Beschluss
5 W 77/08
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Portokosten sind als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig.
• Pauschale für Kopien/Internetrecherche kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht angesetzt werden.
• Außergerichtliche Anwaltskosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht durchsetzbar; allenfalls kommt eine Ratsgebühr nach § 34 RVG in Betracht, deren Festsetzung aber regelmäßig einer Klage und nicht des Festsetzungsverfahrens bedarf.
• Zinsen können erst ab Erlass des Titels verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren • Portokosten sind als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig. • Pauschale für Kopien/Internetrecherche kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht angesetzt werden. • Außergerichtliche Anwaltskosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht durchsetzbar; allenfalls kommt eine Ratsgebühr nach § 34 RVG in Betracht, deren Festsetzung aber regelmäßig einer Klage und nicht des Festsetzungsverfahrens bedarf. • Zinsen können erst ab Erlass des Titels verlangt werden. Der Kläger hatte zwei Mahnbescheide beim Amtsgericht Hamburg beantragt; die Beklagten legten Widerspruch ein und erhoben Erinnerung gegen einen Verbindungsbeschluss, die Erinnerung führte zur Aufhebung. Der Kläger zog die Anträge zurück. Die Beklagten stellten beim Amtsgericht einen Kostenfestsetzungsantrag und meldeten Anwaltskosten (661,16 EUR), Portokosten (6,60 EUR) und eine Pauschale für Kopien/Internetrecherche (20,00 EUR) an. Das Amtsgericht erlegte dem Kläger die Kosten der Mahnverfahren auf; das Landgericht Stralsund setzte die erstattungsfähigen Kosten auf 344,47 EUR fest und ließ nur teilweise Erstattungen zu. Gegen den Beschluss erhoben beide Parteien sofortige Beschwerden, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Die sofortigen Beschwerden waren zulässig; die des Klägers überwiegend begründet, die der Beklagten unbegründet. • Portokosten: Die geltend gemachten Portokosten sind substantiiert vorgetragen und unbestritten; sie sind notwendige Kosten der Rechtsverteidigung und daher nach § 91 ZPO erstattungsfähig. • Pauschale für Kopien/Internetrecherche: Pauschalvergütungen dieser Art können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden; solche Pauschalen sind nur von Rechtsanwälten/Rechtsbeiständen im Rahmen ihrer Gebührenansprüche zu vertreten. • Außergerichtliche Anwaltskosten: Für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten besteht im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich kein Raum für die Festsetzung von Anwaltsgebühren; aus der vorgelegten Rechnung ergab sich lediglich Beratungsaufwand, nicht ein erstattungsfähiger Geschäftsaufwand. • Ratsgebühr (§ 34 RVG): Soweit eine Ratsgebühr in Betracht kommt, ist deren Durchsetzung im Festsetzungsverfahren ungeeignet, weil nach der Neuregelung häufig eine Gebührenvereinbarung zu prüfen ist und die Feststellung einer üblichen Vergütung nach § 612 BGB im Festsetzungsverfahren nicht sachgerecht ermittelt werden kann. • Zinsen: Anspruch auf Zinsen besteht erst ab Erlass eines Titels, daher konnten die Beklagten Zinsen nicht bereits früher verlangen. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde des Klägers führte zur Festsetzung der Portokosten in Höhe von 6,60 EUR nebst Zinsen ab Titulierung; die weitergehenden Anträge wurden zurückgewiesen. Der Kläger hat im Wesentlichen Erfolg: Das Oberlandesgericht setzte die vom Kläger zu erstattenden Kosten aus den Mahnverfahren dahin fest, dass nur die Portokosten in Höhe von 6,60 EUR erstattungsfähig sind; die Pauschale für Kopien/Internetrecherche (20,00 EUR) und die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten (661,16 EUR) wurden nicht festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war unbegründet; Zinsen können von den Beklagten erst ab Erlass des Titels verlangt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beklagten auferlegt. Insgesamt beruht die Entscheidung auf der Ungeeignetheit des Kostenfestsetzungsverfahrens zur Ermittlung und Festsetzung außergerichtlicher Honoraransprüche.