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Beschluss

3 W 52/11

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts sind von der betroffenen Partei regelmäßig unzulässig; nur ein zu hoher Streitwert begründet Beschwer. • Der notwendige Beschwerdewert für einen Anwalt im eigenen Namen ist nicht erreicht, wenn die Differenz der auf Staatskasse beruhenden Gebühren 200 EUR nicht übersteigt. • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhält der beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung aus der Landeskasse; für die Berechnung der hiervon abhängigen Gebühren ist die Tabelle nach § 49 RVG maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei PKH unzulässig • Beschwerden gegen die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts sind von der betroffenen Partei regelmäßig unzulässig; nur ein zu hoher Streitwert begründet Beschwer. • Der notwendige Beschwerdewert für einen Anwalt im eigenen Namen ist nicht erreicht, wenn die Differenz der auf Staatskasse beruhenden Gebühren 200 EUR nicht übersteigt. • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhält der beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung aus der Landeskasse; für die Berechnung der hiervon abhängigen Gebühren ist die Tabelle nach § 49 RVG maßgeblich. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Klage auf Feststellung einer Erbteilschaft. Die Parteien schlossen einen Vergleich über 15.000 EUR, der bereits ausgeglichen war; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten. Das Landgericht bewilligte Prozesskostenhilfe rückwirkend und beiordnete den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten setzte das Landgericht den Streitwert auf 5.621,06 EUR fest. Dagegen reichte der Prozessbevollmächtigte Beschwerde ein und begehrte die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 EUR, teils auch im Namen des Klägers. Er berief sich auf Abrechnungsinteressen des Rechtsanwalts und auf ein mögliches Zahlungsrisiko durch den Rechtspfleger nach §§ 120, 124 ZPO. • Die Beschwerde des Klägers (bzw. vertreten durch seinen Anwalt) auf Erhöhung des Streitwerts ist unzulässig: Eine Partei ist regelmäßig nur bei zu hohem, nicht bei zu niedrigem Streitwert beschwert, so dass die Beschwerde ins Leere läuft. • Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen ist unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von 200 EUR nach §§ 32 Abs.2 RVG, 68 Abs.1 GKG bzw. §33 Abs.3 RVG nicht überschritten wird. • Bei beigeordnetem Anwalt nach PKH wird dessen Vergütung aus der Landeskasse nach §45 RVG und der Tabelle des §49 RVG bemessen; die daraus resultierende Differenz zum vom Anwalt geforderten Gegenstandswert erreicht nicht den Beschwerdewert. • Die Berufung auf eine mögliche späteren Zahlungsanordnung des Rechtspflegers (§120 Abs.4 ZPO) oder auf eine Aufhebung der PKH-Bewilligung (§124 ZPO) ist unbegründet, weil das Gericht bei der Bewilligung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unterrichtet war und keine wesentliche Veränderung vorliegt. • Die Kostenentscheidung beruht auf §68 Abs.3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerden des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Streitwerts werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Klägers ist bereits aus prozessualen Gründen unzulässig, weil eine Partei durch einen zu niedrig festgesetzten Streitwert regelmäßig nicht beschwert ist. Die Beschwerde des Anwalts im eigenen Namen scheitert am fehlenden Beschwerdewert von 200 EUR, da die maßgebliche Differenz der aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren nicht hinreichend ist. Ein Risiko durch spätere Zahlungsverfügungen oder eine Aufhebung der PKH-Bewilligung liegt nicht ersichtlich vor. Das Beschwerdeverfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.