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Beschluss

6 W 33/09

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die fehlende Unterschrift unter dem Beschluss über die Anordnung einer Betreuung führt zur Unwirksamkeit der Betreuerbestellung, kann aber nachgeholt werden. • Eine Unterbringung nach § 1906 Abs.1 BGB setzt bei therapeutischem Eingriff ein konkretes Behandlungskonzept voraus; bei Wegsperrung zu Schutz vor Selbstgefährdung können auch fehlende Heilungsaussichten genügen. • Das Gericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht, wenn es bei erheblichem Freiheitseingriff einen bislang behandelnden Arzt als alleinigen Sachverständigen bestellt, ohne einen externen Gutachter zu veranlassen. • Die Entscheidung muss die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme und die Geeignetheit der Einrichtung feststellen; die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines Seniorenheims für einen nicht demenzkranken Alkoholkranken wirft erhebliche Zweifel an der Geeignetheit auf.
Entscheidungsgründe
Unterschriftsmangel, Sachverständigenbestellung und Geeignetheit der Unterbringung nach §1906 BGB • Die fehlende Unterschrift unter dem Beschluss über die Anordnung einer Betreuung führt zur Unwirksamkeit der Betreuerbestellung, kann aber nachgeholt werden. • Eine Unterbringung nach § 1906 Abs.1 BGB setzt bei therapeutischem Eingriff ein konkretes Behandlungskonzept voraus; bei Wegsperrung zu Schutz vor Selbstgefährdung können auch fehlende Heilungsaussichten genügen. • Das Gericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht, wenn es bei erheblichem Freiheitseingriff einen bislang behandelnden Arzt als alleinigen Sachverständigen bestellt, ohne einen externen Gutachter zu veranlassen. • Die Entscheidung muss die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme und die Geeignetheit der Einrichtung feststellen; die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines Seniorenheims für einen nicht demenzkranken Alkoholkranken wirft erhebliche Zweifel an der Geeignetheit auf. Der 38-jährige Betroffene ist schwer alkoholkrank. Mehrfach regte eine behandelnde Oberärztin sowohl Betreuung als auch Unterbringung nach § 1906 BGB an; das Amtsgericht ordnete daraufhin Betreuung und später Unterbringung an. Der Beschluss über die Betreuung vom 14.05.2009 ist nicht unterschrieben. Das Landgericht genehmigte die Unterbringung bis 14.11.2009; der Betroffene legte sofortige weitere Beschwerde ein und rügte u.a. die fehlende wirksame Betreuerbestellung, die Befangenheit der Sachverständigen und die Ungeeignetheit der Einrichtung (geschlossene Abteilung eines Seniorenzentrums). Der Verfahrenspfleger hielt die Unterbringung wegen psychischer Erkrankung für gerechtfertigt. • Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung, weil Rechtsnormen nicht richtig angewendet wurden (§§ 27 Abs.1, 29 FGG). • 1) Wirksamkeit der Betreuerbestellung: Mangels Unterschrift ist der Beschluss über die Anordnung der Betreuung unwirksam; es liegt nur ein Entwurf der Geschäftsstelle vor. Die Unterschrift kann nachgeholt werden, daher ist die Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung insgesamt nicht zwingend. • 2) Tatbestandsvoraussetzungen des § 1906 Abs.1 BGB: Beide Alternativen (Therapienutzen vs. Verhinderung erheblicher Selbstgefährdung) sind denkbar. Für Nr.2 bedarf es eines konkreten Behandlungskonzepts; dieses fehlt in den Feststellungen. Für Nr.1 genügt fehlende Heilungsaussicht, wenn erhebliche Selbstgefährdung vorliegt. • 3) Amtsermittlung und Sachverständigenfrage (§ 12 FGG, § 70 i Abs.2 FGG): Das Landgericht hat seine Ermittlungspflicht verletzt, weil es trotz erheblichem Freiheitseingriff und der Tatsache, dass die Sachverständige den Betroffenen zuvor behandelt und wiederholt Anregungen zur Betreuung/Unterbringung gemacht hat, keinen externen Sachverständigen beauftragte. • 4) Geeignetheit der Einrichtung (§ 70 f Abs.1 Nr.2 FGG, § 1906 Abs.1 BGB): Die Entscheidung muss die Art der Unterbringung konkret benennen. Die Unterbringung des nicht demenzkranken Alkoholkranken in der geschlossenen Abteilung eines Seniorenzentrums lässt erhebliche Zweifel an der Geeignetheit auf; die Betreuerin muss darlegen, welche Bemühungen zu adäquater Unterbringung unternommen wurden. • 5) Verfahrensfolgen: Trotz Mängeln sind die tatsächlichen Voraussetzungen einer Genehmigung nach § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB nicht fernliegend; daher ist die vom Amtsgericht ausgesprochene Genehmigung nicht insgesamt aufzuheben, vielmehr ist die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 16.09.2009 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Begründet ist dies mit formellen Mängeln (fehlende Unterschrift des Betreuungsbeschlusses) und materiellen Aufklärungsdefiziten: Das Landgericht hat seine Amtsermittlungs- und Aufklärungspflichten nicht ausreichend erfüllt, weil es bei erheblichem Freiheitsentzug allein den bisher behandelnden Arzt als Sachverständigen einsetzte, ohne einen externen Gutachter zu bestellen, und weil es an konkreten Feststellungen zur Geeignetheit der Unterbringung sowie an einem tragfähigen Behandlungskonzept fehlt. Die Voraussetzungen einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung nach §1906 Abs.1 Nr.1 BGB erscheinen nach Aktenlage möglich, weshalb eine sofortige Gesamtaufhebung nicht geboten ist; stattdessen hat das Landgericht nachzuholen bzw. zu ergänzen (u.a. ggf. Nachholung der Unterschrift, Bestellung eines externen Sachverständigen, Prüfung und Feststellung der geeigneten Einrichtung und der Bemühungen der Betreuerin). Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren vorbehalten nach Maßgabe der KostO.