht hat die Folgesache nicht gemäß § 627 ZPO unabhängig entschieden, sondern die Parteivereinbarung übernommen; ein Antrag auf Abtrennung nach § 623 Abs.2 Satz2 ZPO lag nicht vor und eine Abtrennung nach § 623 Abs.3 ZPO wurde nicht angeordnet. • Widerruf der Zustimmung: Zustimmung zu Sorge- und Umgangsregelungen ist widerruflich; ein Widerruf, der das Kindeswohl betrifft, ist jedenfalls nach der vorliegenden Sachlage prozessual zu prüfen. • Verfahrensfehler: Das Familiengericht hat gegen § 623 Abs.1 ZPO verstoßen, indem es über die Folgesache bereits vor einer Entscheidung über die Scheidung disponierte. • Rechtsfolge: Wegen des Verfahrensfehlers ist der Beschluss nach §§ 538 Abs.2 Nr.1,7 ZPO i.V.m. § 301 ZPO aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen. Der Beschwerde des Antragstellers wird stattgegeben; der Beschluss des Familiengerichts vom 03.09.2007 zum Sorge- und Umgangsrecht ist verfahrensfehlerhaft und aufzuheben. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Entscheidung des Familiengerichts derzeit nicht wirksam ist und verweist das Verfahren an das Gericht der ersten Instanz zurück. Begründet wird dies mit dem Verstoß gegen § 623 Abs.1 ZPO, wonach Folgesachen zusammen mit der Scheidung zu verhandeln sind; eine vorzeitige Regelung darf nicht abschließend getroffen werden. Der Antragsteller durfte die Parteivereinbarung und den hieraus resultierenden Beschluss mit der Beschwerde angreifen, weil der Beschluss den Schein erweckte, aktuelle Rechtsverhältnisse zu regeln und dadurch sein schutzwürdiges Interesse berührt wurde. Die Sache ist nun vom Familiengericht erneut und unter Beachtung der prozessualen Vorgaben sowie des Kindeswohls zu entscheiden.