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Beschluss

1 W 26/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unterlassungsbegehren gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel ist nicht statthaft; dafür ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgesehen. • Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann den Anspruch auf Zahlung aus einer auf erstes Anfordern ausgestellten Bürgschaft betreffen, ist aber im Verfahren nach §§ 767, 769 ZPO geltend zu machen, insbesondere wenn der Titel bereits rechtskräftig ist. • Das Gericht der Hauptsache (hier: Landgericht Cottbus) ist sachlich und örtlich ausschließlich zuständig; der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters (§ 19a ZPO) verdrängt diese Zuständigkeit nicht.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit einstweiliger Verfügung gegen Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigem Bürgschaftstitel • Ein Unterlassungsbegehren gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel ist nicht statthaft; dafür ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgesehen. • Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann den Anspruch auf Zahlung aus einer auf erstes Anfordern ausgestellten Bürgschaft betreffen, ist aber im Verfahren nach §§ 767, 769 ZPO geltend zu machen, insbesondere wenn der Titel bereits rechtskräftig ist. • Das Gericht der Hauptsache (hier: Landgericht Cottbus) ist sachlich und örtlich ausschließlich zuständig; der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters (§ 19a ZPO) verdrängt diese Zuständigkeit nicht. Die Antragstellerin (Bank) ist Bürgin aus einer auf erstes Anfordern ausgestellten Vorauszahlungsbürgschaft zugunsten einer Gemeinschuldnerin. Die Gemeinschuldnerin machte die Bürgschaft geltend und erwirkte gegen die Bank ein rechtskräftiges Urteil vom 29.01.2008 über Zahlung des Bürgschaftsbetrags. Die Bank klagte sodann auf Feststellung, dass keine weiteren Ansprüche aus der Bürgschaft bestünden. Zwischenzeitlich wurde gegen die Gemeinschuldnerin Insolvenz eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Bank beantragte beim Landgericht Schwerin einstweiligen Rechtsschutz, um die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft bzw. die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil zu verhindern; sie beruft sich insbesondere auf rechtsmissbräuchliche Vollstreckung infolge Masselosigkeit des Gläubigers. Das Landgericht lehnte den Antrag als unstatthaft ab und verwies auf das Verfahren nach §§ 767, 769 ZPO beim Gericht des Vorprozesses. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Bank. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht, ist allerdings in der Sache nicht begründet. • Verfahrensrechtliche Zuordnung: Das Begehren der Bank zielt darauf ab, die Inanspruchnahme und die Zwangsvollstreckung aus einem bereits rechtskräftigen Titel zu verhindern; solche Einwendungen, die den titulierten Anspruch selbst betreffen, sind mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. • Einstweiliger Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsverfahren: Zwar ist grundsätzlich denkbar, den Einwand des Rechtsmissbrauchs auch vor Vollstreckung geltend zu machen; dies ist aber im Rahmen des Verfahrens nach §§ 767, 769 ZPO zu prüfen. Eine einstweilige Verfügung nach den allgemeinen Vorschriften ist nicht das richtige Instrument, um die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel zu stoppen. • Zuständigkeit: Für die Entscheidung über solche Einwendungen ist das Gericht des Vorprozesses bzw. der Hauptsache (hier: Landgericht Cottbus) sachlich und örtlich ausschließlich zuständig (§§ 767 Abs.1, 769 Abs.1 S.1, 802 ZPO). Der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters (§ 19a ZPO) verdrängt diese ausschließliche Zuständigkeit nicht. • Klage der Antragstellerin: Die bereits erhobene Feststellungsklage der Bank richtet sich nicht nach § 767 ZPO und kann daher das Verfahren nach §§ 767 ff. ZPO nicht ersetzen; das Landgericht Cottbus ist auch für etwaigen einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dieser Hauptsache zuständig. • Beweisführung/Masselosigkeit: Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Masselosigkeit angezeigt wurde oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verweisung auf den Rückforderungsprozess vorliegen. • Kosten und Beschwerdewert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; der Beschwerdewert wurde drittelweise der Bürgschaftssumme zugrunde gelegt. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts erfordert. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unstatthaft, weil die Einwendungen gegen den titulierten Anspruch mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) und gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO beim Gericht des Vorprozesses (Landgericht Cottbus) geltend zu machen sind. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit liegt ausschließlich beim Gericht der Hauptsache; der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters ändert nichts daran. Die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine abweichende Behandlung (insbesondere Anzeige der Masselosigkeit) vorliegen. Die Beschwerde wird auf ihre Kosten zurückgewiesen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde versagt.