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Beschluss

1 W 25/09

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. EuGVVO und die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist beim Oberlandesgericht zulässig und kann trotz Einlegung bei dem Gericht erster Instanz als rechtzeitig angesehen werden, wenn ein fristwahrender Übermittlungsnachweis vorliegt. • Die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung im Verfahren nach Art. 38 ff. EuGVVO ist auf die in Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Versagungsgründe beschränkt; eine inhaltliche Überprüfung des erststaatlichen Urteils ist unzulässig. • Ein Versagungsgrund gemäß Art. 34 Nr. 2 EuGVVO liegt nicht vor, wenn die Bescheinigung über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 54 EuGVVO belegt, dass dem Beklagten ausreichend Zeit zur Verteidigung (hier zwei Wochen) eingeräumt wurde. • Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann versagt werden, wenn formelle Zustellungsdefizite dazu geführt haben, dass der Beklagte keine angemessene Verteidigungsmöglichkeit hatte; solche Defizite sind hier nicht nachgewiesen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsklausel nach EuGVVO zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. EuGVVO und die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist beim Oberlandesgericht zulässig und kann trotz Einlegung bei dem Gericht erster Instanz als rechtzeitig angesehen werden, wenn ein fristwahrender Übermittlungsnachweis vorliegt. • Die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung im Verfahren nach Art. 38 ff. EuGVVO ist auf die in Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Versagungsgründe beschränkt; eine inhaltliche Überprüfung des erststaatlichen Urteils ist unzulässig. • Ein Versagungsgrund gemäß Art. 34 Nr. 2 EuGVVO liegt nicht vor, wenn die Bescheinigung über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 54 EuGVVO belegt, dass dem Beklagten ausreichend Zeit zur Verteidigung (hier zwei Wochen) eingeräumt wurde. • Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann versagt werden, wenn formelle Zustellungsdefizite dazu geführt haben, dass der Beklagte keine angemessene Verteidigungsmöglichkeit hatte; solche Defizite sind hier nicht nachgewiesen. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg, mit der die Zwangsvollstreckung aus einem polnischen Versäumnisurteil vom 07.03.2002 zugelassen und die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 9 AVAG angeordnet wurde. Das Landgerichtsverfahren folgte einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach den Vorschriften der EuGVVO; der angefochtene Beschluss wurde dem Antragsgegner am 15.01.2009 zugestellt. Der Antragsgegner legte am 16.02.2009 Beschwerde ein und rügte vor allem, das Versäumnisurteil sei ihm nie zugestellt und der Nachweis der Zustellung verfahrenseinleitender Schriftsätze fehle. Das Landgericht hatte zuvor festgestellt, dass die erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 53 und 54 EuGVVO vorliegen. Das OLG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und betrachtete insbesondere die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde und ob ein Versagungsgrund nach Art. 34 EuGVVO gegeben sei. Der Beschwerdewert wurde aus dem in Polen festgesetzten Forderungsbetrag umgerechnet ermittelt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach Art. 43 EuGVVO bzw. § 11 AVAG beim Oberlandesgericht zu erheben; die Einlegung bei dem Gericht erster Instanz berührt die Zulässigkeit nicht, weil die Beschwerde unverzüglich an das Beschwerdegericht abzugeben ist. • Fristrecht: Die Beschwerde wurde nach den vorgelegten Unterlagen und der Absenderangabe vom 16.02.2009 als fristgerecht angenommen; ein später sichtbarer Eingangsstempel ist auf ein defektes Faxgerät zurückzuführen, für das die Justizverwaltung verantwortlich ist. • Materielle Prüfungsschranke: Nach Art. 45 EuGVVO darf das Beschwerdegericht die Vollstreckbarerklärung nur wegen der in Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Gründe versagen; eine erneute inhaltliche Prüfung des erststaatlichen Urteils ist unzulässig. • Versagungsgrund Art. 34 Nr. 2 EuGVVO: Ein solcher Grund setzt voraus, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht so rechtzeitig und derart zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Bloße formale Zustellungsfehler nach erststaatlichem Recht genügen nicht, wenn feststeht, dass der Beklagte tatsächlich rechtzeitig Gelegenheit zur Verteidigung hatte. • Nachweis der Zustellung: Die vorgelegte Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO belegt die Zustellung der Klageschrift am 22.02.2002; hiervon ausgehend standen dem Beklagten zwei Wochen bis zur Verhandlung zur Verfügung, was der Einlassungsfrist nach § 274 Abs. 3 ZPO entspricht und als ausreichend angesehen wird. • Vollstreckungsklausel: Gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel sind keine hinreichenden Einwendungen vorgetragen; die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. • Verfahrensrecht: Das Beschwerdeverfahren folgt dem Modell der befristeten Beschwerde; der Senat entscheidet als Kollegialorgan ohne Erfordernis mündlicher Verhandlung, da das Verfahren keinen Anlass hierzu gibt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 04.12.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Vollstreckbarerklärung des polnischen Versäumnisurteils und die Erteilung der Vollstreckungsklausel bleiben bestehen, weil kein Versagungsgrund nach Art. 34 oder 35 EuGVVO vorliegt und die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 54 EuGVVO ausreichend nachgewiesen ist. Die Beschwerdefrist wurde als gewahrt angesehen, weil die Übermittlung der Beschwerdeschrift am 16.02.2009 anzunehmen ist; Verzögerungen durch ein defektes Faxgerät können dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, und der Beschwerdewert wird auf bis zu 15.500,00 € festgesetzt.