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Beschluss

3 W 214/10

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt in der Eintragungsbewilligung die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Berechtigter, liegt nur dann ein Eintragungshindernis vor, wenn das Gemeinschaftsverhältnis nicht durch Auslegung zweifelsfrei ermittelt werden kann. • Die Eintragungsbewilligung ist verfahrensrechtlich wie eine Willenserklärung auszulegen; führt die Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis, darf das Grundbuchamt darauf zurückgreifen und muss die Eintragung vornehmen. • Bei Grunddienstbarkeiten, die dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks folgen, handelt es sich auch bei faktischer Identität der Personen formal um mehrere Berechtigte; das konkrete Berechtigungsverhältnis ist aber anhand der Bewilligung zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Eintragung von Grunddienstbarkeiten: Auslegbare Bewilligung ersetzt fehlende Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses • Fehlt in der Eintragungsbewilligung die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Berechtigter, liegt nur dann ein Eintragungshindernis vor, wenn das Gemeinschaftsverhältnis nicht durch Auslegung zweifelsfrei ermittelt werden kann. • Die Eintragungsbewilligung ist verfahrensrechtlich wie eine Willenserklärung auszulegen; führt die Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis, darf das Grundbuchamt darauf zurückgreifen und muss die Eintragung vornehmen. • Bei Grunddienstbarkeiten, die dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks folgen, handelt es sich auch bei faktischer Identität der Personen formal um mehrere Berechtigte; das konkrete Berechtigungsverhältnis ist aber anhand der Bewilligung zu bestimmen. Die Antragstellerin beantragte die Eintragung zweier Grunddienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen Eigentümer zweier herrschender Grundstücke, betreffend Wärmeversorgung und Duldung/Unterhaltung einer Sirene. Die betreffenden Grundstücke sind derzeit im Eigentum der Antragstellerin; auf einem Nachbargrundstück befindet sich ein Feuerwehrgebäude, das beheizt werden soll, und die Sirene steht auf dem Dach des Wohnhauses. Die Grundstückseigentümer hatten notariell eine Bewilligung zur Bestellung der Dienstbarkeiten abgegeben. Das Grundbuchamt beanstandete in einer Zwischenverfügung, das für mehrere Berechtigte bestehende Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 Abs. 1 GBO sei im Antrag nicht angegeben. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und berief sich darauf, dass keine Angabe erforderlich sei, weil sie Eigentümerin beider herrschenden Grundstücke sei. Das Grundbuchamt hob die Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Senat vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 71 Abs.1, 73 GBO zulässig und begründet. • Fehlerhaftkeit der Zwischenverfügung: Ein bloß formell fehlender Hinweis auf das Gemeinschaftsverhältnis begründet nur dann ein Eintragungshindernis, wenn das Gemeinschaftsverhältnis sich nicht durch Auslegung der Eintragungsbewilligung ermitteln lässt (§ 47 Abs.1 GBO als Ordnungsvorschrift). • Auslegungsgrundsatz: Die Eintragungsbewilligung ist als verfahrensrechtliche Erklärung nach § 133 BGB auslegbar; führt die Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis, ist das Grundbuchamt verpflichtet, dieses Ergebnis zugrunde zu legen. • Anwendung auf den Fall: Aus dem Inhalt der Bewilligung ergibt sich, dass jeweils eine unteilbare Leistung geschuldet ist (Beheizung des Feuerwehrgebäudes; Duldung von Betrieb und Wartung der Sirene). Daraus folgt die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB, weil jeder Berechtigte die ganze Leistung verlangen kann, der Verpflichtete aber nur einmal leisten muss. • Folgen: Weil das Gemeinschaftsverhältnis zweifelsfrei ermittelbar war, bestand kein Eintragungshindernis; die Zwischenverfügung des Grundbuchamts war aufzuheben. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei nach § 131 KostO; der Beschwerdewert wurde auf bis zu 5.000 € festgesetzt; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt (§ 78 Abs.2 GBO nicht gegeben). Der Senat hat die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben und die Sache dem Grundbuchamt zur Rücknahme bzw. Durchführung der Eintragung zurückgegeben. Die Beschwerde war begründet, weil das Gemeinschaftsverhältnis der mehreren herrschenden Grundstücke durch Auslegung der notariellen Bewilligung eindeutig als Gesamtberechtigung zu erkennen war, sodass kein formelles Eintragungshindernis vorlag. Die Eintragungsbewilligung war daher heranzuziehen und die Eintragung zu ermöglichen. Das Verfahren ist gebührenfrei; der Beschwerdewert wurde auf bis zu 5.000 € festgesetzt; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.