Beschluss
10 UF 85/09
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Familiengericht ist nach § 621 Abs. 2 ZPO zuständig für einen Abänderungsantrag zum Umgang, wenn die neue Familiensache vor Rechtskraft der Ehesache anhängig gemacht wurde.
• Für FGG-Verfahren reicht die bloße Anhängigkeit der neuen Familiensache vor Rechtskraft der Ehesache zur Begründung der Zuständigkeit nach § 621 Abs. 2 ZPO aus.
• § 167 ZPO regelt die Hemmung von Verjährung und ist für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht einschlägig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Familiengerichts bei Abänderungsantrag vor Rechtskraft der Scheidung • Das Familiengericht ist nach § 621 Abs. 2 ZPO zuständig für einen Abänderungsantrag zum Umgang, wenn die neue Familiensache vor Rechtskraft der Ehesache anhängig gemacht wurde. • Für FGG-Verfahren reicht die bloße Anhängigkeit der neuen Familiensache vor Rechtskraft der Ehesache zur Begründung der Zuständigkeit nach § 621 Abs. 2 ZPO aus. • § 167 ZPO regelt die Hemmung von Verjährung und ist für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht einschlägig. Der Antragsteller beantragt die Abänderung einer Umgangsregelung zugunsten der Antragsgegnerin, die mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn an jedem dritten Wochenende im Monat Umgang hat. Die Parteien führten ein Scheidungsverfahren, das mit Rechtskraft der Scheidung am 28.04.2009 endete. Der Abänderungsantrag ging am 07.04.2009 beim Familiengericht ein; die Antragsgegnerin wurde am 17.06.2009 zugestellt. Der Antragsteller lebt mit dem Kind in Moskau, die Antragsgegnerin wohnt in H. Das Amtsgericht G wies den Antrag als unzulässig zurück mit der Begründung, es sei örtlich nicht zuständig, da der Wohnsitz des Kindes in Moskau liege und die Scheidung vor Zustellung des Antrags bereits rechtskräftig geworden sei. Der Antragsteller legte befristete Beschwerde ein und machte geltend, die Zuständigkeit des Familiengerichts folge aus § 621 ZPO, da die Voraussetzungen für Zustellung bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung vorgelegen hätten. • Die befristete Beschwerde ist zulässig und begründet; das Oberlandesgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zurück. • Anwendbarkeit: Der Abänderungsantrag betrifft eine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 4 BGB und fällt unter § 621 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. • Anhängigkeitszeitraum: Die Anhängigkeit der Ehesache dauert bis zur Rechtskraft der in dieser Sache ergangenen Entscheidung; der Abänderungsantrag war jedoch vor Rechtskraft der Scheidung anhängig gemacht worden (07.04.2009 Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts G vom 02.06.2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Bearbeitung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht G - Familiengericht - zurückverwiesen. Das Familiengericht ist gemäß § 621 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 621a ZPO für den Abänderungsantrag zuständig, weil der Abänderungsantrag vor der Rechtskraft der Scheidung anhängig gemacht worden war. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache selbst wurde nicht getroffen, da dies einer Instanzverkürzung gleichkäme; daher ist die Rückverweisung erforderlich.