Beschluss
10 UF 212/10
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wismar vom 16.09.2010 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller hat am 04.11.2008 Scheidungsantrag eingereicht. Mit Schriftsatz vom 29.09.2009 (ZA 1) hat die Antragsgegnerin Stufenantrag zum Zugewinn eingereicht. Sie hat Auskunft über das Endvermögen zum 14.02.2009 verlangt. Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 (ZA 7) hat der Antragsteller die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 4.483,04 Euro beantragt, hierin Anfangs- und Endvermögen beider Beteiligter aufgeschlüsselt und einen von beiden Beteiligten in Auftrag gegebenen, vom Steuerberater ... erstellten Vermögensstatus vorgelegt. 2 Die Antragsgegnerin hält die Auskunft für unzureichend (GA 52). Insbesondere sei der Wert der ... unzutreffend angegeben worden. Der Antragsteller habe zudem auch über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt Auskunft zu erteilen und darzulegen, aus welchen Gründen eine Veräußerung von Immobilien erfolgte. Auch die Mieteinnahmen seien nicht berücksichtigt worden; Unterlagen zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien nicht vorgelegt worden. Zugesagte Städtebaufördermittel seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Der angegebene Verlust aus dem ... in ... in Höhe von 195.000 Euro sei mangels Unterlagen nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der ..., ..., ... und der ... lägen keine Auseinandersetzungsbilanzen vor. Bei den Immobilien sei offenbar ein generell falscher Bewertungsansatz gewählt worden. Die Verkehrswerte der Grundstücke ... und ... seien im Gutachten nicht aufgeführt. Der Rückfall von Grundeigentum an den Antragsteller sei nicht thematisiert worden. Auch die Lebensversicherungen seien fehlerhaft bewertet worden. 3 Mit Teilbeschluss vom 16.09.2010 (GA 91) hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft über sein Endvermögen zum 14.02.2009 zu erteilen, zurückgewiesen. Der Antragsteller habe mit Schriftsatz vom 10.05.2010 umfassend vorgetragen und im Übrigen auf den Vermögensstatus des Steuerberaters ... Bezug genommen. Ob das Zahlenwerk zutreffend sei, sei nicht Gegenstand der Entscheidung. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 4 Gegen die Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde (GA 102). Sie macht geltend, der Antrag sei konkretisiert und die Vorlage von Unterlagen verlangt worden. Zudem sei beantragt worden, den Antragsteller zur Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt im August 2007 zu verurteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Die Immobilie ... sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. 5 Der Senat hat mit Beschluss vom 28.04.2011 (GA 138) auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen und angeordnet, von einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren werde abgesehen. 6 Die Antragsgegnerin nimmt zu den Hinweisen wie folgt Stellung: Aus den Schriftsätzen sei ersichtlich, dass sich die Beschwerde allein gegen den Teilbeschluss richte, in dem festgestellt worden sei, dass Auskunft ausreichend erteilt worden sei, und der Auskunftsantrag vom 14.02.2009 zurückgewiesen worden sei, da Belege nicht beantragt worden seien. Die Auskunft zum Trennungszeitpunkt sei nicht Gegenstand der Beschwerde, weil die Anträge im ersten Rechtszug noch gar nicht gestellt worden seien. Die bisherige Auskunft genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Antragsteller sei verpflichtet, Belege vorzulegen. Eine Aufforderung hierzu lasse sich dem Schriftsatz vom 12.08.2010 entnehmen. Die Auskunftspflicht umfasse auch illoyale Vermögensdispositionen. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil die gerichtlichen Schreiben vom 25.11.2010 und vom 10.01.2011 keinen Hinweis enthielten, dass die Beschwerde nicht eindeutig sei. Die Antragsgegnerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, die Beschwerde ordnungsgemäß eingelegt und begründet zu haben. 7 Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr, 8 den Beschluss des Amtsgerichts Wismar aufzuheben und den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag 14.02.2009 wie folgt zu erteilen und zu belegen: 9 - Bargeld 10 - Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige Konten 11 - Wertpapiere und Aktien auch in Depots 12 - Sparbriefe, Obligationen, Schuldverschreibungen u.s.w. 13 - Genossenschaftsanteile, Beteiligungen und Unternehmensbeteiligungen aller Art 14 - eine freiberufliche Praxis oder einen Anteil hieran 15 - ein Gewerbebetrieb oder Gesellschaftsanteil daran, auch stille Gesellschaften 16 - Anteile an inländischen ausländischen Kapitalgesellschaften 17 - Anteile an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften 18 - Pflichtteilsansprüche/Erbersatzansprüche 19 - Eigentum oder Miteigentum an Immobilien aller Art, also bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Eigentumswohnungen, sonstige dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsrechte und Wohnrechte 20 - Anteile an Immobilienfonds und dergleichen 21 - Investmentfondsanteile/Fonds aller Art 22 - private und sonstige Darlehensforderungen 23 - Steuererstattungsansprüche in allen Steuerarten 24 - Schadensersatzforderungen, Ausgleichsforderungen, sonstige Forderungen 25 - Gewinnbezugsrechte im weitesten Sinne 26 - Patentrechte, Urheberrechte und entsprechendes 27 - Edelmetalle, Edelsteine, Kunstgegenstände, Sammlungsgegenstände u.s.w. 28 - Fahrzeuge, auch Motorräder, Wohnwagen, Anhänger u.s.w. 29 - wirtschaftliche Werte von Kapitallebensversicherungen; 30 zur Orientierung mögen ggf. zunächst die genauen Vertragsdaten und der Rückkaufswert mit gesondertem Nachweis der Dividenden, Überschussbeteiligungen und dergleichen mitgeteilt und belegt werden 31 - Anwartschaftsrechte aller Art, auch an Immobilien 32 - während der Trennungszeit erworbener Hausrat II. 33 1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht, weil im Scheidungsverbund am 31.08.2010 eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht vorgelegen hat (§ 111 Abs. 5 FGG-RG). Danach ist die Beschwerde bereits unzulässig. 34 Zwar ist der Mindestbeschwerdewert von mehr als 600 Euro erreicht (§ 61 Abs. 1 FamFG). Der Beschwerdewert bestimmt sich lediglich für den Auskunftspflichtigen nach dem Aufwand, für den Auskunftsberechtigten aber nach seinem Interesse an der geforderten Auskunft. Der Senat schätzt dieses Interesse auf 5.000 Euro. 35 Das Rechtsmittel ist auch fristgemäß eingelegt (§ 63 Abs. 1 FamFG) und begründet worden (§ 117 Abs. 1 FamFG). Die Antragsgegnerin hat indes innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist einen konkreten Sachantrag (§ 117 Abs. 1 S. 1 FamFG) nicht gestellt. Dies ist nur dann unschädlich, wenn sich das Begehren mit der erforderlichen Sicherheit durch Auslegung der Beschwerdebegründung ermitteln lässt, insbesondere offensichtlich ist, dass das erstinstanzliche Begehren weiter verfolgt werden soll. Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin 36 - mit Schriftsatz vom 29.09.2009 einen Antrag auf Auskunft über das Endvermögen zum 14.02.2009, 37 - mit Schriftsatz vom 12.08.2010 einen Antrag auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt im August 2007 und Nachweis durch Vorlage entsprechender Belege 38 angekündigt, in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2010 aber lediglich den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.09.2009 gestellt hat, den das Amtsgericht auch beschieden hat. Mit der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, der Antrag auf Auskunft zum Endvermögen sei um die Vorlage von Belegen ergänzt worden und zudem sei beantragt worden, den Antragsteller zur Auskunft und Belegvorlage über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu verurteilen. Auf dieser Grundlage ist nicht sicher festzustellen, ob Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Auskunftsanspruch über das Endvermögen ist oder eine - womöglich unzulässige - Antragserweiterung auf den Beleganspruch und/oder die Auskunft und Belegvorlage über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt vorliegt. Die Unklarheit wird dadurch bestätigt, dass mit der Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats mit Schriftsatz vom 17.05.2011 nunmehr ein Antrag formuliert wird, der neben der Auskunft auch die Belegvorlage zum Endvermögen umfasst. Unbeachtlich ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung, inwieweit die Antragsgegnerin einen materiellrechtlichen Anspruch auf Vorlage der Belege und auf Auskunft über das Vermögen im Trennungszeitpunkt hat. 39 Der Antragsgegnerin kann gegen die versäumte Antragstellung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn eine Frist schuldlos versäumt worden ist (§§ 233 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG); dies ist mit dem Wiedereinsetzungsgesuch darzulegen (§§ 236 Abs. 2 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG). Die Antragsgegnerin hat indes bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist (§§ 234 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG) nicht dargetan, sie sei ohne eigenes und ohne Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten an der Fristwahrung gehindert gewesen. Insbesondere sind die von der Antragsgegnerin angeführten gerichtlichen Hinweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen und vermögen schon deshalb ein für das Unterlassen der rechtzeitigen Antragstellung ursächliches Vertrauen darauf, ein konkreter Sachantrag sei nicht erforderlich, nicht zu begründen. 40 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist § 1379 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. 2009 I 1696), der mangels Aufführung in der Übergangsvorschrift des Art 229 § 20 Abs. 2 EGBGB Anwendung findet. 41 Auskunft über das Endvermögen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.05.2010 erteilt. Inwieweit die Auskunft zutreffend ist, ist erst im Verfahren über die Ausgleichsforderung zu klären. 42 Ein verfahrensrechtlicher Antrag auf Vorlage von Belegen zum Endvermögen ist erstinstanzlich nicht gestellt und dementsprechend auch nicht durch das Amtsgericht beschieden worden. Inwieweit der Antragsteller materiellrechtlich zur Vorlage aufgefordert wurde, ist insoweit ohne Belang.