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Beschluss

1 U 3/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sachverständigen kann nach wiederholtem Fristversäumnis nach § 411 Abs. 2 ZPO ein Ordnungsgeld auferlegt werden. • Zur Durchsetzung der Gutachtserstellung kann dem Sachverständigen eine letzte Nachfrist gesetzt und bei weiterer Nichterfüllung seine entschädigungslose Abberufung nach § 409 ZPO angedroht werden. • Bei der Höhe des Ordnungsgeldes sind Verzögerungsdauer, Verhalten des Sachverständigen und seine vermuteten Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld und letzte Nachfrist bei wiederholter Fristversäumung des Sachverständigen • Sachverständigen kann nach wiederholtem Fristversäumnis nach § 411 Abs. 2 ZPO ein Ordnungsgeld auferlegt werden. • Zur Durchsetzung der Gutachtserstellung kann dem Sachverständigen eine letzte Nachfrist gesetzt und bei weiterer Nichterfüllung seine entschädigungslose Abberufung nach § 409 ZPO angedroht werden. • Bei der Höhe des Ordnungsgeldes sind Verzögerungsdauer, Verhalten des Sachverständigen und seine vermuteten Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Das Gericht hatte einen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens bestellt. Die Verfahrensakten wurden dem Sachverständigen übergeben, später kurzfristig zurückgefordert und anschließend erneut übermittelt. Der Sachverständige bat um Kostenvorschuss und kündigte mehrfach die baldige Vorlage des Gutachtens an, ließ die Zusagen jedoch wiederholt verstreichen. Das Gericht setzte ihm mit Verfügung vom 05.06.2009 eine vierwöchige Frist zur Einreichung und drohte Zwangsmittel an; eine telefonische Erinnerung erfolgte am 20.07.2009. Trotz mehrfacher Aufforderungen und eigener Zusagen ist das Gutachten bis zur Entscheidung nicht eingereicht worden. Das Gericht bewertet das Verhalten als hartnäckiges Fristversäumnis, das die Parteien belastet. • Anwendbare Normen: § 411 Abs. 2 ZPO (Androhung und Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen Zeugen, Sachverständige), § 409 ZPO (Entziehung des Gutachterauftrags), entsprechende Anwendung von §§ 380, 390 ZPO für Ordnungsgeld. • Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 411 Abs. 2 ZPO lagen vor, weil der Sachverständige trotz Fristsetzung und wiederholter Androhung von Zwangsmitteln das Gutachten nicht vorlegte. • Eine förmliche erneute Zustellung einer Nachfrist war entbehrlich, weil der Sachverständige selbst eine zehn-tägige Vorlagefrist zugesichert hatte und mehrfach aufgefordert worden war. • Die Bemessung des Ordnungsgeldes erfolgte unter Abwägung der erheblichen Verzögerung, der wiederholten Nichterfüllung von Zusagen und der zu erwartenden Vermögensverhältnisse des Sachverständigen; die festgesetzte Summe von 300,00 € ist verhältnismäßig. • Dem Sachverständigen wurde eine letztmalige Frist von einer Woche zur Vorlage des Gutachtens gesetzt; bei weiterem Ausbleiben wurde die entschädigungslose Abberufung nach § 409 ZPO als ultima ratio angekündigt. • Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu der angekündigten Maßnahme binnen einer Woche eingeräumt. Der Sachverständige wurde zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300,00 € verpflichtet. Ihm wurde zugleich letztmalig eine Frist von einer Woche zur Einreichung des Gutachtens (mit Verfahrensakten) gesetzt; bei weiterer Nichtvorlage wurde seine entschädigungslose Abberufung angekündigt. Das Gericht begründete dies mit wiederholter und unangemessener Verzögerung sowie gebrochenen Zusagen des Sachverständigen, wodurch das Verfahren und die Parteien belastet wurden. Den Parteien wurde eine Woche zur Stellungnahme zur angekündigten Maßnahme eingeräumt. Sollte das Gutachten weiterhin ausbleiben, ist die Einholung eines neuen Gutachtens erforderlich und der bisherige Sachverständige verliert seinen Entschädigungsanspruch.