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Beschluss

10 WF 204/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Gebührenfestsetzungsbeschluss ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand mehr als 200 Euro beträgt oder das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde zugelassen hat; andernfalls ist die Erinnerung an das Familiengericht zuständig. • Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann auf die Sätze eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden, wenn sonst der Staatskasse weitere Kosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO). • Für den Umfang der Beiordnung ist die Urschrift des Beschlusses maßgeblich; eine fehlerhafte Abschrift kann die richterliche Willensbildung nicht ändern. • Ein bei einem auswärtigen Gericht beantragter Beiordnungsantrag gilt regelmäßig als konkludente Zustimmung des Anwalts zu einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.
Entscheidungsgründe
Beiordnung zu ortsüblichen Sätzen; Urschrift entscheidet über Umfang der Beiordnung • Die Beschwerde gegen einen Gebührenfestsetzungsbeschluss ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand mehr als 200 Euro beträgt oder das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde zugelassen hat; andernfalls ist die Erinnerung an das Familiengericht zuständig. • Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann auf die Sätze eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden, wenn sonst der Staatskasse weitere Kosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO). • Für den Umfang der Beiordnung ist die Urschrift des Beschlusses maßgeblich; eine fehlerhafte Abschrift kann die richterliche Willensbildung nicht ändern. • Ein bei einem auswärtigen Gericht beantragter Beiordnungsantrag gilt regelmäßig als konkludente Zustimmung des Anwalts zu einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. In einer Scheidungssache wurde dem Antragsgegner ein Rechtsanwalt gemäß § 121 ZPO beigeordnet. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers, in einer anderen Stadt niedergelassen, rügte die Beiordnung und die Festsetzung von Kosten. Das Familiengericht setzte im Gebührenfestsetzungsbeschluss Reisekosten anteilig ab und sandte dem beigeordneten Anwalt eine fehlerhafte Leseabschrift des Beiordnungsbeschlusses ohne die Einschränkung "zu den Sätzen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zu. Nach Hinweis des Gerichts erhielt der Anwalt eine berichtigte Abschrift; hiergegen legte er Beschwerde bzw. Erinnerung ein. Streitpunkt ist, ob die Erinnerung zulässig ist, ob die sofortige Beschwerde gegen die Beiordnung begründet ist und ob die Einschränkung der Beiordnung zu den Sätzen eines ortsansässigen Anwalts zulässig war. • Zur Gebührenfestsetzung: Die Beschwerde gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss war nicht zulässig, weil der Beschwerdegegenstand den Wert von 200 Euro nicht überstieg und das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde nicht zugelassen hatte; daher war die Erinnerung zuständigkeitshalber an das Familiengericht zu verweisen (§§ 33 Abs.3, 55, 56 Abs.2 RVG; §11 Abs.2 RPflG). • Zur sofortigen Beschwerde: Die sofortige Beschwerde gegen die Beiordnung war zwar form- und fristgerecht eingelegt, weil die Frist erst mit Zugang der berichtigten Abschrift zu laufen begann (§127 Abs.2 ZPO), sie war jedoch unbegründet. • Maßgebliche Urschrift: Für den Umfang der Beiordnung ist die von dem Richter unterzeichnete Urschrift maßgeblich; eine fehlerhafte Abschrift kann die richterliche Willensbildung nicht abändern, weshalb die in der Urschrift enthaltene Einschränkung verbindlich ist. • Beschränkung der Beiordnung: Nach §121 Abs.3 ZPO darf ein nicht im Bezirk niedergelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen; hier hätte eine uneingeschränkte Beiordnung Fahrt- und Abwesenheitskosten verursacht, sodass die Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts gerechtfertigt war. • Zustimmung des Anwalts: Es ist nicht erforderlich, vorab die ausdrückliche Zustimmung des beigeordneten auswärtigen Anwalts zu der Einschränkung einzuholen; bei Antrag eines auswärtigen Anwalts ist regelmäßig konkludent von dessen Kenntnis des Mehrkostenverbots und damit von Zustimmung auszugehen (Anschluss an BGH-Rechtsprechung). Die als Erinnerung auszulegende Beschwerde gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss vom 10.07.2008 wurde an das Familiengericht verwiesen; die Beschwerde gegen den Beiordnungsbeschluss vom 15.10.2007 wurde zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde war zwar fristgerecht erhoben, jedoch unbegründet, weil die Urschrift des Beschlusses die Beiordnung ausdrücklich auf die Sätze eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkte und diese Einschränkung nach §121 Abs.3 ZPO zulässig ist, um Mehrkosten für die Staatskasse zu vermeiden. Damit bleibt die beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bestehen und die angefochtenen Entscheidungen werden bestätigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden niedergeschlagen.