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Urteil

2 U 38/03

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tonträgerherstellerschutz nach §§ 137f Abs.2, 85 Abs.1 UrhG ist richtlinienkonform auch für Tonträger anzuerkennen, für die in Deutschland zuvor kein Schutz bestand, wenn diese am 01.07.1995 nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der EU noch geschützt waren. • Nach Art.10 Abs.2 der Schutzdauerrichtlinie erstreckt sich der nationale Schutz auch auf Werke und Rechtsinhaber aus Drittstaaten, wenn der einschlägige Mitgliedstaat deren Schutz am Stichtag anerkannte. • Erfolgt in einem Mitgliedstaat (hier: Vereinigtes Königreich) eine Anwendung ausländischen Erstveröffentlichungsrechts durch gesetzliche Anordnungen (Order in Council), begründet dies in Deutschland geltenden Leistungsschutz für Tonträger; daraus folgen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach deutschem Urheberrecht.
Entscheidungsgründe
Tonträgerherstellerschutz für US-Aufnahmen wegen britischem Recht anwendbar • Tonträgerherstellerschutz nach §§ 137f Abs.2, 85 Abs.1 UrhG ist richtlinienkonform auch für Tonträger anzuerkennen, für die in Deutschland zuvor kein Schutz bestand, wenn diese am 01.07.1995 nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der EU noch geschützt waren. • Nach Art.10 Abs.2 der Schutzdauerrichtlinie erstreckt sich der nationale Schutz auch auf Werke und Rechtsinhaber aus Drittstaaten, wenn der einschlägige Mitgliedstaat deren Schutz am Stichtag anerkannte. • Erfolgt in einem Mitgliedstaat (hier: Vereinigtes Königreich) eine Anwendung ausländischen Erstveröffentlichungsrechts durch gesetzliche Anordnungen (Order in Council), begründet dies in Deutschland geltenden Leistungsschutz für Tonträger; daraus folgen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach deutschem Urheberrecht. Die Klägerin macht abgeleitetes Recht geltend und verlangt Auskunft und Schadensersatz von der Beklagten wegen der Vervielfältigung und Verbreitung zweier Tonträgeraufnahmen von B... D... aus den Jahren 1964/1965. Die Aufnahmen wurden in den USA erstveröffentlicht und gleichzeitig bzw. später auch im Vereinigten Königreich verbreitet. Die Klägerin beruft sich darauf, dass nach britischem Recht (Copyright Act 1956 und nachfolgende Orders in Council) für diese Aufnahmen am 01.07.1995 noch Tonträgerherstellerschutz bestand. Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit und rügt Unklarheiten im Gutachten der Klägerin; sie gab nach erster Instanz eine Unterlassungserklärung ab. Der BGH hob ein früheres Berufungsurteil auf und verwies wegen europarechtlicher Fragen an den Senat zurück. Der Senat prüfte die britische Rechtslage und entschied zugunsten der Klägerin. • Anwendbarkeit: §§ 137f Abs.2, 85 Abs.1 UrhG sind richtlinienkonform auszulegen; Art.10 Abs.2 der Richtlinie 2006/116/EG verlangt Anwendung nationaler Schutzregelungen auch dann, wenn Schutz in Deutschland zuvor nicht bestanden hat, soweit nach dem Recht eines Mitgliedstaats am 01.07.1995 Schutz vorlag. • Feststellung britischen Schutzes: Die fraglichen Alben sind in den 1960er Jahren auch im Vereinigten Königreich erschienen; der Copyright Act 1956 und die Copyright (International Conventions) Orders von 1957 und 1964 erstrecken den Schutz auf in den USA erstveröffentlichte Tonträger und behandeln ausländische juristische Personen als britische Rechtspersonen. • Rechtsfortbestand: Werke, die unter dem Copyright Act 1956 standen, wurden durch den Copyright, Designs and Patents Act 1988 und dessen Übergangsbestimmungen weiter geschützt; die Schutzdauer von 50 Jahren nach Sec.12(3) galt noch am 01.07.1995 und endete erst 2014/2015. • Konsequenz für deutsches Recht: Aufgrund der richtlinienkonformen Auslegung können die Klägerin in Deutschland die nach deutschem Urheberrecht vorgesehenen Ansprüche geltend machen; dazu zählen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach §§ 97, 85 UrhG sowie Auskunftsansprüche aus §§ 242, 259, 260 BGB. • Verschulden und Auskunftsbedarf: Die Beklagte hat vorsätzlich mindestens fahrlässig gehandelt, da ihre Lizenzangaben von einem als Tonträgerpiraten bekannten Dritten stammten; die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an Auskunft über Umfang der Vervielfältigung, Nettoabgabepreise und Gestehungskosten zur Schadensberechnung. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Es wird festgestellt, dass der Unterlassungsanspruch in der Hauptsache erledigt ist; die Beklagte ist zur Auskunft über Anzahl der vervielfältigten und verbreiteten Exemplare sowie über Nettoabgabepreise und Gestehungskosten verpflichtet. Weiter ist festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz für die unberechtigte Verwertung der beiden Tonträger verpflichtet ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass nach britischem Recht und den geltenden Orders in Council für die streitigen Aufnahmen am 01.07.1995 noch Tonträgerherstellerschutz bestand, der infolge richtlinienkonformer Auslegung der deutschen Vorschriften Schutz in Deutschland begründet und damit die begehrten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auslöst.