Urteil
3 U 7/07
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist einem Schuldner die Abtretung von Mietforderungen bekannt, kann eine nach der Abtretung zwischen Vermieter und Mieter vereinbarte vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags gegenüber dem Zessionar nicht wirken (§ 407 Abs.1 BGB).
• Auf die rechtliche Einordnung als Leasing- oder Mietvertrag kommt es bei befristeter Laufzeit nicht an; maßgeblich ist die vertraglich gewollte zeitliche Bindung.
• Der Zessionar ist gegen Vereinbarungen zwischen altem Gläubiger und Schuldner geschützt, die den Bestand einer befristeten, zur Zeit der Abtretung bestehenden Forderung beseitigen, sofern der Schuldner die Abtretung kannte.
Entscheidungsgründe
Bekanntheit der Abtretung verhindert Wirksamkeit vorzeitiger Aufhebung befristeter Mietverträge • Ist einem Schuldner die Abtretung von Mietforderungen bekannt, kann eine nach der Abtretung zwischen Vermieter und Mieter vereinbarte vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags gegenüber dem Zessionar nicht wirken (§ 407 Abs.1 BGB). • Auf die rechtliche Einordnung als Leasing- oder Mietvertrag kommt es bei befristeter Laufzeit nicht an; maßgeblich ist die vertraglich gewollte zeitliche Bindung. • Der Zessionar ist gegen Vereinbarungen zwischen altem Gläubiger und Schuldner geschützt, die den Bestand einer befristeten, zur Zeit der Abtretung bestehenden Forderung beseitigen, sofern der Schuldner die Abtretung kannte. Die Firma B & S schloss 2000/2001 mit dem beklagten Amt vier befristete Verträge über Kopiergeräte ("Mietverträge") für je fünf Jahre. B & S hatte die Geräte zuvor von der Klägerin geleast und trat kurz nach Vertragsschluss die Zahlungs- und Herausgabeansprüche an die Klägerin ab; das Amt wurde jeweils informiert. 2004 eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen von B & S; der Insolvenzverwalter bevollmächtigte die Klägerin zur weiteren Durchführung der Vertragsverhältnisse. Das Amt zahlte bis November 2004, dann nicht mehr. Die Klägerin kündigte fristlos und forderte Mietrückstände, Zinsen und Wertersatz insgesamt 22.352,48 €. Das Amt behauptete, die befristeten Verträge seien zwischenzeitlich mit B & S aufgehoben worden, sodass keine Ansprüche bestünden; die Klägerin hielt dem entgegen, die Aufhebungen seien ihr als Zessionarin nicht entgegenzuhalten. • Die Berufung des beklagten Amtes ist unbegründet; das Landgericht hat die Klägerin zu Recht zur Zahlung verurteilt. • Aktivlegitimation der Klägerin als Zessionarin ist gegeben; der Insolvenzverwalter hatte die Klägerin zur Fortführung der Verträge bevollmächtigt und dies dem Amt mitgeteilt. • Entscheidend ist § 407 Abs. 1 BGB: Kennt der Schuldner die Abtretung, kann er ein nach der Abtretung zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger vorgenommenes Rechtsgeschäft, das die Forderung beseitigt oder abkürzt, dem Zessionar nicht entgegenhalten. • Dies gilt nicht nur für Leasingverträge, sondern auch für befristete Mietverträge: Bei befristeter Laufzeit stellt eine nach der Abtretung vereinbarte vorzeitige Aufhebung die Beseitigung der abgetretenen Forderung dar und ist gegenüber dem Zessionar unwirksam. • Abweichend von unbefristeten Mietverhältnissen, bei denen Kündigungsrechte nach § 404 BGB anders zu beurteilen sind, begründet die zeitlich befristete Bindung beim befristeten Mietvertrag den Schutz des Zessionars gegen nachträgliche Vertragsaufhebungen. • Auf Grund der unstreitigen Kenntnis des Amtes von der Abtretung in der betreffenden Zeit konnten die behaupteten Aufhebungsvereinbarungen die Forderungen der Klägerin nicht entfallen lassen. Das Oberlandesgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil und weist die Berufung des beklagten Amtes zurück. Die Klägerin hat Anspruch auf die geltend gemachten Mietrückstände, Zinsen und Wertersatz in Höhe von 22.352,48 €, weil die nach Abtretung behaupteten Aufhebungen der befristeten Verträge dem Zessionar wegen Kenntnis des Amtes von der Abtretung nicht entgegengehalten werden können (§ 407 Abs.1 BGB). Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Amt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Reichweite des Zessionarschutzes bei befristeten Mietverträgen grundsätzliche Bedeutung hat.