Beschluss
I Ws 128/09
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein pauschaler Hinweis auf ein "Büroversehen" genügt nicht, um Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu begründen.
• Nach Ablehnung der Wiedereinsetzung kann das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verwerfen, um Verfahrensökonomie zu wahren.
• Wiedereinsetzungsanträge müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO konkrete Angaben zum Zeitpunkt des Auftrags, zum Wegfall des Hindernisses und zu den Gründen des Fristversäumnisses enthalten.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsfrist: pauschales Kanzleiversäumnis reicht nicht; OLG kann Berufung verwerfen • Ein pauschaler Hinweis auf ein "Büroversehen" genügt nicht, um Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu begründen. • Nach Ablehnung der Wiedereinsetzung kann das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verwerfen, um Verfahrensökonomie zu wahren. • Wiedereinsetzungsanträge müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO konkrete Angaben zum Zeitpunkt des Auftrags, zum Wegfall des Hindernisses und zu den Gründen des Fristversäumnisses enthalten. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Bad Doberan wegen fahrlässiger Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung verwarnt; eine Geldstrafe wurde vorbehalten. Das Urteil wurde am 23.03.2009 verkündet; die Rechtsmittelbelehrung war ordnungsgemäß. Fristgerecht eingelegt wurde die Berufung nicht; mit Schriftsatz vom 31.03.2009 beantragte die Verteidigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Berufung ein, wobei als Grund ein "Büroversehen" genannt wurde. Das Landgericht Rostock wies den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurück, weil konkrete Tatsachen zum Auftragserhalt und zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses fehlten. Die Verteidigerin legte sofortige Beschwerde ein und konkretisierte erstmals, der Angeklagte habe sie bereits am 23.03.2009 beauftragt; die Berufung sei alleines Verschulden der Verteidigerin. Der Senat prüfte die Beschwerde und die Zulässigkeit der Berufung. • Der Wiedereinsetzungsantrag erfüllte nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil er keine konkreten Angaben über Zeitpunkt des Mandatsauftrags und Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthielt. • Ein pauschaler Verweis auf ein "Organisationsverschulden" oder ein "Büroversehen" reicht nicht; erforderlich sind innerhalb der Wochenfrist konkrete Tatsachen, aus denen sich ein fehlendes Verschulden des Mandanten ergibt. • Die mit der sofortigen Beschwerde erstmals vorgebrachte Konkretisierung zur Beauftragung am Verkündungstag ist nach Fristablauf erfolgt und damit verspätet; sie stellt keine zulässige Ergänzung dar, da sie substantielle neue Umstände enthielt und dem ursprünglichen Vortrag widersprach. • Nach Ablehnung der Wiedereinsetzung kann das Oberlandesgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie die Berufung als unzulässig verwerfen, weil die Frage der Fristwahrung bereits im Wiedereinsetzungsverfahren geprüft worden ist (§ 319 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 45, 322 StPO). • Eine Rücksendung der Akten an das Landgericht oder Amtsgericht zur erneuten Entscheidung war nicht geboten, weil nach abschließender Prüfung der Verfristung durch das Landgericht und nunmehr durch den Senat keine neue Erkenntnis zu erwarten war. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; der Angeklagte hatte die Rechtsmittelkosten zu tragen. Die sofortige Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; die Berufung des Angeklagten wurde als unzulässig verworfen. Begründet wurde dies damit, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht die erforderlichen konkreten Angaben nach § 45 Abs. 1 StPO enthielt und damit die Berufung nicht wiederherzustellen war. Die nachträgliche Konkretisierung der Beauftragung durch die Verteidigerin konnte nicht berücksichtigt werden, da sie erst außerhalb der Wochenfrist vorgetragen wurde und inhaltlich vom ursprünglichen Vortrag abwich. Aus Gründen der Prozessökonomie war das Oberlandesgericht befugt, die Berufung endgültig als unzulässig zu verwerfen, ohne die Sache zurückzuverweisen. Der Angeklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.