Beschluss
3 W 16/09
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegenvorstellungen richten sich an dasselbe Gericht und denselben Spruchkörper und sind weder im FGG noch in der ZPO geregelt.
• Über eine Gegenvorstellung entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel zum nächsthöheren Gericht gegeben ist.
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über eine Gegenvorstellung ist unzulässig.
• Die Gegenvorstellung kommt allenfalls in Betracht, wenn gesetzliche Rechtsbehelfe nicht mehr eröffnet sind oder nur bei greifbar gesetzwidrigen Entscheidungen bzw. Willkür.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Beschluss über Gegenvorstellung • Gegenvorstellungen richten sich an dasselbe Gericht und denselben Spruchkörper und sind weder im FGG noch in der ZPO geregelt. • Über eine Gegenvorstellung entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel zum nächsthöheren Gericht gegeben ist. • Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über eine Gegenvorstellung ist unzulässig. • Die Gegenvorstellung kommt allenfalls in Betracht, wenn gesetzliche Rechtsbehelfe nicht mehr eröffnet sind oder nur bei greifbar gesetzwidrigen Entscheidungen bzw. Willkür. Der Beschwerdeführer legte gegen einen Kostenansatz des Landgerichts Erinnerung ein. Das Landgericht wies die Erinnerung zurück; das Oberlandesgericht teilte mit, dass gegen diese Entscheidung keine sofortige Beschwerde möglich sei und schlug gegebenenfalls eine Gegenvorstellung vor. Der Beschwerdeführer richtete eine Gegenvorstellung an das Landgericht; dieses wies die Gegenvorstellung ab. Hiergegen richtete sich der Beschwerdeführer mit einer sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem über die Gegenvorstellung entschieden wurde. • Die Gegenvorstellung ist weder im FGG noch in der ZPO ausdrücklich geregelt; sie dient der Überprüfung durch denselben Spruchkörper, der die Entscheidung erlassen hat. • Die Gegenvorstellung kommt nur in Betracht, wenn kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf eröffnet ist; gesetzliche Rechtsbehelfe gehen der Gegenvorstellung vor. • Es besteht unter Vornahme der Anhörungsrüge Unsicherheit über den grundsätzlichen Anwendungsbereich der Gegenvorstellung, jedenfalls ist diese nur bei greifbar gesetzwidrigen Entscheidungen oder bei Verstößen gegen das Willkürverbot zulässig. • Entscheidungen über Gegenvorstellungen werden durch Beschluss des zuständigen Gerichts getroffen und sind nach herrschender Rechtsprechung nicht beschwerdefähig. • Die Zulassung einer Beschwerde gegen solche Beschlüsse würde zulasten der gesetzlich vorgesehenen Instanzenordnung gehen und eine Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht auf Umwegen ermöglichen. • Mangels Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig und daher zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 KV-GKG. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass gegen den Beschluss des Landgerichts über die Gegenvorstellung kein Rechtsmittel zum nächsthöheren Gericht gegeben ist; daher scheidet die sofortige Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel aus. Die Gegenvorstellung selbst ist nur in engen Ausnahmefällen denkbar, etwa bei greifbar gesetzwidrigen Entscheidungen oder Willkür, was hier nicht zu entscheiden war. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 KV-GKG.