Urteil
3 U 186/08
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorzeitiger Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags ist der Leasingnehmer schadensersatzpflichtig für entgangene Leasingraten und den kalkulierten Restwert abzüglich des bei bestmöglicher Verwertung erzielten Erlöses.
• Formularmäßige Klauseln, die dem Leasingnehmer Vorleistungspflichten und das Insolvenzrisiko des Leasinggebers sowie ein Aufrechnungsverbot auferlegen, sind nach § 307 BGB unwirksam.
• Der Leasinggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug bestmöglich zu verwerten; unterlässt er angemessene Verwertungsbemühungen, ist der gutachterlich festgestellte Händlerverkaufspreis als Verwertungserlös anzurechnen.
• War die Instandhaltungspflicht einseitig dem Leasingnehmer übertragen, ohne eine ausdrückliche Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Lieferanten, ist diese Klausel unwirksam und Reparaturkosten sind nur unter weiteren Voraussetzungen ersatzfähig.
• Der Leasinggeber musste dem Leasingnehmer das Fahrzeug zu dem erzielbaren Preis andienen oder ihm eine zumutbare Frist und Möglichkeit zur Besserverwertung einräumen.
Entscheidungsgründe
Schadensberechnung bei vorzeitiger Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags; Verwertungspflicht des Leasinggebers • Bei vorzeitiger Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags ist der Leasingnehmer schadensersatzpflichtig für entgangene Leasingraten und den kalkulierten Restwert abzüglich des bei bestmöglicher Verwertung erzielten Erlöses. • Formularmäßige Klauseln, die dem Leasingnehmer Vorleistungspflichten und das Insolvenzrisiko des Leasinggebers sowie ein Aufrechnungsverbot auferlegen, sind nach § 307 BGB unwirksam. • Der Leasinggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug bestmöglich zu verwerten; unterlässt er angemessene Verwertungsbemühungen, ist der gutachterlich festgestellte Händlerverkaufspreis als Verwertungserlös anzurechnen. • War die Instandhaltungspflicht einseitig dem Leasingnehmer übertragen, ohne eine ausdrückliche Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Lieferanten, ist diese Klausel unwirksam und Reparaturkosten sind nur unter weiteren Voraussetzungen ersatzfähig. • Der Leasinggeber musste dem Leasingnehmer das Fahrzeug zu dem erzielbaren Preis andienen oder ihm eine zumutbare Frist und Möglichkeit zur Besserverwertung einräumen. Die Klägerin (Leasinggeberin) und der Beklagte schlossen 2002 einen Finanzierungsleasingvertrag über einen Mercedes CL 600. Nach einer Neukalkulation von 2003 betrug die Laufzeit 60 Monate, es wurden Raten und ein kalkulierter Restwert vereinbart. Ende 2006 beabsichtigte der Beklagte das Fahrzeug zurückzugeben und ein neues Fahrzeug zu erwerben; die Klägerin bot Rückkauf/Ablösung an. Der Beklagte zahlte ab Februar 2007 Raten nicht mehr; die Klägerin kündigte fristlos am 16.04.2007. Das Fahrzeug wurde im Mai 2007 zurückgegeben; später zeigten Gutachten erhebliche Mängel. Die Klägerin verkaufte das Fahrzeug netto für 18.000 €. Sie verlangte Schadensersatz für ausstehende Raten, den kalkulierten Restwert und weitere Kosten; der Beklagte rügte unzureichende Verwertungsbemühungen und berief sich auf höhere erzielbare Verkaufspreise. • Die Kündigung durch die Klägerin war wegen Zahlungsverzugs wirksam; der Beklagte hat die vorzeitige Beendigung verursacht und ist grundsätzlich schadensersatzpflichtig (§§ 280, 535 Abs.2 BGB). • Vertragliche Klauseln (§ 14.3, 14.4) zur Schadensberechnung sind formularrechtlich nach § 307 BGB unwirksam, weil sie unzulässige Vorleistungspflichten, Überwälzung des Insolvenzrisikos und ein faktisches Aufrechnungsverbot begründen. • Mangels wirksamer vertraglicher Regelung ist der Schadensersatz nach der gesetzlichen Regelung konkret zu berechnen: Ersatz der abgezinsten ausstehenden Raten und des kalkulierten Restwerts vermindert um den bei bestmöglicher Verwertung erzielbaren Erlös (BGH-Rechtsprechung). • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sie angemessene, konkrete Verwertungsbemühungen unternommen hat; reine Internetrecherchen und das Angebot der Lieferantin reichen nicht aus, insbesondere bei Luxusfahrzeugen mit eingeschränktem Käuferkreis. • Hatte der Leasinggeber keine ausreichenden Verwertungsbemühungen unternommen oder waren diese unzumutbar, hätte er den Händler-Einkaufswert gutachterlich feststellen und dem Leasingnehmer andienen müssen; dies unterließ die Klägerin. Die fehlende Andienung bzw. unzureichende Fristsetzung (Fax mit Zahlungsbedingung und nur 13 Tage) genügte nicht. • Folglich ist als Verwertungserlös der gutachterlich ermittelte Händlerverkaufspreis (netto) anzusetzen; hiervon sind noch ersparte Verwaltungsaufwendungen abzuziehen. • Reparaturkosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen: Die Instandhaltungsklausel im Vertrag ist ohne Abtretung der Gewährleistungsansprüche unwirksam; ferner fehlt eine Frist zur Nacherfüllung und der Nachweis, dass die Schäden vom Beklagten verursacht wurden. Der Beklagte hat der Klägerin einen Teilbetrag von 5.178,66 € nebst vorgerichtlichen Kosten zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Begründet wird dies damit, dass die Klägerin zwar grundsätzlich Schadensersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzugs geltend machen kann, ihre formularrechtlichen Schadensregelungen aber unwirksam sind und sie nicht ausreichend veräußerungsfördernde Maßnahmen ergriffen hat. Aufgrund der unzureichenden Verwertungsbemühungen der Klägerin ist der gutachterlich ermittelte Händlerverkaufspreis (netto) als Verwertungserlös anzurechnen; hiervon abgezogen und um ersparte Verwaltungsaufwendungen vermindert ergibt sich der noch zu zahlende Betrag. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere für Reparatur- und Überführungskosten sowie zusätzliche Umsatzsteuerpositionen, sind nicht zugesprochen worden, da die Voraussetzungen für deren Ersetzung nicht erfüllt sind.