Beschluss
10 UF 72/10
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerin vom 24.03.2010 - 20 F 333/09 - wird verworfen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 1.080 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Antragsteller und Antragsgegnerin heirateten am 08.04.1971. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Gegenseite am 06.03.2008 zugestellt. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 13.08.2008 wurde der Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt. 2 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.03.2010 über den Versorgungsausgleich entschieden. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 29.03.2010 zugestellt worden. 3 Mit am 22.04.2010 bei dem Amtsgericht eingegangener, persönlich verfasster und unterzeichneter Beschwerdeschrift wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Sie beziehe seit dem 01.03.2009 eine Altersrente. Laut Düsseldorfer Tabelle müsse ihr ein gewisser Selbstbehalt bleiben. Sie sei deshalb nicht bereit, den Versorgungsausgleich in der genannten Höhe zu zahlen. 4 Die Vorsitzende hat den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den bestehenden Anwaltszwang auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt. II. 1. 5 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist (§ 68 Abs. 2 FamFG). Denn für das Verfahren gilt Anwaltszwang, weshalb eine Beschwerde nur zulässig eingelegt ist, wenn sie durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. a) 6 Anwaltszwang besteht für die (geschiedenen) Ehegatten - nicht für sonstige Beteiligte - in einer Versorgungsausgleichssache in I. Instanz wie auch im Beschwerderechtszug, solange das Verfahren den Charakter einer Folgesache hat (§ 114 Abs. 1 FamFG). Folgesachen sind die in § 137 FamFG aufgeführten Angelegenheiten, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen und - in den Fällen des § 137 Abs. 2 Nr. 2 - 4, Abs. 3 FamFG - ein dahingehender Antrag rechtzeitig gestellt ist. Der Charakter als Folgesache bleibt auch bei Auflösung des Verbundes grundsätzlich erhalten (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Dies entspricht der Rechtslage vor Inkrafttreten des FGG-RG (vgl. nur Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 628 RdNr. 1, 13; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 628 RdNr. 19). 7 Zwar werden von einem ZPO-Scheidungsverfahren abgetrennte - wie auch ausgesetzte (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2010 - 8 WF 33/10; siehe auch BT-Drs 16/11903 Seite 57, 62; zum Sprachgebrauch nach altem Recht Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O., § 628 RdNr. 1, 11, 13; Zöller/Philippi, a.a.O., § 628 RdNr. 18; Götsche, FamRZ 2009, 2047, 2052) - Versorgungsausgleichssachen nach dem Übergangsrecht selbstständig fortgeführt (Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG). Diese gesetzliche Anordnung lässt indes das Erfordernis anwaltlicher Vertretung nicht entfallen: 8 Für die Frage, ob eine anwaltliche Vertretung geboten ist, ist maßgebend, ob die selbstständige Fortführung der Sachen die Eigenschaft als Folgesache entfallen lässt (bejahend OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2010 - 8 WF 33/10; verneinend OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 - 15 WF 125/10). 9 Die grammatikalische Auslegung des Art. 114 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG lässt beide Deutungen zu. Einerseits kann sich die Selbstständigkeit auf den Restverbund beziehen und die (verfahrensrechtliche) Abhängigkeit von der Ehesache - mithin die Einordnung als Folgesache - unberührt lassen. Andererseits ist denkbar, dass die Angelegenheit verfahrensrechtlich (nicht materiellrechtlich) losgelöst von allen sonstigen Angelegenheiten weiter betrieben werden, der Charakter als Folgesache also aufgehoben sein soll. 10 Auch die Definition des Begriffes Folgesache führt nicht zu einer zweifelsfreien Einordnung. Zwar ist der Versorgungsausgleich weiterhin durch die Scheidung bedingt. Diese Bedingung ist allerdings materiellrechtlich sichergestellt (§§ 1587 BGB, 1, 9 VersAusglG) und bedeutet nicht zwingend, dass auch die verfahrensrechtliche Verbindung erhalten bleiben muss. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Wertausgleich bei der Scheidung bereits anfänglich nicht in jedem Fall Folgesache ist. Insbesondere bei Auslandsscheidungen kann der Versorgungsausgleich auch isoliert durchgeführt werden. 11 Systematisch ist zu beachten, dass das Gesetz eine Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG entsprechende Formulierung als "selbstständige" Familiensache in anderen Regelungen jeweils als Gegensatz zu dem Begriff "Folgesache" verwendet, so z.B. in § 114 Abs. 1 FamFG und im Zusammenhang mit Regelungen zur Auflösung des Verbunds in den §§ 137 Abs. 5, 141 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 3, 150 Abs. 5 FamFG (zum Verständnis dieser Regelungen vgl. nur Johannsen/Henrich/Marquardt, Familienrecht, 5. Aufl., § 137 RdNr. 25, 28). Dabei darf allerdings auch nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Regelung erst durch ein Änderungsgesetz (Art. 22 Nr. 2 VAStrRefG vom 03.04.2009, BGBl. 2009 I 723) und auch dort erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 11.02.2009, BT-Drs 16/11903 Seite 50) eingefügt worden ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass es sich bei der Formulierung um ein Redaktionsversehen handelt. 12 Andererseits ist zu beachten, dass eine Abtrennung die Eigenschaft als Folgesache sowohl nach altem als auch nach neuem Verfahrensrecht unberührt lässt (s.o.). 13 Der Gesetzgeber wollte die Anwendung neuen Verfahrensrechts auf eine möglichst große Zahl von Verfahren sicherstellen. Dieses sollte auch dann gelten, wenn die Versorgungsausgleichsfolgesache gemeinsam mit weiteren Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt wird; alle abgetrennten Folgesachen würden als selbstständige Verfahren fortgeführt und stünden zueinander nicht im Restverbund (BT-Drs 16/11903 Seite 62). Dem Gesetzgeber ist es also vordringlich um die Loslösung von anderen Verbundverfahren gegangen, um ein Nebeneinander von altem - Art. 111 Abs. 3 FGG-RG sieht die Anwendung neuen Verfahrensrechts auf abgetrennte Folgesachen grundsätzlich nicht vor - und neuem Verfahrensrecht auszuschließen. Die Durchsetzung dieses Zieles ist unabhängig von der Einordnung als Folgesache. 14 Objektiver Zweck der Übergangsregelung ist mithin der Gleichlauf von materiellem und Verfahrensrecht mit einem schnellstmöglichen Übergang zum neuen Recht und die Vermeidung der Parallelität von verschiedenen Verfahrensrechten in einem Verbund. Hierzu bedarf es keiner völligen Abkopplung vom Scheidungsverfahren. Andererseits liegt der Zweck des Verbunds in der einheitlichen und gleichzeitigen Entscheidung über die Scheidung und die Scheidungsfolgen; den Ehegatten soll die Tragweite der Ehescheidung verdeutlicht werden (vgl. Johannsen/Henrich/Marquardt, Familienrecht, 5. Aufl., § 137 RdNr. 1). Diese Ziele können nach der Abtrennung nur noch bedingt verwirklicht werden, so dass auch die verfahrensrechtliche Verbindung zur Ehesache nicht mehr erforderlich wäre. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, es sei zur sachgerechten Rechtswahrnehmung weiterhin zwingend eine anwaltliche Vertretung geboten. Eine solche Notwendigkeit sieht der Gesetzgeber nur im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 114 Abs. 1 FamFG). Dieser Zusammenhang ist aber aufgehoben. Auch in anderen, in der Regel nicht minder komplexen Versorgungsausgleichssachen (Auslandsscheidung, Wertausgleich nach der Scheidung) besteht kein Anwaltszwang. 15 Bei Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte kommt bei der Auslegung des Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG der Gesetzesbegründung nach Auffassung des Senats das entscheidende Gewicht zu. Wortlaut und Gesetzeszweck stehen nicht entgegen, und die gleiche Formulierung wie in anderen Zusammenhängen stellt sich als Redaktionsversehen dar. Gründe für eine abweichende Behandlung der Übergangsverfahren gegenüber dem alten wie auch dem neuen Recht sind nicht erkennbar. b) 16 Der Anwaltszwang gilt - entgegen dem Wortlaut der §§ 114 Abs. 4 Nr. 6, 64 Abs. 2 FamFG, § 78 Abs. 3 ZPO (im Vergleich mit § 114 Abs. 1 FamFG) - nach allgemeiner Auffassung auch für die Einlegung der Beschwerde (vgl. Horndasch/Viefhues/Reinken, Familienverfahrensrecht, § 64 RdNr. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 64 RdNr. 4; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 64 RdNr. 3). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Einfügung der Vorschrift sollte sichergestellt werden, dass die Ausnahme vom Anwaltszwang nicht dazu führt, dass die Beteiligten in Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, ohne Rechtsanwalt Beschwerde einlegen können (BT-Drs 16/12717 Seite 59). 2. 17 Im Übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere ist der Versorgungsausgleich weder wegen des Bezugs einer Altersrente seit dem 01.03.2009 noch wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ausgeschlossen. Der Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil dem Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt. Zwar darf der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen dabei aber nicht. Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. BGH FamRZ 2006, 769 m.w.Nachw.). Derartige Umstände sind weder dargetan noch ersichtlich, wobei bereits zweifelhaft ist, ob im Ergebnis des beiderseitigen Ausgleichs der Selbstbehalt betroffen ist. 3. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 150 RdNr. 10, zu Anfechtbarkeit RdNr. 8 a.E.), die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, Art. 104 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG. Dabei sind - weil der Charakter als Folgesache fortdauert - weiterhin die Einkommensverhältnisse in den 3 Monaten vor Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend (hier: 4 Anrechte * 10 % * 2.700 Euro = 1.080 Euro). 19 Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 3 FamGKG besteht nicht, weil der dort festgesetzte Wert derselben Gebührenstufe zuzuordnen ist. 4. 20 Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts wie auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (siehe nur die unterschiedlichen Auffassungen OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2010 - 8 WF 33/10 - und OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 - 15 WF 125/10) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG).