Beschluss
3 W 71/11
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuchblatt, in dem das Grundstück der Ehefrau als Alleineigentümerin eingetragen ist.
• Auch nach Trennung kann das berechtigte Interesse fortbestehen, wenn das Grundstück das wesentliche Vermögen der Ehefrau darstellt.
• § 12 Abs. 1 GBO gewährt Einsicht, wenn ein berechtigtes Interesse dargetan ist; § 1365 BGB stärkt das Einsichtsinteresse, weil Verfügungen über das wesentliche Vermögen der Ehefrau der Zustimmung des Ehegatten bedürfen.
Entscheidungsgründe
Einsichtsrecht des getrennt lebenden Ehegatten in das Grundbuch bei wesentlichem Vermögen der Ehefrau • Ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuchblatt, in dem das Grundstück der Ehefrau als Alleineigentümerin eingetragen ist. • Auch nach Trennung kann das berechtigte Interesse fortbestehen, wenn das Grundstück das wesentliche Vermögen der Ehefrau darstellt. • § 12 Abs. 1 GBO gewährt Einsicht, wenn ein berechtigtes Interesse dargetan ist; § 1365 BGB stärkt das Einsichtsinteresse, weil Verfügungen über das wesentliche Vermögen der Ehefrau der Zustimmung des Ehegatten bedürfen. Der Antragsteller ist seit Januar 2010 getrennt lebender Ehegatte der Beteiligten zu 2., die im Grundbuch als Alleineigentümerin eines Grundstücks eingetragen ist. Die Ehegatten standen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Antragsteller beantragte beim zuständigen Grundbuchamt Einsicht in das betreffende Grundbuchblatt, die darauf bezogenen Urkunden und offene Eintragungsanträge, weil es sich nach seinen Angaben um das wesentliche Vermögen der Ehefrau handelt und diese Veräußerungen betreibt. Das Grundbuchamt lehnte die Einsicht mit der Begründung ab, der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO dargelegt. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein. Die Beteiligte zu 2. nahm von der Möglichkeit, sich zu äußern, keinen Gebrauch. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 12c Abs.4 Satz 2, 71 ff. GBO zulässig. • Rechtliche Grundlage: Nach § 12 Abs.1 Satz1 GBO ist Einsicht in das Grundbuch zu gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. • Berechtigtes Interesse: Bei einem Ehegatten, der mit der Eigentümerin im gesetzlichen Güterstand lebt, ist regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht anzunehmen; diese Regelung greift auch nach erfolgter Trennung fort, wenn die Umstände dies rechtfertigen. • Relevanz von § 1365 BGB: Da das Grundstück unbestritten das wesentliche Vermögen der Ehefrau darstellt und Verfügungen darüber der Zustimmung des Ehegatten bedürfen, besteht ein zusätzliches rechtliches Interesse des Antragstellers an der Einsicht. • Abwägung: Entgegenstehende Belange der Beteiligten zu 2. wurden nicht vorgetragen oder ersichtlich, sodass die Einsicht offen zu gewähren ist. • Ergebnis der Prüfung: Das Interesse des Antragstellers überwiegt, weshalb die Zurückweisung der Akteneinsicht durch das Grundbuchamt zu beanstanden war. Der Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 18.02.2011 wird aufgehoben. Dem Antragsteller ist Einsicht in das Grundbuchblatt, die darin in Bezug genommenen Urkunden sowie die noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu gewähren. Begründet ist dies damit, dass der getrennt lebende Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat und § 1365 BGB das Interesse verstärkt, weil das Grundstück das wesentliche Vermögen der Ehefrau darstellt und Verfügungen hierüber zustimmungspflichtig sind. Entgegenstehende schutzwürdige Interessen der Eigentümerin sind nicht ersichtlich, sodass die Einsichtsgewährung gerechtfertigt ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.