OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 W 3/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Eine Vaterschaftsanerkennung ist unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). • Die Eintragung einer unwirksamen Anerkennung in das Geburtenbuch ist auf Antrag zu löschen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PStG). • § 1598 Abs. 2 BGB (Heilung durch Zeitablauf) ist nicht auf die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB anwendbar, weil sonst eine unauflösbare Doppelvaterschaft entstehen würde. • Die Wirksamkeit einer unrichtigen Eintragung nach § 1598 Abs. 2 BGB betrifft nur die eingetragene Tatsache und kann nicht die rechtliche Vaterschaft einer nicht eingetragenen Person beseitigen.
Entscheidungsgründe
Löschung unwirksamer Vaterschaftseintragung trotz Zeitablauf • Eine Vaterschaftsanerkennung ist unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). • Die Eintragung einer unwirksamen Anerkennung in das Geburtenbuch ist auf Antrag zu löschen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PStG). • § 1598 Abs. 2 BGB (Heilung durch Zeitablauf) ist nicht auf die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB anwendbar, weil sonst eine unauflösbare Doppelvaterschaft entstehen würde. • Die Wirksamkeit einer unrichtigen Eintragung nach § 1598 Abs. 2 BGB betrifft nur die eingetragene Tatsache und kann nicht die rechtliche Vaterschaft einer nicht eingetragenen Person beseitigen. Die Mutter (Verfahrensbeteiligte zu 3) war zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes noch mit Verfahrensbeteiligtem zu 5 verheiratet. Der Verfahrensbeteiligte zu 4 erkannte die Vaterschaft des ungeborenen Kindes an, wobei die Mutter in den Urkunden fälschlich als ledig bezeichnet wurde. Die Anerkennung des Verfahrensbeteiligten zu 4 wurde in das Geburtenbuch eingetragen. Eine Dritte (Beteiligte zu 1) beantragte die Löschung dieses Vaterschaftseintrags. Das Amtsgericht gab dem Löschungsantrag statt; das Landgericht hob dies auf. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung wurde zum Oberlandesgericht getragen. Streitgegenstand ist, ob die Eintragung der Anerkennung des Verfahrensbeteiligten zu 4 wirksam ist oder gelöscht werden muss und ob eine mögliche Heilung nach Ablauf von fünf Jahren nach § 1598 Abs. 2 BGB eintritt. • Die Anerkennung durch Verfahrensbeteiligten zu 4 war gemäß § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam, weil zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter noch mit Verfahrensbeteiligtem zu 5 verheiratet war; nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Ehemann Vater. • Weil die Eintragung der unwirksamen Anerkennung das Geburtenbuch unrichtig macht, ist sie nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG auf Antrag zu löschen. • § 1598 Abs. 2 BGB, wonach eine unrichtige Eintragung nach fünf Jahren wirksam werden kann, ist nicht auf Fälle der Anerkennungssperre nach § 1594 Abs. 2 BGB anzuwenden; teleologische Auslegung ergibt, dass Anwendung zu einer unzulässigen Doppelvaterschaft führen würde und damit dem Zweck der Heilungsvorschrift widerspräche. • § 1598 Abs. 2 BGB regelt allein die Wirksamkeit einer Eintragung im Personenstandsbuch; sie kann nicht die tatsächliche rechtliche Vaterschaft eines anderen, nicht eingetragenen Mannes beseitigen. • Auf dieser Rechtsgrundlage ist die Löschung des Eintrags über die Vaterschaft des Verfahrensbeteiligten zu 4 geboten; die sofortige weitere Beschwerde ist daher begründet. Der Antrag auf Löschung der Eintragung der Vaterschaft des Verfahrensbeteiligten zu 4 wird stattgegeben; das Geburtenbuch ist insoweit als unrichtig zu berichtigen. Die Vaterschaft des Ehemanns (Verfahrensbeteiligter zu 5) bleibt bestehen, weil die Anerkennung des Verfahrensbeteiligten zu 4 aufgrund der Ehe zum Geburtszeitpunkt unwirksam ist und eine Heilung nach § 1598 Abs. 2 BGB insoweit nicht eintritt. Eine mögliche Wirksamkeit der Eintragung nach Zeitablauf kann nicht dazu führen, dass die gesetzliche Vaterschaft des Ehemanns aufgehoben wird. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird insoweit zurückgewiesen, die sofortige weitere Beschwerde ist begründet; die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht trägt die Verfahrensbeteiligte zu 3.