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Urteil

3 U 154/09

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eigentümer kann nach §1144 BGB Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung der in den einzelnen Hypotheken bezeichneten Beträge erheben, auch wenn die Gläubigerbefriedigung noch nicht vollständig erfolgt ist. • §1144 BGB gewährt dem Eigentümer ein eigenständiges Anspruchsrecht; ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht des Hypothekengläubigers wegen sonstiger persönlicher Forderungen ist nicht zulässig. • Das Bestehen eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens oder die Eintragung einer Zwangshypothek schließt den Rechtsschutz der Klage nach §1144 BGB nicht aus; es besteht kein Vorrang der Vollstreckungsabwehrklage gegenüber diesem Anspruch.
Entscheidungsgründe
Zug-um-Zug-Anspruch auf Löschungsbewilligung nach §1144 BGB trotz noch nicht vollständiger Gläubigerbefriedigung • Der Eigentümer kann nach §1144 BGB Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung der in den einzelnen Hypotheken bezeichneten Beträge erheben, auch wenn die Gläubigerbefriedigung noch nicht vollständig erfolgt ist. • §1144 BGB gewährt dem Eigentümer ein eigenständiges Anspruchsrecht; ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht des Hypothekengläubigers wegen sonstiger persönlicher Forderungen ist nicht zulässig. • Das Bestehen eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens oder die Eintragung einer Zwangshypothek schließt den Rechtsschutz der Klage nach §1144 BGB nicht aus; es besteht kein Vorrang der Vollstreckungsabwehrklage gegenüber diesem Anspruch. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung der Löschungsbewilligung für auf zwei Grundstücken eingetragene Einzelhypotheken Zug um Zug gegen Zahlung der jeweiligen in den Hypotheken bezeichneten Beträge (12.000 EUR und 1.000 EUR). Die Beklagte hatte die Zwangsversteigerung betrieben und die Forderung als Zwangshypothek eingetragen; sie verweigerte die Bewilligung mit dem Hinweis auf eine höhere Restforderung von rund 33.000 EUR. Die Klägerin reichte Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung nach §1144 BGB ein. Das Landgericht hatte zu Gunsten der Klägerin entschieden; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Klage zulässig und durchsetzbar ist, obwohl die Beklagte noch nicht vollständig befriedigt ist, und ob das laufende Zwangsversteigerungsverfahren die Klage ausschließt. • Zulässigkeit: Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Entscheidung über die Klage zur Feststellung der Höhe der der Hypothek zugrunde liegenden Forderung dient und Beweismittel für Einwendungen im Zwangsversteigerungsverfahren liefern kann. • Anwendbarkeit §1144 BGB: §1144 BGB gewährt dem Eigentümer Anspruch auf Aushändigung der zur Löschung erforderlichen Urkunden bzw. Erteilung der Löschungsbewilligung; dieser Anspruch ist eigenständig und nicht von vorheriger vollständiger Befriedigung abhängig. • Zurückbehaltung und Zweck von §1144 BGB: Dem Eigentümer steht zwar ein Zurückbehaltungsrecht an der geschuldeten Leistung zu; dies schließt jedoch nicht aus, dass er vor vollständiger Befriedigung die Zug-um-Zug-Verurteilung nach §1144 BGB verlangen kann, insbesondere wenn der Gläubiger weitere, streitige Forderungen geltend macht. • Rechtsprechung und Lehre: Der Senat folgt der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass Klagen auf Erteilung der Löschungsbewilligung Zug um Zug zulässig sind; der BGH hat in vergleichbaren Fällen keine Zulässigkeitsprobleme gesehen. • Zwangsvollstreckung: Die Eintragung einer Zwangshypothek und das Betreiben einer Zwangsversteigerung schließen die Klage nicht aus; §1144 BGB findet auch bei Zwangshypotheken Anwendung, und der Anspruch ist kein bloßes Vollstreckungseinwendung, sodass §767 ZPO nicht abschließend wirkt. • Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts: Die Beklagte kann sich nicht mit Verweis auf sonstige persönliche Ansprüche ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung verschaffen. • Konkrete Anspruchsumfänge: Die zu leistenden Beträge sind auf die in den Einzelhypotheken eingetragenen Summen festgelegt (12.000 EUR und 1.000 EUR); Zinsforderungen und andere Forderungen waren nicht in diesen Sicherungshypotheken eingetragen und können nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage der Klägerin auf Erteilung der Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung der in den einzelnen Hypotheken verzeichneten Beträge ist begründet. Die Beklagte hat die Löschungsbewilligung für die auf den beiden streitgegenständlichen Grundstücken lastenden Sicherungshypotheken zu erteilen gegen Zahlung von 12.000 EUR bzw. 1.000 EUR. Eine vollständige Befriedigung der Beklagten hinsichtlich aller übrigen Forderungen ist keine Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs; ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht wegen persönlicher Ansprüche steht der Klägerin nicht zu. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.