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Beschluss

3 W 29/11

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 5. Januar 2011 - 21 O 64/08 - abgeändert und das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 30. November 2010 gegen den Sachverständigen A. H. für begründet erklärt. Gründe I. 1 Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke S. GmbH und Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die mit 2 GuD-Heizkraftwerken bebaut sind. 2 Die Beklagte erwarb 1998 von einer von der K. B.gesellschaft gegründeten Projektgesellschaft für 135.877.000,05 € die beiden auf diesen Grundstücken errichteten GuD-Heizkraftwerke und die insoweit zu Gunsten der Projektgesellschaft an den Grundstücken bestellten Erbbaurechte. Die Vertragsbeziehungen zwischen der Stadtwerke S. GmbH und der Beklagten wurden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang in dem sog. "Vertragswerk 1998" neu geregelt. Das Vertragswerk sieht u.a. ein Ankaufsrecht der Klägerin vor. Mit Schreiben vom 28.02.2008 erklärte die Klägerin die Ausübung des Ankaufsrecht zum 31.12.2010 und forderte die Beklagte auf, einen Kaufpreis von 30.145.000,00 € schriftlich anzuerkennen. Dem kam die Beklagte nicht nach. 3 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die auf den fraglichen Grundstücken lastenden Erbbaurechte Zug um Zug gegen Zahlung des noch zu ermittelnden Kaufpreises zu bewilligen, sowie weiterhin festzustellen, dass die sog. Äquivalenzrendite im Rahmen der Kaufpreisermittlung für die Erbbaurechte 30.199.000,-- € betrage, hilfsweise, die Höhe der Äquivalenzrendite festzustellen. Mit Schriftsatz vom 20.05.2009 hat die Klägerin den Klagantrag zu 2. neu gefasst und beantragt festzustellen, dass sich der Mindestkaufpreis auf 12.955,000,00 € belaufe. Zum Beweis der Richtigkeit ihrer Berechnungen zur sog. "Äquivalenzrendite" hat sich die Klägerin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. 4 Die Beklagte, die eine Abweisung der Klage anstrebt, hält die erhobene Klage für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Der Options-Kaufpreis sei abweichend zu berechnen und belaufe sich auf 64.666.000,00 €, wobei gewerbesteuerlich bedingte Mehrbelastungen der Beklagten ergänzend zu berücksichtigen seien; der Ertragswert sei mit mindestens 98.468.000,00 € zu beziffern. 5 Mit Beschluss vom 07.01.2010 hat das Landgericht Schwerin - Kammer für Handelssachen - angeordnet, dass durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über die Behauptung der Klägerin zu erheben sei, der an der Rendite orientierte Kaufpreis gem. § 6 Abs. 3 (Kaufpreis) c) der Erbaurechtsverträge der Parteien in der Fassung vom 25.09.1998 betrage bei einer Laufzeit bis zum 31.12.2010 12.955.000,-- €. Der Sachverständige wurde im Beschlusstext angewiesen, seinem Gutachten die in der richterlichen Verfügung vom 04.09.2009 aufgeführten Eckpunkte zugrunde zu legen, insbesondere als Eingangswert den Kaufpreis von 135.876.840,01 € zuzüglich der entsprechenden Beurkundungskosten, Grundbuchkosten und Grunderwerbssteuer in Ansatz zu bringen. Der Sachverständige solle die durchschnittliche Rendite nach der üblichen Methode berechnen und sich mit den Ausführungen der Beklagten in Ziffer 1.2 des Schriftsatzes vom 08.10.2009 und der von der Klägerin vorgetragenen kaufmännischen Berechnungsmethode auseinandersetzen. Er solle feststellen, ob und gegebenenfalls wie die Gewerbesteuer bei der Renditeberechnung zu berücksichtigen sei und ob die Gewerbesteuer wegen der Erstattung durch die Klägerin als reiner Durchlaufposten zu behandeln sei. Der Gedanke der Vorteilsausgleichung oder ersparter Aufwendungen solle außer Betracht bleiben. Nach Anhörung der Parteien zur Sachverständigenauswahl hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.01.2010 den Dipl. Sozialökonomen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A. H. zum Sachverständigen bestellt. 6 Mit Beschluss vom 09.02.2010 hat das Landgericht eine von der Klägerin unter dem 05.02.2010 beantragte Abänderung des Beweisbeschlusses abgelehnt, mit weiterem Beschluss vom 22.04.2010 hat das Landgericht auf den nachgehenden Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2010 jedoch ergänzend beschlossen, der Sachverständige solle auch feststellen, ob die vertragliche Regelung aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht eine bestimmte Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Rendite - kaufmännische Methode oder Methode des internen Zinsfußes - vorgebe. Er solle sich außerdem insbesondere auch hinsichtlich des Eingangswertes mit den Gutachten von C. & Partner und P. auseinandersetzen und dazu Stellung nehmen, ob sich aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht ein anzusetzender Eingangswert ergebe. Vorsorglich und zur Veranschaulichung der Auswirkungen solle der Sachverständige die durchschnittliche jährliche Rendite nach den verschiedenen Methoden und Eingangswerten - gemäß den Beschlüssen vom 07.01.2010 und 09.02.2010, nach dem Parteivorbringen und gegebenenfalls aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht - alternativ berechnen. Der Beschluss wurde dem Sachverständigen am 28.04.2010 übermittelt. Ein weiterer Schriftsatz der Klägerin vom 07.07 2010, dem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. GmbH zur Ermittlung des Ertragswertes der GuD Heizkraftwerke sowie eine gutachterliche Stellungnahme zur Ermittlung des Ertragswertes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. M. und um deren Übermittlung an den Sachverständigen die Klägerin explizit ersucht hatte, wurden dem Sachverständigen ohne Beifügung der Anlagen am 12.07.2010 zugeleitet. Der Schriftsatz der Klägerin vom 03.09.2010 wurde dem Sachverständigen unter dem 10.09.2010 übermittelt. 7 Mit Schriftsatz vom 10.10.2010 hat der Sachverständige eine schriftliche "Stellungnahme zur Richtigkeit eines an der Rendite orientierten Kaufpreises für Erbbaurechtsverträge" vorgelegt. Im Gutachten hat der Sachverständige vermerkt, dass ihm die von der Klägerin in Bezug genommenen Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. sowie M. M. nicht vorgelegen haben. Ausweislich der Auflistung des Sachverständigen zu den bei der Begutachtung berücksichtigten Unterlagen wurde auch der Schriftsatz der Klägerin vom 03.09.2010, mit dem diese zu den im Gutachten berücksichtigten Schriftsätzen der Beklagten vom 26.07.2010 und vom 16.08.2010 Stellung genommen hat, nicht in die Begutachtung einbezogen. Zur Darstellung der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 1983 - 2019 GA Bezug genommen. U. a. hat der Sachverständige den Optionskaufpreis unter Zugrundelegung von Investitionskosten der Beklagten in Höhe von 136.390.000,-- € mit 52.654.000,-- € ermittelt. 8 Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin verwendeten Begriff der "kaufmännischen Methode" hat der Sachverständige u.a. ausgeführt: 9 "Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das von der Klägerin eingeführte "kaufmännische Verfahren" zwar existiert, jedoch nur für Überschlagsrechnungen sinnvoll verwendet werden kann. Die Klägerin hat sich zwar auf das von Heidorn beschriebene "kaufmännische Verfahren" bezogen, es jedoch nicht zutreffend angewandt........ 10 Offensichtlich hat die Klägerin ein ihr gefälliges Verfahren entwickelt und im Nachhinein versucht, dieses als anerkanntes Verfahren darzustellen.... 11 Mit Schriftsatz vom 18. August 2009 überrascht die Klägerin mit einer gänzlich neuen Vorstellung von der kaufmännischen Methode. Diese von ihr so bezeichnete Methode hat nichts mehr mit der von Heidorn beschriebenen kaufmännischen Methode gemein. 12 Vereinfacht ausgedrückt führt die Klägerin aus, dass wenn auch nur einmal eine durchschnittliche Rendite erzielt wurde, diese einmal angefallene Rendite für die gesamte Laufzeit ausreichend sein soll. Zwar argumentiert sie nicht aus dieser Extremposition heraus, sondern geht davon aus, dass für die Jahre 2000 bis 2010 zu Recht Renditen erzielt wurden. Da diese aber bereits erzielt wurden, sei der Mindestkaufpreisformel Genüge getan. Es sei mithin entbehrlich, dass bis zum Ende des Optionszeitraumes weitere Renditen erzielt werden müssten. 13 Hierzu nimmt das Gutachten von P. vom 4. Dezember 2009 in Tz. 27 sowie 49 f. ausführlich Stellung. Der dort dargelegten Auffassung von P., dass die Position der Klägerin nicht tragfähig sei, wird hier ausdrücklich zugestimmt." 14 Nach richterlicher Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten hat die Klägerin innerhalb der Stellungnahmefrist am 01.12.2010 ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen angebracht. An der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestünden erhebliche Zweifel. Der Sachverständige habe den Beweisbeschluss des Gerichts vom 22.04.2010 bei der Ausarbeitung völlig unberücksichtigt gelassen. Dieser eklatante Fehler führe nicht nur zur Unvollständigkeit des Gutachtens, sondern zu seiner evidenten Unrichtigkeit. Der Sachverständige habe seinem Gutachten unrichtige Annahmen zugrundegelegt. Der unrichtig ermittelte Renditewert führe zur Benachteiligung der Klägerin. Diese im Widerspruch zum Beweisbeschluss stehende Vorgehensweise zum Nachteil der Klägerin lasse ebenso wie die teilweise unsachliche Diktion und die abfällige Bewertung der Auffassung der Klägerin erhebliche Bedenken an der Unparteilichkeit des Gutachters aufkommen. Der Sachverständige unterstelle der Klägerin, ein ihr gefälliges Verfahren entwickelt und im Nachhinein versucht zu haben, dieses als anerkanntes Verfahren darzustellen. Es stehe dem Sachverständigen nicht zu, ungefragt und einseitig über die Beweggründe der Klägerin zu spekulieren. Die Vorgehensweise sei unsachlich und mit der neutralen Rolle eines Sachverständigen nicht vereinbar. 15 Die Beklagte hat beantragt, das Befangenheitsgesuch zurückzuweisen. Das Gesuch sei nicht unverzüglich, sondern mehr als einen Monat nach Erhalt des Gutachtens angebracht worden. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten bedürfe es nicht, wenn - wie hier - die angeblichen Ablehnungsgründe offen zu Tage liegen. Auf den Ablauf der der Klägerin gesetzten Stellungnahmefrist zum Gutachten könne daher im Rahmen der Beurteilung der Unverzüglichkeit nicht abgestellt werden. Inhaltlich sei der Befangenheitsantrag unbegründet. Die Unterlassung der Berücksichtigung des Beweisbeschlusses vom 22.04.2010 rechtfertige nur die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens, und stelle keinen Grund dar, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertige. Es bezeuge ein hohes Maß an Objektivität des Sachverständigen, dass sich dieser auf 29 Seiten wissenschaftlich und objektiv mit den Berechnungsmethoden der Parteien auseinandergesetzt und die Vorgehensweise der Klägerin lediglich als "überraschend" bezeichnet habe. Selbst eine Charakterisierung des Vorgehens der Klägerin durch weit deutlichere Worte wäre mehr als verständlich gewesen. Es entbehre nicht einer gewissen Ironie, dass die Klägerin meine, Formulierungen des Sachverständigen beanstanden zu müssen, nachdem sie doch selbst eine recht drastische Sprache bevorzuge, wenn sie etwa der Beklagten ein "besonders dreistes" Verhalten, "absurde und schlicht unverschämte "Unterstellungen, "rein opportunistischen Vortrag, "unverschämte Behauptungen, "absurde" Kaufpreisforderungen und ein "an Dreistigkeit nicht zu überbietendes" Verhalten attestiere. 16 Der Sachverständige hat in einem auf den 10.10. 2010 datierten Schriftsatz, der am 10.12.2010 bei Gericht eingegangen ist, dahingehend Stellung genommen, dass eine Befangenheit nicht vorliege. Die Unabhängigkeit gehöre zu den wesentlichen Berufspflichten eines Wirtschaftsprüfers. Der Vorwurf der Befangenheit berühre somit sein Grundverständnis der Berufsausübung. Die Verletzung der Unabhängigkeit würde zu einem berufsrechtlichen Verfahren führen. Es sei mit Sicherheit nicht seine Absicht gewesen, die Klägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Durch die von der Klägerin erzeugte Reflexion gestehe er jedoch zu, dass ein solcher Eindruck entstehen könne. Er bitte daher das Gericht, diese Sätze, die keinerlei Einfluss auf das Ergebnis hätten, nicht zu werten. Hinsichtlich der Zahlungsreihen für 2009 bis 2014 könnten sich Anpassungen aufgrund neuer Vorträge ergeben. Für Änderungen in seinen Ausführungen sehe er keinen Anlass. 17 Mit Beschluss vom 05.01.2011 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Der polemische Unterton der beanstandeten Passagen des Sachverständigengutachtens reiche nicht hin, um ein Misstrauen gegen den Sachverständigen zu rechtfertigen. Die Formulierungen setzten die Klägerin nicht herab, sondern stünden im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Sache. Eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin komme darin nicht zum Ausdruck. Die Äußerung des Sachverständigen vom 10.10. 2010 zeige, dass ihm seine Äußerungen leid tun und er bereit sei, Fehler gegebenenfalls zu revidieren. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür da, dass der Sachverständige den weiteren Beweisbeschluss des Gerichts bewusst missachtet habe. In seinem Gutachten habe er auf Seite 13 ausgeführt, dass die Annahme des vom Gericht vorgegebenen Wertes die Klägerin über Gebühr belaste. Die Nichtberücksichtigung der vorläufigen Ertragswertgutachten könne ein Misstrauen gegen den Sachverständigen ebenfalls nicht rechtfertigen. Daraus, dass er die Gutachten nicht abgefordert habe, könne auf eine Voreingenommenheit nicht geschlossen werden, zumal die Feststellung des Ertragswertes nicht Gegenstand der Beweisbeschlüsse gewesen sei. Die von der Klägerin gerügten sachlichen Fehler ließen im übrigen auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen nicht schließen. 18 Gegen den ihr am 6. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 24. Januar 2011 die sofortige Beschwerde eingelegt. Der Sachverständige habe den gerichtlichen Gutachtenauftrag missachtet, unsachliche Kritik an den Rechtsauffassungen der Klägerin geübt und einseitig Position zu Gunsten der Beklagten bezogen. Trotz der erheblichen formellen und materiellen Fehler habe der Sachverständige erklärt, nicht dazu bereit zu sein, sein Gutachten zu ändern. Bereits jeder einzelne dieser Gründe rechtfertige die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, insbesondere aber auch die Gesamtschau der aufgezeigten Gründe. 19 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Äußerung des Sachverständigen in seiner Stellungnahme, er sehe keinen Anlass für Änderungen, lasse nicht an seiner Unvoreingenommenheit zweifeln. Warum der Sachverständige keinen Raum für Änderungen sehe, sei in einem Ergänzungsgutachten darzulegen. Im Rahmen der Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch müsse sich der Sachverständige nicht inhaltlich mit den Einwänden der Klägerin auseinandersetzen. Auch die Gesamtschau der vorgebrachten Ablehnungsgründe ergebe kein anderes Bild. Dass der Sachverständige zum Ausdruck gebracht habe, der Wert, den er als vom Gericht vorgegeben angesehen habe und deshalb dem Gutachten zugrunde gelegt habe, sei möglicherweise unangemessen, spreche gegen eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin. 20 Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie ist insbesondere der Auffassung, es spiele keine Rolle, welchen Eindruck die beanstandeten Passagen hätten entstehen lassen können. Entscheidend sei, dass der Sachverständige ausdrücklich erklärt habe, es sei mit Sicherheit nicht seine Absicht gewesen, die Klägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch die Gesamtschau aller Umstände rechtfertige eine Ablehnung des Sachverständigen nicht. 21 Der Sachverständige hat von der ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. 22 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und statthaft, §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO. 23 Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch begründet, denn das Ablehnungsgesuch ist begründet. 24 Das Ablehnungsgesuch der Klägerin, das innerhalb der der Klägerin gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten zu den Akten gebracht wurde, ist nicht nach §§ 406, 43 ZPO präkludiert. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, so läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, innerhalb derer sich die Partei mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 15.03.2005 -VI ZB 74/04 - zitiert nach JURIS). Vorliegend konnte die Klägerin darauf vertrauen, innerhalb der ihr richterlich eingeräumten verlängerten Stellungnahmefrist sorgsam prüfen zu können, ob die bereits bei einer ersten Durchsicht des Gutachtens ins Auge fallenden kritischen Äußerungen des Sachverständigen zur Prozessführung der Klägerin sich auch inhaltlich auf den Gang der Begutachtung ausgewirkt haben konnten und damit Anlass für eine Sachverständigenablehnung gaben. Diese Beurteilung setzte angesichts der Komplexität der begutachteten Materie eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem erstatteten Gutachten voraus und konnte damit bis zum Ablauf der richterlichen Stellungnahmefrist erfolgen. Gerade der Umstand, dass sich aus prozessökonomischer Sicht die Anbringung vorschneller und unreflektierter Ablehnungsgesuche als wenig wünschenswert darstellt, gebietet es im Interesse der Rechtsklarheit, wie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgegeben, im Zweifel auf den aus den Akten ersichtlichen Ablauf der gesetzten richterlichen Stellungnahmefrist abzustellen. 25 Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist gem. §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO anzunehmen, wenn objektive Umstände vorliegen, die geeignet sind, vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung zu wecken, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 5.10.2010 - 3 W 153/10 - m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss. v. 27.04.2007 - 5 W 104/07 - zitiert nach JURIS) oder ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.12.1992 - 2 BvF 2/90 - BVerfGE 88,17 ff.). Als Ablehnungsgrund kommt insbesondere ein unangemessenes Verhalten zu Lasten einer Partei in Betracht, dass sich auch in allgemein abfälligen oder ironischen Äußerungen oder abwertender Kritik des Sachverständigen gegenüber der Prozessführung der Partei äußern kann (vgl. OLG München, Beschl. vom 28.03.2011 - 1 W 240/11 - m. w. N.). 26 Vorliegend lassen die Ausführungen des Sachverständigen 27 "Die Klägerin hat sich zwar auf das von Heidorn beschriebene "kaufmännische Verfahren" bezogen, es jedoch nicht zutreffend angewandt........ 28 Offensichtlich hat die Klägerin ein ihr gefälliges Verfahren entwickelt und im Nachhinein versucht, dieses als anerkanntes Verfahren darzustellen.... 29 Mit Schriftsatz vom 18. August 2009 überrascht die Klägerin mit einer gänzlich neuen Vorstellung von der kaufmännischen Methode. Diese von ihr so bezeichnete Methode hat nichts mehr mit der von Heidorn beschriebenen kaufmännischen Methode gemein." 30 aus Sicht der betroffenen Klägerin auch bei verständiger Betrachtung die Befürchtung zu, der Sachverständige halte das Vorbringen der Klägerin insgesamt für so unsinnig, dass er eine detaillierte Auseinandersetzung damit für entbehrlich halten könne. Die Äußerungen des Sachverständigen selbst sind emotional eingefärbt und lassen bei objektiver Auslegung des Sinngehaltes den Rückschluss zu, der Sachverständige unterstelle der Klägerin ein bedenkliches prozesstaktisches Verhalten. Aus Sicht der betroffenen Partei kann dies insbesondere deshalb auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen hindeuten, weil dieser es nicht für erforderlich gehalten hat, die von der Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 07.07.2010 für die Begutachtung für erheblichen gehaltenen Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften E. & Y. GmbH sowie M. M. heranzuzuziehen und vom Gericht nachträglich anzufordern, obwohl er ausweislich des Gutachtens das Vorhandensein dieser Parteigutachten erkannte und vom Gericht im Beweisbeschluss vom 07.01.2010 explizit beauftragt worden war, sich mit der Sicht der Klägerin zur kaufmännischen Berechnungsmethode umfänglich auseinanderzusetzen. Das Hinweggehen des Sachverständigen über die von ihm als fehlend erkannten Anlagen K 52 und K 53 kann in den Augen der betroffenen Partei bei objektiver Betrachtungsweise den Eindruck erwecken, es mangele dem Sachverständigen an der Bereitschaft, ihr Vorbringen vollständig zur Kenntnis zu nehmen und sich damit sachlich auseinanderzusetzen. Dieser Eindruck kann noch dadurch vertieft werden, dass der Sachverständige darüberhinaus den ihm übermittelten ergänzenden Beweisbeschluss vom 09.02.2010, der auf Betreiben der Klägerin erlassen worden ist, und den Schriftsatz der Klägerin vom 03.09.2010, der dem Sachverständigen deutlich vor Fertigstellung des Gutachtens übermittelt worden ist, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. 31 Daran, dass bei der Klägerin unter diesen Umständen Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen entstehen können, ändert auch der Umstand nicht, dass die im unbeachtet gebliebenen Beweisbeschluss vom 09.02.2010 genannten Fragen und Vorgaben sowie die bislang ungeklärten Fragen zu der Berechnung des Renditewertes einer Ergänzungsbegutachtung unterzogen werden können . 32 Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die sofortige Beschwerde und mit ihr das Befangenheitsgesuch erfolgreich waren.