Beschluss
10 WF 248/09
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Sorgerechtsverfahren nach §78 Abs.2 FamFG ist nur bei besonderer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage gerechtfertigt.
• Eine verfassungskonforme Auslegung verlangt, dass Beiordnung regelmäßig geboten ist, wenn eine bemittelter Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte; maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt des Antrags.
• Auch bei entgegengesetzten elterlichen Interessen steht das Kindeswohl im Vordergrund; dies rechtfertigt nicht automatisch die Beiordnung eines Anwalts.
• Subjektive Kriterien wie mangelnde Schriftsprache können ins Gewicht fallen, sind aber nicht zwingend; im Zweifel sind objektive Umstände entscheidend.
Entscheidungsgründe
Beiordnung Rechtsanwalt in isoliertem Sorgerechtsverfahren nur bei besonderer Schwierigkeit • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Sorgerechtsverfahren nach §78 Abs.2 FamFG ist nur bei besonderer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage gerechtfertigt. • Eine verfassungskonforme Auslegung verlangt, dass Beiordnung regelmäßig geboten ist, wenn eine bemittelter Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte; maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt des Antrags. • Auch bei entgegengesetzten elterlichen Interessen steht das Kindeswohl im Vordergrund; dies rechtfertigt nicht automatisch die Beiordnung eines Anwalts. • Subjektive Kriterien wie mangelnde Schriftsprache können ins Gewicht fallen, sind aber nicht zwingend; im Zweifel sind objektive Umstände entscheidend. Die Antragstellerin begehrte im isolierten Sorgerechtsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe. Die Eltern hatten zuvor über einen längeren Zeitraum vereinbart, dass die Kinder bei der Antragstellerin verbleiben; der Kindesvater änderte diese Ansicht kurzzeitig. Vor Einreichung des Beiordnungsantrags hatten die Eltern jedoch eine vorläufige Umgangsregelung getroffen. Die Antragstellerin hatte das Amtsgericht zunächst ohne anwaltliche Vertretung angerufen. Das Amtsgericht lehnte die Beiordnung ab; hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit sofortiger Beschwerde, die das Oberlandesgericht zu prüfen hatte. • Rechtliche Grundlage ist §78 Abs.2 FamFG; Beiordnung setzt voraus, dass wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. • Im Vergleich zur früheren Rechtslage ist die Beiordnung in Verfahren ohne Anwaltszwang nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen; der Gesetzgeber wollte enge Voraussetzungen. • Verfassungsrechtlich ist zu beachten, dass bemittelte und unbemittelte Parteien gleichwertigen effektiven Rechtsschutz erhalten müssen; daraus folgt, dass Beiordnung regelmäßig geboten ist, wenn eine bemittelter Partei vernünftigerweise anwaltliche Hilfe gesucht hätte. • Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Beiordnungsantrags; hier ergaben die Umstände, insbesondere die vorherige Einigung der Eltern und die vorläufige Umgangsregelung, keine hinreichende Schwierigkeit. • Die Tatsache, dass die Parteien unterschiedliche Ziele verfolgen, rechtfertigt allein keine Beiordnung, weil das Kindeswohl im Vordergrund steht. • Subjektive Kriterien wie fehlende Schreib- oder Sprachfähigkeit können relevant sein, müssen aber festgestellt werden; vorliegend war die Antragstellerin schriftlich ausreichend gewandt, so dass dies nicht vorlag. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §78 Abs.2 FamFG nur bei besonderer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu gewähren ist und im vorliegenden Fall diese Voraussetzung nicht erfüllt war. Entscheidend waren die frühere Übereinstimmung der Eltern, die bereits getroffene vorläufige Umgangsregelung und die Fähigkeit der Antragstellerin, sich ohne anwaltliche Hilfe schriftlich darzustellen. Die Beschwerde war daher unbegründet; Gerichtsgebühren fallen nicht an, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.