Beschluss
5 W 130/09
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 03.08.2009 - Az.: 1 O 401/05- wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Parteien haben den zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Nach Ziffer 5 dieses Vergleiches haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass die Kosten des Rechtsstreits von den Klägerinnen zu 30 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 70 % getragen werden sollen. 2 Im Kostenausgleichsverfahren nach § 106 ZPO hat die Rechtspflegerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.01.2009 u.a. die Beklagten zu 2.) und 3.) zum Ausgleich der von den Klägerinnen verauslagten Gerichtsgebühren verpflichtet, wobei sich grundsätzlich die auf die Beklagten als Gesamtschuldner insgesamt entfallenden Kosten auf 2.174,20 € belaufen würden, unter Berücksichtigung der Gebührenbefreiung der Beklagten zu 1.) entfielen auf die Beklagten zu 2.) und 3.) dementsprechend 1.449,47 € . Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten zu 2.) und 3.), die die Auffassung vertreten, dass sich die Gebührenbefreiung der Beklagten zu 1.) zu ihren Gunsten nach § 7 Abs. 3 LJKG auswirken müsse mit der Folge, dass sie nicht zum Kostenausgleich gegenüber den Klägerinnen verpflichtet seien. 3 Das Landgericht hat dies als Erinnerung ausgelegt, diese zurückgewiesen und der anschließenden Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die jeweiligen Beschlüsse wird insoweit Bezug genommen. 4 Die Beschwerde ist zulässig nach § 66 Abs. 2 GKG, in der Sache aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zu 2.) und 3.) als ausgleichspflichtig für die Gerichtsgebühren angesehen. Zwar sind nach § 7 Abs. 1 LJKG die Landkreise, soweit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betroffen sind, von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit; dies wirkt sich nach § 7 Abs. 3 LJKG auch auf mit ihnen verbundene Gesamtschuldner aus, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften von den Befreiten Ausgleich verlangen können. 5 Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben. Die Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Kosten des Verfahrens beruht vorliegend nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern auf der vertraglichen Vereinbarung der Parteien anlässlich des Vergleichsschlusses. Gesetzliche Vorschriften iSd § 7 LJKG sind nur solche, in denen die Kostentragung im Verhältnis der mehreren Kostenschuldner zueinander unmittelbar geregelt ist (OLG Brandenburg zu einer gleichlautenden Kostenvorschrift des Landes Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2005, 6 W 162/05, OLGR 2006, 151, zitiert nach juris). Es ist nicht Aufgabe des Kostenbeamten festzustellen, ob ein nicht befreiter Beteiligter gegen einen befreiten Beteiligten einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, der auch die erhobenen Kosten erfasst. 6 Insoweit sind die Beklagten auch für die Gerichtskosten Übernahmeschuldner nach § 29 Ziffer 2 GKG. Ob insoweit überhaupt eine Kostenbefreiung des Landkreises nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG für die Beklagte zu 1.) noch eingreift, kann hier gleichwohl dahinstehen, da diesbezüglich die Kostenfestsetzung nicht angegriffen worden ist und sich eine unterlassene Festsetzung gegen die Beklagte zu 1.) jedenfalls nicht zugunsten der Beklagten zu 2.) und 3.) auswirkt (jedenfalls für eine Befreiung nach Kopfteilen OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2008, 8 W 406/08, OLGR 2009, 35, zitiert nach juris). 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 6 GKG.