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Beschluss

2 W 31/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Sachverständige behält seinen Entschädigungsanspruch, wenn ihm bei Auftragsannahme kein Verschulden zur Erkennbarkeit eines Ablehnungsgrundes vorzuwerfen ist. • Die Versagung der Vergütung kommt nur in Betracht, wenn die Ablehnungsentscheidung auf zumindest grob fahrlässigem Verhalten des Sachverständigen beruht oder bei Übernahmeverschulden bereits einfache Fahrlässigkeit genügt. • Alte, lang zurückliegende berufliche Tätigkeiten begründen nicht ohne Weiteres eine Ablehnungsbefürchtung und rechtfertigen nicht automatisch den Verlust der Entschädigung. • Kenntnisse aus einem engen Fachbereich, die ein Sachverständiger aus früheren Tätigkeiten einbringt, stellen Teil seines Betriebskapitals dar und sind grundsätzlich entschädigungsfähig.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch des Sachverständigen trotz nachträglicher Ablehnung bleibt bestehen • Der Sachverständige behält seinen Entschädigungsanspruch, wenn ihm bei Auftragsannahme kein Verschulden zur Erkennbarkeit eines Ablehnungsgrundes vorzuwerfen ist. • Die Versagung der Vergütung kommt nur in Betracht, wenn die Ablehnungsentscheidung auf zumindest grob fahrlässigem Verhalten des Sachverständigen beruht oder bei Übernahmeverschulden bereits einfache Fahrlässigkeit genügt. • Alte, lang zurückliegende berufliche Tätigkeiten begründen nicht ohne Weiteres eine Ablehnungsbefürchtung und rechtfertigen nicht automatisch den Verlust der Entschädigung. • Kenntnisse aus einem engen Fachbereich, die ein Sachverständiger aus früheren Tätigkeiten einbringt, stellen Teil seines Betriebskapitals dar und sind grundsätzlich entschädigungsfähig. Die Kläger forderten restlichen Werklohn aus einem Auftrag über Nassbaggerarbeiten. Das Gericht bestellte Dr. Ing. … als Sachverständigen per Beweisbeschluss von April 2001 zur Erstellung eines Gutachtens zu vertraglichen Streitfragen. In einer mündlichen Verhandlung 2007 erwähnte der Sachverständige frühere Tätigkeiten in den 1970er/80er Jahren, woraufhin die Beklagte seine Befangenheit rügte. Das Landgericht erklärte den Sachverständigen 2007 für befangen und versagte ihm 2008 die Vergütung für die erbrachten Gutachtenleistungen. Der Sachverständige legte hiergegen Beschwerde ein und machte geltend, seine frühere Tätigkeit liege lange zurück und betreffe nicht die Kläger; daher sei die Versagung der Vergütung unzutreffend. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, da der Auftrag vor dem 01.07.2004 erteilt wurde und das ZSEG Anwendung findet. • Anspruchsgrundlage: Entschädigungsanspruch richtet sich aus § 413 ZPO i.V.m. § 24 JVEG und den Bestimmungen des ZSEG; § 3 Abs. 1 ZSEG gewährleistet Entschädigung für Sachverständige. • Grundsatz: Bürgerlich-rechtliche Regelungen zu Leistungsstörungen sind nicht unmittelbar anwendbar; stattdessen gelten allgemeine Rechtsgrundsätze wie Treu und Glauben. • Voraussetzung für Versagung: Der Verlust der Entschädigung ist nur gerechtfertigt, wenn die Ablehnung auf einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Sachverständigen beruht; bei Übernahmeverschulden genügt einfache Fahrlässigkeit (§ 407a ZPO betreffend Hinweispflicht). • Anwendung auf den Fall: Der Sachverständige hat bei Auftragsannahme kein Verschulden begangen; seine Geschäftsführertätigkeit in den Jahren 1977–1979 war über 20 Jahre zurückliegend und begründete keine erkennbare Ablehnungsgefahr. • Zur Bedeutung früherer Tätigkeiten: Eine frühere Tätigkeit bei einer Firma, an der die Muttergesellschaft der Klägerin beteiligt war, begründet nicht automatisch Befangenheit; konzernähnliche oder beteiligungsbedingte Verflechtungen sind keine per se ausschließende Bindung. • Fachkenntnisse: Kenntnisse aus einem engen Geschäftsbereich sind Teil des fachlichen Kapitals eines Sachverständigen und rechtfertigen nicht die Versagung der Vergütung, wenn keine schuldhafte Herbeiführung der Unverwertbarkeit vorliegt. Die Beschwerde des Sachverständigen ist begründet; der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 21.05.2008, mit dem ihm die Vergütung versagt wurde, wird aufgehoben. Dem Sachverständigen bleibt die Vergütung für die erstellten Gutachten und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung für den Zeitraum April 2001 bis Mai 2008 erhalten. Eine Versagung der Entschädigung kommt nur bei (mindestens) grober Fahrlässigkeit oder bei Übernahmeverschulden in Betracht; beides ist hier nicht gegeben. Frühere, lang zurückliegende berufliche Tätigkeiten oder fachliche Kenntnisse führen für sich genommen nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs.