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Beschluss

I Ws 128/10

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Vollstreckung aus ausländischen Urteilen für zulässig zu erklären, wurde als unbegründet zurückgewiesen. • Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht die vorgetragenen Einwendungen zur Kenntnis genommen und geprüft, aber aus rechtlichen Gründen zurückgewiesen hat; damit liegt keine neue oder fortgesetzte Gehörsverletzung vor. • Bei behaupteten Verfahrensverzögerungen im ausländischen Verfahren ist eine Kompensation durch die inländische Justiz ausgeschlossen, wenn der Konventionsverstoß der inländischen Justiz nicht zuzurechnen ist; Zuständigkeit für Ausgleichsmaßnahmen obliegt der ausländischen Justiz. • Die bereits erfolgte inländische Anrechnung der im Ausland verbüßten Untersuchungshaft richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 ÜberstÜbk (ggf. § 54 Abs. 1 IRG) und schließt eine abweichende Anrechnung im Verhältnis 1:2 nach § 51 Abs. 4 StGB im Verfahren nach § 54 IRG aus.
Entscheidungsgründe
Umwandlung ausländischer Freiheitsstrafen: Gehörsrüge, Verfahrensverzögerung und Haftanrechnung • Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Vollstreckung aus ausländischen Urteilen für zulässig zu erklären, wurde als unbegründet zurückgewiesen. • Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht die vorgetragenen Einwendungen zur Kenntnis genommen und geprüft, aber aus rechtlichen Gründen zurückgewiesen hat; damit liegt keine neue oder fortgesetzte Gehörsverletzung vor. • Bei behaupteten Verfahrensverzögerungen im ausländischen Verfahren ist eine Kompensation durch die inländische Justiz ausgeschlossen, wenn der Konventionsverstoß der inländischen Justiz nicht zuzurechnen ist; Zuständigkeit für Ausgleichsmaßnahmen obliegt der ausländischen Justiz. • Die bereits erfolgte inländische Anrechnung der im Ausland verbüßten Untersuchungshaft richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 ÜberstÜbk (ggf. § 54 Abs. 1 IRG) und schließt eine abweichende Anrechnung im Verhältnis 1:2 nach § 51 Abs. 4 StGB im Verfahren nach § 54 IRG aus. Der Verurteilte wurde in Polen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die deutsche Strafvollstreckungskammer erklärte die Vollstreckung für zulässig und setzte die verbleibende Strafe fest. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Rostock zurückwies. Mit Schriftsatz rügte er Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragte die Aufhebung der Umwandlungsentscheidung; hilfsweise verlangte er Feststellungen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und eine Anrechnung der Untersuchungshaft im Verhältnis 1:2. Der Senat prüfte, ob das deutsche Verfahren fehlerhaft Gehör versagte oder ob ausländische Verfahrensverstöße in Deutschland auszugleichen seien. Außerdem stellte sich die Frage der rechtlichen Grundlage für die Anrechnung der in Polen erlittenen Untersuchungshaft. Der Senat berücksichtigte die Vorbringen, sah aber keine durchgreifenden Verstoßgründe und verwies auf die Rechtskraft und Zuständigkeit der polnischen Justiz. • Die Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in seiner Entscheidungsbegründung berücksichtigt hat, aber aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt ist; das ist keine Fortsetzung oder Wiederholung einer Gehörsverletzung. • Die Prüfung, ob das polnische Verfahren Art. 6 EMRK verletzte, war im Umwandlungsverfahren im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde vorzunehmen; der Senat hat dies geprüft und eine solche Verletzung verneint. Selbst ein möglicher Fehler würde nur die Entscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers betreffen, nicht aber eine weitere Gehörsverletzung begründen. • Eine nachträgliche Abänderung der bereits mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbaren Umwandlungsentscheidung ist dem Senat nicht möglich, es sei denn, es läge ein schwerwiegender Verfahrensfehler oder eine für den Beschwerdeführer gravierende Grundrechtsverletzung vor; dies ist nicht dargelegt. • Behauptete Verfahrensverzögerungen in Polen berechtigen deutsche Gerichte nicht zur Kompensation, wenn der Konventionsverstoß nicht der deutschen Justiz zuzurechnen ist; zuständig wäre die polnische Justiz, und eine etwaige Reduktion wäre bei der inländischen Vollstreckung zu beachten. • Die in Polen verbüßte Untersuchungshaft war bereits nach Art. 11 Abs. 1 ÜberstÜbk (und subsidiär § 54 Abs. 1 IRG) anzurechnen; eine gesonderte Anrechnung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Verfahren nach § 54 IRG ist ausgeschlossen. • Die Kostenentscheidung folgte daraus, dass durch die Gehörsrüge eine Gerichtsgebühr entstanden ist, sodass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde gegen die Umwandlungsentscheidung war unbegründet und die Gehörsrüge erfolglos. Die Vorbringen zu einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs und zu rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen in Polen hat der Senat geprüft, aber keine solche Rechtsverletzung festgestellt, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme oder die Strafhöhe in Deutschland zu beeinflussen vermöchte. Eine Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt bereits nach Art. 11 Abs. 1 ÜberstÜbk (§ 54 Abs. 1 IRG subsidiär), eine abweichende Anrechnung im Verhältnis 1:2 nach § 51 Abs. 4 StGB ist im Verfahren nach § 54 IRG nicht möglich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.