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Urteil

5 U 40/10

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Körperschäden von Reisenden auf See sind Ansprüche gegen den Beförderer grundsätzlich nach der Anlage zu § 664 HGB zu beurteilen; Art. 11 schließt konkurrierende deliktische und reisevertragliche Anspruchsgrundlagen nicht über die dortigen Regelungen hinaus. • Die Verjährungsfrist für Schadenersatz wegen Körperverletzung auf See beträgt nach Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB zwei Jahre ab Ausschiffung; Hemmungen nach § 203 BGB sind zu berücksichtigen. • Verletzungen der Informationspflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV können zum Ersatz verjährter reisevertraglicher Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB führen, wenn die Informationspflichten nicht erfüllt wurden. • Ein Reisemangel i.S. von § 651 c BGB liegt auch vor, wenn Sicherheitsdefizite (z. B. Glasscherben am Whirlpool) die Tauglichkeit oder den Erholungswert der Reise mindern; Minderung nach § 651 d BGB bemisst sich an Umfang und Dauer der Beeinträchtigung.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Poolunfall auf Kreuzfahrtschiff: seerechtliche Regelung, Verjährung und Informationspflichtverletzung • Für Körperschäden von Reisenden auf See sind Ansprüche gegen den Beförderer grundsätzlich nach der Anlage zu § 664 HGB zu beurteilen; Art. 11 schließt konkurrierende deliktische und reisevertragliche Anspruchsgrundlagen nicht über die dortigen Regelungen hinaus. • Die Verjährungsfrist für Schadenersatz wegen Körperverletzung auf See beträgt nach Art. 13 der Anlage zu § 664 HGB zwei Jahre ab Ausschiffung; Hemmungen nach § 203 BGB sind zu berücksichtigen. • Verletzungen der Informationspflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV können zum Ersatz verjährter reisevertraglicher Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB führen, wenn die Informationspflichten nicht erfüllt wurden. • Ein Reisemangel i.S. von § 651 c BGB liegt auch vor, wenn Sicherheitsdefizite (z. B. Glasscherben am Whirlpool) die Tauglichkeit oder den Erholungswert der Reise mindern; Minderung nach § 651 d BGB bemisst sich an Umfang und Dauer der Beeinträchtigung. Der Kläger stürzte am 10.07.2004 beim Verlassen eines Whirlpools auf einem Kreuzfahrtschiff auf Glasscherben und erlitt Schnittverletzungen; er musste bis Reiseende an Bord medizinisch versorgt werden. Der Kläger machte Schmerzensgeld, Erstattung von Reisekosten und sonstige Aufwendungen geltend; konkretige Minderung des Reisepreises wegen des Mangels wurde mit 7/8 des Preises beziffert. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des Reiseveranstalters und Beförderers des gebuchten Kreuzfahrtvertrags. Das Landgericht hatte die Klage als verjährt abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorwurf, die Beklagte habe Hinweispflichten verletzt und die seerechtliche Anlage zu § 664 HGB sei nicht allein anwendbar. Die Beklagte rügte fehlende Verkehrssicherung, verwies auf Warnhinweise und bestritt Kenntnis von Glasscherben; sie berief sich auf Verjährung und fehlende Haftung. Der Senat hat das Berufungsurteil teilweise geändert und die Beklagte zur Rückzahlung eines anteiligen Reisepreises verurteilt, sonstige Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aber als verjährt beurteilt. • Anwendbarkeit der Anlage zu § 664 HGB: Für Schäden durch Körperverletzung an Bord ist diese Anlage maßgeblich; der Begriff Beförderer umfasst auch den Reiseveranstalter, sodass Art. 2 Abs.1 und Art.11 die Anspruchsgrundlagen regeln. • Keine Ausdehnung auf bloß schiffstypische Gefahren: Die Anlage regelt insgesamt die Haftung bei Beförderung auf See; die Einschränkung auf schiffstypische Gefahren gilt nur für die Vermutungsregelung des Art.2 Abs.3, nicht für den Anwendungsbereich von Art.2 Abs.1. • Verjährung nach Art.13 Anlage zu § 664 HGB: Schadenersatzansprüche wegen Körperverletzung verjähren zwei Jahre ab Ausschiffung; Hemmungszeiträume wegen Verhandlungen (§ 203 BGB) wurden festgestellt, führten jedoch insgesamt dazu, dass die deliktischen und reisevertraglichen Schadensersatzansprüche am 29.12.2006 verjährt waren. • Konsequenz für konkurrierende Ansprüche: Art.11 schließt konkurrierende deliktische und vertragliche Ansprüche zugunsten der seerechtlichen Regelung aus; daher sind §§ 823, 831 BGB sowie § 651 f BGB hier nicht neben der Anlage zu § 664 HGB durchsetzbar. • Reisemangel und Minderung des Reisepreises: Das Vorhandensein von Glasscherben am Whirlpool stellt einen Mangel i.S. von § 651 c BGB dar; wegen der schweren Verletzungen und der dadurch ausgefallenen Erholungswirkung ist eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 7/8 (§§ 651 d Abs.1, 638 Abs.4 BGB) festzustellen, was 997,50 € ergibt. • Verjährung des Minderungsanspruchs und Schadensersatz wegen Informationspflichtverletzung: Der Rückforderungsanspruch nach § 651 d BGB wäre nach § 651 g Abs.2 BGB verjährt, die Beklagte hat aber ihre Informationspflichten nach § 6 Abs.2 Nr.8 BGB-InfoV nicht erfüllt; daraus folgt Ersatzpflicht nach § 280 Abs.1 BGB in entsprechender Höhe. • Zins- und Verzugsfolgen: Der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB entspricht dem verjährten Rückerstattungsanspruch und ist nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB seit dem 30.06.2007 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Kläger hat mit seiner Berufung nur teilweise Erfolg. Die Beklagte wird zur Zahlung von 997,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 verurteilt, weil das Vorhandensein von Glasscherben am Whirlpool einen Reisemangel darstellte und die Beklagte ihre Informationspflichten nach § 6 Abs.2 Nr.8 BGB-InfoV verletzte, so dass ein ursprünglich verjährter Rückerstattungsanspruch nach § 280 Abs.1 BGB ersetzt werden muss. Die weitergehende Klage auf Schmerzensgeld und sonstige Schadensersatzforderungen wird abgewiesen, weil diese Ansprüche wegen der zweijährigen Verjährungsfrist des Art.13 der Anlage zu § 664 HGB und der hierauf anwendbaren Hemmungszeiträume verjährt sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.