Beschluss
I Ws 269/09
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat, als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Sch. hat am 19.05.2009 während des laufenden Ermittlungsverfahrens Ergreifungshaftbefehl gegen den Angeklagten wegen des dringenden Verdachts der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erlassen, der am Folgetag vollstreckt wurde. Ihm wurde darin zur Last gelegt, am 16.05.2009 gemeinsam mit dem Mitangeklagten Tobias I. den Zeugen Sven J. in dessen Wohnung in Sch. aufgesucht und dort sofort auf diesen sowie auf den ebenfalls in der Wohnung anwesenden Zeugen Oliver D. eingeschlagen zu haben, um die Geschädigten, die beide in Sch. "Modelwohnungen" betreiben, in denen gewerbsmäßig der Prostitution nachgegangen wird, dazu zu bewegen, diese Wohnungen "an sie abzutreten". Der Zeuge J. soll als Folge der Misshandlungen einen Rippenbruch sowie mehrere Hämatome im Gesichtsbereich und der Zeuge D. Nasenbluten sowie Schwellungen im Gesicht davongetragen haben. Der Haftbefehl war auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt, die damit begründet wurde, der Angeklagte verfüge in der Bundesrepublik Deutschland über keine tragfähigen sozialen, insbesondere familiären, beruflichen oder sonstige Bindungen und habe aufgrund mehrerer einschlägiger Vorstrafen wegen Gewaltdelikten im vorliegenden Verfahren mit Freiheitsstrafe in solcher Höhe zu rechnen, dass eine Aussetzung zur Bewährung ausgeschlossen erscheine. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft kämen nicht in Betracht. 2 Nach der am 21.05.2009 erfolgten Eröffnung des Haftbefehls wurde durch den Ermittlungsrichter dessen weiterer Vollzug angeordnet. Der wegen der identischen Tatvorwürfe gegen den Mitbeschuldigten I. bestehende Haftbefehl wurde hingegen nach Verkündung gegen Meldeauflagen sowie die Weisung, an keinen strafbaren Handlungen teilzunehmen und keinen Kontakt zu den geschädigten Zeugen aufzunehmen oder sich diesen zu nähern, außer Vollzug gesetzt. 3 Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat mit Datum vom 17.06.2009 Anklage gegen beide Beschuldigten zum Amtsgericht - Schöffengericht - Sch. erhoben. Darin wird ihnen zusätzlich zu dem Geschehen, welches bereits Gegenstand des vorerwähnten Haftbefehls ist, vorgeworfen, sich dadurch einer weiteren versuchten räuberischen Erpressung strafbar gemacht zu haben, dass sie am 20.05.2009 anlässlich eines vereinbarten Treffens in einer Sch. Gaststätte von dem Zeugen J. verlangt hätten, dieser solle künftig für den Betrieb seiner "Modelwohnungen" regelmäßig bestimmte Geldbeträge an sie abführen. Als der Zeuge J. erklärt habe, hierzu nicht bereit zu sein, hätten ihm die Angeschuldigten damit gedroht, ihn erneut körperlich zu misshandeln. Unmittelbar im Anschluss an dieses Treffen wurden beide Angeschuldigte durch die von dem Zeugen J. vorab über die Zusammenkunft informierte Polizei festgenommen. 4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.07.2009 nur den gegen den Angeschuldigten T. bestehenden Haftbefehl dem erweiterten Anklagevorwurf angepasst, ihn nach am selben Tag durchgeführter mündlicher Haftprüfung jedoch statt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nunmehr auf denjenigen der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Ziff. 2 StPO gestützt und in Vollzug belassen. Dies wurde damit begründet, der Angeschuldigte sei am 21.01.2005 vom Amtsgericht Sch. unter Einbeziehung der einschlägigen Vorstrafe aus dem Urteil des selben Gerichts vom 19.05.2003 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Bewährungszeit sei auf vier Jahre festgesetzt worden und erst am 20.01.2009, mithin nur rund vier Monate vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen, abgelaufen. Die Strafe sei bislang nicht erlassen worden. Zuvor sei der Angeschuldigte schon am 08.02.2001 vom Amtsgerichts W. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Dies lasse besorgen, dass er auch künftig wieder derartige Taten begehen werde, zumal er dem Zeugen J. am 20.05.2009 mit weiteren körperlichen Übergriffen gedroht habe, wenn dieser sich auf das Zahlungsverlangen nicht einlasse. 5 Mit Beschluss vom 24.07.2009 hat das Schöffengericht die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und gemäß § 207 Abs. 4 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten T. angeordnet. 6 Unter dem Datum des 04.08.2009 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt und dessen Aufhebung, hilfsweise seine Außervollzugsetzung beantragt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 17.08.2009 nicht abgeholfen und die Vorgänge dem Landgericht Schwerin zur Entscheidung vorgelegt. 7 Die Beschwerdekammer hat mit Beschluss vom 19.08.2009 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels den weiteren Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt und dem Angeklagten die Weisung erteilt, strafbare Handlungen zu unterlassen sowie keinen Kontakt zu den Zeugen J. und D. aufzunehmen oder sich ihnen zu nähern. Zur Begründung für die Haftverschonung wird ausgeführt, die dem Angeklagten erteilten Auflagen erschienen ausreichend, um der bestehenden Wiederholungsgefahr zu begegnen, weil auch der Mitangeklagte Ide, der mit vergleichbaren Auflagen sogleich vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden sei, dadurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten worden sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich der Angeklagte T. anders verhalten werde. Der Angeklagte wurde noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. 8 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Sch. mit ihrer weiteren Beschwerde vom 25.08.2009. Sie führt darin aus, der gegen den Mitangeklagten I. bestehende Haftbefehl sei ausschließlich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und nicht wie bei dem Angeklagten T. auf denjenigen der Wiederholungsgefahr gestützt. Der von der Beschwerdekammer gezogene Vergleich zwischen beiden Angeklagten sei schon deshalb verfehlt. Im Übrigen drohe dem Angeklagten T. wegen seiner einschlägigen Vorstrafen, die gravierender seien als diejenigen des Mitangeklagten I., eine deutlich höhere, nicht mehr aussetzungsfähige Freiheitsstrafe, weshalb bei ihm auch von Fluchtgefahr auszugehen sei. Weder damit noch mit den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T., die nicht geeignet seien, der Fluchtgefahr ausreichend sicher zu begegnen, habe sich das Landgericht auseinandergesetzt. 9 Die Strafkammer hat der weiteren Beschwerde unter dem 27.08.2009 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beigetreten und hat mit Datum vom 08.09.2009 beantragt, den Beschluss des Landgerichts hinsichtlich der Haftverschonung aufzuheben und die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten T. mit der Maßgabe anzuordnen, dass statt des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr wieder derjenige der Fluchtgefahr gegeben sei. Der Angeklagte ist mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.09.2009 dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entgegengetreten. 10 Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Sch. hat bislang am 24. und 31.08. sowie am 10.09.2009 in Anwesenheit der jeweils ordnungsgemäß erschienenen Angeklagten stattgefunden. Weitere Fortsetzungstermine sind auf den 21.09. und 06.10.2009 bestimmt worden. II. 11 Die weitere Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 12 1. Zwar ist der Anklagebehörde zuzugeben, dass das Landgericht seine Entscheidung, den Angeklagten T. gegen Auflagen vom weiteren Vollzug des auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls zu verschonen, unzureichend begründet hat. Die Beschwerdekammer hat bereits übersehen, dass der gegen den Mitangeklagten I. bestehende Haftbefehl allein mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründet worden ist, weshalb bei seiner Aussetzung überwiegend andere Kriterien zu berücksichtigen waren als dies bei dem Angeklagten T. der Fall ist. Die schlichte Annahme des Landgerichts, nur weil sich die dem Angeklagten I. bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erteilten Auflagen bislang - soweit bekannt - als wirksam erwiesen hätten, werde dies in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte auch bei dem Angeklagten T. der Fall sein, geht deshalb nicht nur von einem falschen Prüfungsansatz aus, sondern lässt sogar besorgen, hier könne ein dann völlig falsch verstandener Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung gelangt sein. 13 Hinzu kommt, dass den Beschlussgründen auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass vor der getroffenen Aussetzungsentscheidung die gebotene sorgfältige Prüfung und Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des nach Aktenlage eng mit dem Sch. Boxer- und Kraftsportlermilieu, dem "Sicherheitsgewerbe" und - nach eigener Einlassung durch Betreiben von "Modelwohnungen" - dem Rotlichtmilieu verbundenen Angeklagten, seinen früheren Taten und seinen aktuellen Lebensumständen und eine darauf fußende, intensive Risikoabwägung stattgefunden hätte. Gerade bei dem auch vom Landgericht bejahten Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist eine Außervollzugsetzung des dann allein der Abwendung der von dem Angeklagten vor rechtskräftiger Aburteilung drohenden Gefahr neuer, die Rechtordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftaten dienenden Haftbefehls nur in besonderen Ausnahmefällen zu verantworten. Solche sind von der Kammer weder dargelegt worden, noch sonst erkennbar. 14 2. Indes vermag allein der Umstand, dass das Landgericht seinerzeit eine möglicherweise nur unzureichend abgewogene und in jedem Fall nicht ausreichend begründete und deshalb auch rechtlich kaum nachvollziehbare Entscheidung getroffen hat, der weiteren Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht zum Erfolg zu verhelfen. 15 a) Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die getroffene Entscheidung im Zeitpunkt, zu dem das Beschwerdegericht darüber zu befinden hat, materiell Bestand haben kann, oder ob sie sich jetzt als (ermessens-)fehlerhaft erweist. Der Senat hatte deshalb nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht eine völlig eigenständige, auf den aktuellen Zeitpunkt bezogene Prüfung vorzunehmen, ob die Haftverschonung des Angeklagten unter Anlegung der bereits genannten Kriterien des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO (weiterhin) Bestand haben kann. Dabei wären etwaig neu bekannt gewordene tatsächliche Umstände, die gegen den Angeklagten und damit für seine neue Inhaftnahme sprechen könnten, ebenso zu berücksichtigen, wie das Ausbleiben entscheidungsrelevanter Negativtatsachen. 16 b) Dabei ist auch die Regelung des § 116 Abs. 4 StPO zu beachten. Zwar richtet sich diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut in erster Linie an den nach § 126 StPO originär zuständigen Haftrichter und betrifft Fälle, in denen dieser entweder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen darüber zu befinden hat, ob aufgrund neuer Umstände ein einmal unangefochten außer Vollzug gesetzter Haftbefehl wieder zu vollziehen ist. Anders als im Beschwerdeverfahren geht es dann nicht um die rückwirkende Überprüfung einer alten, sondern um die Frage, ob eine neue Haftentscheidung zu treffen ist. 17 Gleichwohl kommt der eng auszulegenden Ausnahmeregelung des § 116 Abs. 4 StPO (vgl. auch BVerfG, StV 2006, 139: § 116 Abs. 4 StPO hat "Ausschließlichkeitscharakter") auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Bedeutung zu, denn auch darin geht es faktisch um die Frage, ob der gegen den bereits seit dem 19.08.2009 von der weiteren Untersuchungshaft verschonten Angeklagten bestehende Haftbefehl jetzt wieder in Vollzug zu setzen ist. In einem solchen Fall kann aber für das Beschwerdegericht nichts anderes gelten als für den Erstrichter. Ist dieser jetzt nach § 116 Abs. 4 StPO gehindert, einen Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen, weil der Beschuldigte das in ihn gesetzte Vertrauen gerade nicht missbraucht hat, kann auch das Beschwerdegericht, ohne dass ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung abweichende Negativerkenntnisse vorliegen, nicht anders entscheiden, selbst wenn es die angegriffene Aussetzungsentscheidung seinerzeit nicht oder anders getroffen hätte. 18 Nach § 116 Abs. 4 StPO kann der (erneute) Vollzug auch eines nach § 112a StPO erlassenen Haftbefehls (nur) angeordnet werden, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, er Anstalten zu seiner Flucht trifft, er auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, er auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder neu hervorgetretene Umstände, die sich dann aber nur auf den Haftgrund, nicht jedoch auf den dringenden Tatverdacht beziehen können (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 2007, § 116 Rn. 50 m.w.N.), seine (erneute) Verhaftung erforderlich machen. Das darin zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 1 Ws 456/93 -, StV 1993, S. 480 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207; KG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 Ws 168/96 -, StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2009, § 116 Rn. 28; Graf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., 2008, § 116 Rn. 33; LR-Hilger a.a.O. Rn. 44), gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07 = NStZ-RR 2007, 379 = StV 2008, 25). 19 Ist ein Haftbefehl erst einmal unter Freilassung des Betroffenen für eine gewisse, vertrauensbildende Zeit außer Vollzug gesetzt worden, weil entweder von der Möglichkeit des § 307 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht oder gar die Beschwerde nicht unverzüglich angebracht wurde, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von § 116 Abs. 4 StPO möglich. Eine lediglich andere Beurteilung bei im Übrigen gleich bleibenden Umständen kann einen Widerruf hingegen nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2007, 379 = StV 2008, 25 sowie Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 , 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; L-R Hilger a.a.O.; Münchhalffen/Gatzweiler, Das Recht der Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2009, Rdz. 333). 20 Angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 , 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 - und vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07, NStZ-RR 2007, 379 = StV 2008, 25). Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, ). Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ). 21 c) Vorliegend ist für einen Wegfall der mit der Aussetzungsentscheidung geschaffenen Vertrauensgrundlage nichts ersichtlich. Soweit bekannt, ist der seit nunmehr fast einem Monat wieder auf freiem Fuß befindliche Angeklagte seither nicht mehr durch eine der in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO aufgeführten Katalogtaten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch Verstöße gegen die übrigen Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses werden von der Beschwerdeführerin weder vorgetragen, noch sind solche dem Senat anderweitig bekannt geworden. 22 Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft in dem von dem Angeklagten angestrengten Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht, in dem sie unter dem 17.08.2009 Stellung genommen und nun auch wieder Fluchtgefahr bejaht hatte, von der Möglichkeit einer Antragstellung nach § 307 Abs. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht hat. Auch ihr eigenes Rechtsmittel gegen die Aussetzungsentscheidung hat sie erst eingelegt, als sich der Angeklagte bereits seit knapp einer Woche auf freiem Fuß befand und obwohl er am Vortag ordnungsgemäß zu der beginnenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschienen war. Selbst die ihr unter dem 21.08.2009 zugegangene Mitteilung des Verteidigers über eine von dem Angeklagten am 22. und 23.08.2009 beabsichtigte Auslandsreise, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht zum Anlass genommen, deshalb unverzüglich die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls zu beantragen. Die Anklagebehörde hat damit selbst dazu beigetragen, dass der Vertrauenstatbestand, der nun einer erneuten Inhaftnahme des Angeklagten entgegensteht, sich bilden konnte. 23 3. Soweit die Staatsanwaltschaft und - ihr folgend - die Generalstaatsanwalt im Beschwerdeverfahren darauf abstellt, gegen den Angeklagten läge nun (wieder) der Haftgrund der Fluchtgefahr vor, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Angeklagte, wie oben ausgeführt, bislang zu allen Gerichtsterminen erschienen ist, obwohl ihm aus dem bisherigen Verfahren bekannt ist, dass er im Falle seiner Verurteilung sowohl nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wie auch der bisher mit der Sache befassten Richter des Amtsgerichts mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen muss. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, obwohl er hierzu nach der Aussetzungsentscheidung nicht einmal verpflichtet war, dem Gericht durch seinen Verteidiger eigeninitiativ mitgeteilt hat, dass er sich am 22. und 23.08.2009 in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma beruflich in Budapest aufhalten werde. Von dieser Auslandsreise ist er unbeanstandet zurückgekehrt, was ebenfalls gegen eine aktuelle Fluchtabsicht streitet. III. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, diejenige über die Auslagen auf § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.