Beschluss
2 W 51/08
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Ausbleiben der Einzahlung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren darf nicht ohne Weiteres als Rücknahme des Antrags gewertet werden.
• Verschiedene Gründe (z. B. Zahlungsunfähigkeit einzelner Antragsteller, Abstimmungsprobleme) können ein Ausbleiben der Zahlung erklären und sprechen gegen die Vermutung eines Rücknahmewillens.
• Vorgelegte Überweisungsbelege, auch wenn sie den Kassen eingang nicht unmittelbar belegen, können die Annahme eines Rücknahmewillens entkräften.
• Die Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens wegen Nichtleistung des Vorschusses steht nicht im Einklang mit den §§ 485, 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO, wenn kein eindeutiger Rücknahmewille vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Antragsrücknahme bei Ausbleiben des Auslagenvorschusses • Das Ausbleiben der Einzahlung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren darf nicht ohne Weiteres als Rücknahme des Antrags gewertet werden. • Verschiedene Gründe (z. B. Zahlungsunfähigkeit einzelner Antragsteller, Abstimmungsprobleme) können ein Ausbleiben der Zahlung erklären und sprechen gegen die Vermutung eines Rücknahmewillens. • Vorgelegte Überweisungsbelege, auch wenn sie den Kassen eingang nicht unmittelbar belegen, können die Annahme eines Rücknahmewillens entkräften. • Die Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens wegen Nichtleistung des Vorschusses steht nicht im Einklang mit den §§ 485, 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO, wenn kein eindeutiger Rücknahmewille vorliegt. Die Antragsteller führen ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Antragsgegnerin. Das Gericht setzte einen weiteren Auslagenvorschuss von 2.000,00 € fest. Die Antragsteller zahlten nach Fristablauf nicht unmittelbar nach Zustellung, leiteten aber am 15. und 16.09.2008 Überweisungen ein. Das Landgericht wertete das Ausbleiben des Zahlungseingangs bei der Landeszentralkasse als Rücknahme des Antrags auf ergänzende Befragung des Sachverständigen und erklärte das Verfahren für beendet. Die Antragsteller legten daraufhin Einzahlungsbelege vor und beschwerten sich gegen die Beendungsentscheidung. Das Landgericht gab der Beschwerde nicht abhelfen; das Oberlandesgericht wurde angerufen. • Rechtliche Grundlage ist das selbstständige Beweisverfahren nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO, insbesondere §§ 485, 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO; nach diesen Vorschriften kann ein Auslagenvorschuss zur ergänzenden Befragung des Sachverständigen angeordnet werden. • Das Gericht darf das Ausbleiben der Zahlung nicht ohne Weiteres als konkludente Rücknahme des Antrags werten. Die Auslegung eines vermeintlichen Rücknahmewillens hat nach allgemeinen Grundsätzen der Willenserklärung zu erfolgen; ein bloßes Ausbleiben der Zahlung gibt hierfür keinen sicheren Anlass. • Die Gründe für Nichtzahlung sind vielfältig: einzelne Antragsteller können vorübergehend zahlungsunfähig sein, es können Abstimmungsprobleme zwischen mehreren Antragstellern oder mit ihren Bevollmächtigten vorliegen; solche Umstände sprechen gegen die Annahme eines Rücknahmewillens. • Vorgelegte Überweisungsmitteilungen, auch wenn sie den tatsächlichen Zahlungseingang bei der Landeszentralkasse nicht nachweisen, widerlegen die Annahme eines kommentarlosen Ausbleibens mit Rücknahdewille und sind insoweit zu berücksichtigen. • Die Sanktion der Verfahrensbeendigung durch Wertung der Nichteinzahlung als Antragsrücknahme entspricht nicht den genannten ZPO-Vorschriften, soweit kein eindeutiger Rücknahmewille festgestellt ist. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Landgerichts Stralsund auf und gibt dem Verfahren Fortgang. Das Landgericht durfte das selbstständige Beweisverfahren nicht wegen nicht nachweislichen Zahlungsausbleibens als beendet ansehen; ein bloßes Ausbleiben des Vorschusses rechtfertigt ohne klaren Rücknahmewillen keine Verfahrensbeendigung. Die vorgelegten Überweisungsbelege sprechen gegen die Annahme einer Rücknahme und sind zu berücksichtigen. Das Verfahren ist daher weiterzuführen, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und den weiteren Fortgang zu ermöglichen.