Beschluss
4 U 90/09
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der Tenor des Urteils des Landgerichts Rostock vom 05.08.2009 (Az. 9 O 66/06) wird zu Ziffer 1. dahingehend berichtigt, dass die Formulierung "daraus folgender" entfällt. II. Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 05.08.2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Rostock (Az. 9 O 66/06) wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten der Berufung und die insoweit durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten. IV. Streitwert des Berufungsverfahrens: 188.000,-- € Gründe 1 I. Die Berichtigung des landgerichtlichen Tenors erfolgt gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit. Solange der Rechtsstreit in der Berufung schwebt, ist das mit der Sache befasste Berufungsgericht zur Berichtigung zuständig (vgl. BGHZ 106, 373; 133, 191). 2 Die Beklagte zu 1. wendet zu Recht ein, dass die bestandskräftige Rückübertragung des Grundstückseigentums keine Folge der unrichtigen Mitteilung der Beklagten zu 1. vom 07.01.1993 und des nachfolgenden Grundbuchvollzuges war, weil es auch bei richtiger Auskunft und Abstandnahme vom Grundstückskaufvertrag zu derselben Restitutionsentscheidung gekommen wäre. 3 Ausweislich der Entscheidungsgründe handelt es sich insoweit um eine offenkundige Unrichtigkeit, die vom Senat dahingehend berichtigt werden kann, dass schlicht die Formulierung "daraus folgender" im Tenor gestrichen wird. Der verbleibende Feststellungstenor bringt im Zusammenspiel mit den Urteilsgründen ausreichend zum Ausdruck, dass die Klägerin (nur) so zu stellen ist, wie sie stünde, wenn die unrichtige Auskunft vom 07.01.1993 nicht erteilt und der Grundstückskaufvertrag vom 17.01./28.09.1992 nicht vollzogen worden wäre, die Klägerin also die infolge der Rückübertragung noch nicht amortisierten Investitionen unterlassen hätte. 4 II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. 5 Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweis vom 27.04.2010 Bezug (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Darin hat der Senat ausgeführt: 6 "1. Der Amtshaftungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Klägerin erst mit Bestandskraft des Restitutionsbescheides am 29.07.2003 ein Schaden entstanden war, so dass die dreijährige Verjährungsfrist erst am 01.01.2004 begann und durch die Bekanntgabe des PKH-Antrages im Februar 2006 rechtzeitig gehemmt wurde. 7 Verkauft ein Verfügungsberechtigter ein restitutionsbelastetes Grundstück, so kann von einem endgültigen Scheitern des genehmigungsbedürftigen Vertrages und damit vom Eintritt eines Schadens erst dann ausgegangen werden, wenn dem Restitutionsantrag bestandskräftig stattgegeben bzw. die GVO-Genehmigung bestandskräftig versagt wird (BGH, Urt. v. 10.4.03 - III ZR 38/02, VersR 2004, 604, 605 = juris Rn. 21). 8 Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. waren der Grundstückskaufvertrag vom 17.01./28.09.1992 und die Auflassung an die Klägerin nur schwebend unwirksam und nicht von vornherein unheilbar nichtig. Diese schwebende Unwirksamkeit hätte durch nachträgliche Erteilung der GVO-Genehmigung geheilt werden können, denn die von der Beklagten zu 1. 1992 beantragte GVO-Genehmigung war nicht bestandskräftig versagt worden. Erst nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides des (Landes-) ARoV vom 29.10.2001 durch Klagerücknahme am 29.07.2003 stand das Scheitern des Grundstückskaufvertrages endgültig fest, ohne dass es darauf ankommt, wie lange der Schwebezustand andauerte und wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es war, dass die GVO-Genehmigung noch erteilt wird. 9 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht keine Kürzung des Amtshaftungsanspruches der Klägerin wegen Mitverschuldens tenoriert. 10 Der Beklagten zu 1. ist zwar zuzugeben, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts ein etwaiges Mitverschulden - anders als beim Grundurteil - bereits im Feststellungstenor berücksichtigt werden muss; im späteren Leistungsprozess stünde sonst dem Einwand eines bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Mitverschuldens die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils entgegen (BGH, NJW 2003, 2986). 11 Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. kann ein anspruchsverkürzendes Mitverschulden indes nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Klägerin noch einige Investitionen vornahm, nachdem sie im Jahr 1996 Kenntnis vom ausdauernden Restitutionsverfahren erlangt hatte. Die Klägerin hatte von der Beklagten zu 1. die Auskunft erhalten, es lägen alle Genehmigungen für den Grundstückskaufvertrag vom 17.01./28.09.1992 (und somit auch für die Auflassung) vor; ferner wurde sie problemlos am 11.02.1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Allein aus der Fortdauer des Restitutionsverfahrens hätte die Klägerin nur den Schluss ziehen können, dass den Restitutionsberechtigten ggfs. der Veräußerungserlös zugesprochen wird, aber nicht, dass ihr vermeintlich genehmigter Grundstückserwerb wieder in Gefahr gerät. Von der fehlenden GVO-Genehmigung erfuhr die Klägerin erst im Jahr 1998, erst dies gab ihr Anlass, an der Rechtsbeständigkeit ihres Grundstückserwerbs zu zweifeln." 12 Die hiergegen von der Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 05.05.2010 vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine abweichende Beurteilung: 13 1. Der Senat folgt - anders als die Beklagte zu 1. - nach wie vor der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2003, wonach von einem endgültigen Scheitern des genehmigungsbedürftigen Vertrages und damit vom Eintritt eines Schadens erst dann ausgegangen werden kann, wenn dem Restitutionsantrag bestandskräftig stattgegeben bzw. die GVO-Genehmigung bestandskräftig versagt wird, ohne dass es darauf ankommt, wie unwahrscheinlich es wegen des laufenden Restitutionsverfahrens war, dass die beantragte GVO-Genehmigung noch erteilt wird. 14 2. Die Beklagte zu 1. sieht abweichend von der Berufungsbegründung ein anspruchsverkürzendes Mitverschulden nunmehr darin, dass die Klägerin noch weitere Investitionen vorgenommen habe, nachdem sie im Jahr 1998 von der fehlenden GVO-Genehmigung erfahren hatte. Auch dies bleibt ohne Erfolg: 15 Zum einen ist der Vortrag der Klägerin aus der Berufungserwiderung, sie habe nach 1998 auf größere Investitionen verzichtet und sei nur ihrer gesetzlichen Erhaltungspflicht nachgekommen, durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1. nicht widerlegt worden. Auch aus Anlage K 19 (Bl. 279 ff. d.A.) ergibt sich, dass die Investitionen der Klägerin nahezu ausschließlich vor 1998 datieren. Hinsichtlich der fortlaufenden Kredite war die Klägerin ohnehin an die abgeschlossenen Verträge gebunden. 16 Zum anderen tritt zumindest bis zum Erlass des Widerspruchbescheides des Landes-ARoV vom 29.10.2001 ein etwaiges geringfügiges Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich weiterer geringfügiger Investitionen vollständig hinter das Verschulden der Beklagten zu 1. zurück. Die Klägerin erhielt von der Beklagten zu 1. am 07.01.1993 die eindeutige Auskunft, es lägen alle erforderlichen Genehmigungen für den Vollzug des Grundstückskaufvertrages vom 17.01./28.09.1992 vor, und wurde am 11.02.1993 - mit öffentlichem Glauben für die Richtigkeit (§ 891 Abs. 1 BGB) - als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid des ARoV vom 09.07.1998 wurde der Restitutionsantrag zunächst wegen wirksamer Übereignung an die Klägerin abgelehnt und den Restitutionsberechtigten lediglich der Veräußerungserlös zugesprochen; dies bestätigte die Beständigkeit der Eigentumsposition der Klägerin. Auch wenn die Klägerin schon im Jahr 1998 Kenntnis von der fehlenden GVO-Genehmigung erlangte, so ist ihr bis zur Zustellung des anderslautenden Widerspruchsbescheides am 02.11.2001 nur ein leicht fahrlässiger Rechtsirrtum hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Widerspruches der Restitutionsberechtigten und der resultierenden (Un-) Beständigkeit ihres Eigentumserwerbs vorwerfbar. Dieses Mitverschulden beurteilt der Senat als nachrangig, weil die Klägerin - anders als die Beklagte zu 1. und das ARoV - nicht rechtskundig war und die recht komplizierte Rechtslage nur mit anwaltlicher Hilfe zutreffend hätte beurteilen können. 17 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 18 IV. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 47 GKG.