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Beschluss

I Ws 96/10

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rückwirkende Beiordnung eines gekündigten Wahlverteidigers kommt regelmäßig nicht in Betracht. • Die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO dienen allein der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung, nicht der Absicherung bereits angefallener Gebührenansprüche. • Ist der Beschuldigte bereits von einem neuen Wahlverteidiger vertreten, steht dies einer rückwirkenden Bestellung des vorherigen Wahlverteidigers entgegen. • Beiordnungen sollen grundsätzlich dem vom Beschuldigten benannten Verteidiger entsprechen (§ 142 Abs.1 S.2–3 StPO).
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Beiordnung gekündigten Wahlverteidigers regelmäßig ausgeschlossen • Eine rückwirkende Beiordnung eines gekündigten Wahlverteidigers kommt regelmäßig nicht in Betracht. • Die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO dienen allein der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung, nicht der Absicherung bereits angefallener Gebührenansprüche. • Ist der Beschuldigte bereits von einem neuen Wahlverteidiger vertreten, steht dies einer rückwirkenden Bestellung des vorherigen Wahlverteidigers entgegen. • Beiordnungen sollen grundsätzlich dem vom Beschuldigten benannten Verteidiger entsprechen (§ 142 Abs.1 S.2–3 StPO). Der Verurteilte beantragte die rückwirkende Beiordnung seines zuvor gekündigten Wahlverteidigers bis zum Zeitpunkt der Mandatsentziehung. Zwischenzeitlich hatte der Verurteilte einen neuen Wahlverteidiger (Rechtsanwalt K.) mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt; dieser nahm das Mandat an und legte eine Vollmacht vor. Der Antragsteller war der frühere Wahlverteidiger, dessen Beiordnung begehrt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte zur Verteidigerbestellung Stellung genommen. Der Verurteilte hatte den Wechsel zum neuen Verteidiger erst später offenbart und zuvor verschwiegen. Ein Mitwirken des früheren Verteidigers ohne Vorschuss und vor einer Entscheidung über Beiordnung wurde geltend gemacht. • Rückwirkende Beiordnung wird nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig abgelehnt; §§ 140 ff. StPO bezwecken allein die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung, nicht die Absicherung bereits angefallener Gebührenansprüche. • Eine rückwirkende Bestellung scheidet aus, wenn der Mandant bereits einen neuen Wahlverteidiger beauftragt und dieser das Mandat angenommen hat; in diesem Fall war die Verteidigung zu jeder Zeit gewährleistet (durch den Antragsteller zunächst und seit dem 25.03.2010 zusätzlich durch Rechtsanwalt K.). • Der Grundsatz des § 142 Abs.1 S.2–3 StPO, wonach der vom Beschuldigten benannte Verteidiger bestellt werden soll, spricht gegen eine rückwirkende Beiordnung des früheren Verteidigers, weil das Vertrauen des Beschuldigten in diesen spätestens mit Auswahl des neuen Verteidigers entfallen ist. • Zum Zeitpunkt der möglichen Entscheidung nach Gewährung rechtlichen Gehörs hatte der neue Wahlverteidiger seine Legitimation durch Vollmachtsvorlage nachgewiesen, sodass § 141 Abs.1 StPO (analog) der Beiordnung des früheren Verteidigers entgegenstand. • Die vorgebrachten Schriftsätze des Antragstellers änderten nichts an der rechtlichen Beurteilung; besondere Ausnahmen für eine rückwirkende Beiordnung lagen nicht vor. Der Antrag auf rückwirkende Beiordnung wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung lagen nicht vor und die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO dienen der Sicherung der Verteidigung, nicht der Sicherung bereits entstandener Gebührenansprüche. Da der Beschuldigte bereits einen neuen Wahlverteidiger beauftragt hatte, der das Mandat angenommen und seine Vollmacht vorgelegt hatte, war die ordnungsgemäße Verteidigung jederzeit gewährleistet. Zudem spricht der Grundsatz des § 142 Abs.1 S.2–3 StPO dafür, den vom Beschuldigten benannten Verteidiger zu bestellen; hier war dieses Vertrauen in den früheren Verteidiger spätestens mit der Beauftragung des neuen Rechtsanwalts erloschen. Damit bestand kein Raum für eine rückwirkende Beiordnung des gekündigten Wahlverteidigers.