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Urteil

3 U 161/09

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich, der ausdrücklich als bloße Zwischenlösung ohne weiterreichende Rechtswirkungen vereinbart wurde, begründet kein Miet- oder Pachtverhältnis und damit keinen Rückgabeanspruch nach §546 BGB. • Scheinbestandteile (gem. §95 BGB) bleiben nicht Eigentum des Grundstückseigentümers, wenn sie in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück errichtet wurden oder ein Nutzungsberechtigten-Sondereigentum begründet ist. • Ein Herausgabeanspruch nach §985 BGB setzt klägerisches Eigentum und Besitz der Gegenseite voraus; Fehlt beides oder ist die Beklagte nicht Besitzerin, ist der Anspruch ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kein Rückgabe- und Herausgabeanspruch wegen fehlenden Mietverhältnisses und fehlender Besitzlage • Ein gerichtlicher Vergleich, der ausdrücklich als bloße Zwischenlösung ohne weiterreichende Rechtswirkungen vereinbart wurde, begründet kein Miet- oder Pachtverhältnis und damit keinen Rückgabeanspruch nach §546 BGB. • Scheinbestandteile (gem. §95 BGB) bleiben nicht Eigentum des Grundstückseigentümers, wenn sie in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück errichtet wurden oder ein Nutzungsberechtigten-Sondereigentum begründet ist. • Ein Herausgabeanspruch nach §985 BGB setzt klägerisches Eigentum und Besitz der Gegenseite voraus; Fehlt beides oder ist die Beklagte nicht Besitzerin, ist der Anspruch ausgeschlossen. Die Klägerin begehrt die Herausgabe von Grundstücksflächen sowie eines Schuppens und einer ehemaligen Gaststätte. Sie beruft sich auf Eigentum am Grundstück und macht Rückgabeansprüche nach Beendigung eines Nutzungsverhältnisses bzw. Herausgabeansprüche nach §985 BGB geltend. Die Parteien hatten 2005 eine gerichtliche Vergleichsvereinbarung getroffen, die eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung regeln sollte; diese Vereinbarung wurde von den Parteien als bloße Zwischenlösung ohne weiterreichende Rechtswirkungen bezeichnet. Die Beklagte betreibt die Flächen nach Auffassung der Klägerin weiterhin, hält dort Mitgliederversammlungen ab und nimmt Verwaltungsaufgaben wahr. Streitpunkt ist, ob ein Miet- oder Pachtverhältnis bestand, ob Gebäude als Bestandteile dem Grundstück der Klägerin zugeordnet sind und ob die Beklagte unmittelbare oder mittelbare Besitzerin der streitigen Flächen ist. Das Landgericht hatte die Klage bereits abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Die Berufung ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der beanstandeten Flächen und Gebäude. • Rückgabeanspruch nach §546 BGB setzt ein Miet- oder Pachtverhältnis voraus; die zwischen den Parteien geschlossene Vergleichsvereinbarung war als ausdrückliche Zwischenregelung ohne weiterreichende vertragliche Rechtswirkungen vereinbart und begründet kein Miet- oder Pachtverhältnis. • Herausgabeanspruch nach §985 BGB scheitert, weil die Klägerin nicht überzeugend Eigentum an Schuppen und Gaststätte dargetan hat; diese Gebäude können Scheinbestandteile sein oder Sondereigentum der Nutzungsberechtigten nach DDR-Recht/ZGB gewesen sein und wurden nicht nachträglich Eigentum der Klägerin. • Nach §§93,94,95 BGB kommen Gebäude als wesentliche Bestandteile nur dann dem Grundstückseigentum zu, wenn kein Scheinbestandteil vorliegt; hier ist das Gebäudeeigentum anders zu beurteilen, da sie in Ausübung eines Nutzungsrechts errichtet wurden oder Sondereigentum begründeten. • Das ZGB der DDR und die einschlägigen Übergangsregelungen führten nicht zur Vernichtung eines zuvor bestehenden selbständigen Eigentums an den Gebäuden; insoweit blieb Sondereigentum bestehen. • Für den Besitzbegriff (§854 BGB) ist tatsächliche Sachherrschaft mit erkennbarem Sachherrschaftswillen erforderlich; die Beklagte hat diese tatsächliche Herrschaft weder unmittelbar noch mittelbar substantiiert dargetan. • Verwaltungshandlungen (Rasenpflege, Versorgungsverträge, Abhaltung von Versammlungen) reichen nicht aus, um Besitz i.S.v. §854 BGB zu begründen; Behauptungen neuer Tatsachen wurden verspätet und unzulässig vorgebracht. • Ein Besitzmittlungsverhältnis setzt neben Besitzmittlungswillen auch einen Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer voraus; ein solcher Anspruch ist hier nicht gegeben, sodass mittelbarer Besitz entfällt. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §97 ZPO bzw. §§708 Nr.10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten der Berufung und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Rückgabe der Flächen aus einem Miet- oder Pachtverhältnis noch einen Herausgabeanspruch nach §985 BGB. Entscheidend war, dass die Vergleichsvereinbarung von 2005 als rechtliches Nullum in Bezug auf ein Mietverhältnis galt und dass an den Gebäuden kein nachweisbares Eigentum der Klägerin besteht bzw. diese Gebäude als Scheinbestandteile oder als Sondereigentum der Nutzungsberechtigten zu qualifizieren sind. Zudem fehlt es an der tatsächlichen Sachherrschaft der Beklagten, sodass ihr kein Besitz im Sinne des §854 BGB nachgewiesen wurde; damit entfällt auch ein Herausgabeanspruch gegen sie. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend den einschlägigen ZPO-Vorschriften getroffen.