Beschluss
I Ws 404/11
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Subventionsbetrug nach § 264 StGB beginnt die Verjährung erst mit dem Eintritt des endgültigen Vermögensvorteils; bei Grundstückserwerb ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch.
• Ist die letzte Subventionsleistung von behördlichen Handlungen abhängig, richtet sich der Beendigungszeitpunkt der Tat nach der letzten für die Gewährung erheblichen behördlichen Handlung und nicht nach der letzten Täterhandlung.
• Bei der Prüfung der Eröffnungsentscheidung nach § 203 StPO kann hinreichender Tatverdacht auch auf einer dichten Indizienlage beruhen; es ist keine nahezu sichere Verurteilungswahrscheinlichkeit erforderlich.
Entscheidungsgründe
Verjährungsbeginn bei Subventionsbetrug durch Grundstückserwerb: Eintragung im Grundbuch entscheidet • Für Subventionsbetrug nach § 264 StGB beginnt die Verjährung erst mit dem Eintritt des endgültigen Vermögensvorteils; bei Grundstückserwerb ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch. • Ist die letzte Subventionsleistung von behördlichen Handlungen abhängig, richtet sich der Beendigungszeitpunkt der Tat nach der letzten für die Gewährung erheblichen behördlichen Handlung und nicht nach der letzten Täterhandlung. • Bei der Prüfung der Eröffnungsentscheidung nach § 203 StPO kann hinreichender Tatverdacht auch auf einer dichten Indizienlage beruhen; es ist keine nahezu sichere Verurteilungswahrscheinlichkeit erforderlich. Der Angeschuldigte erwarb 1998/1999 vergünstigt ehemals volkseigene Forstflächen auf Grundlage subventionsrechtlicher Regelungen. Die Kaufverträge enthielten Bindungs- und Nutzungspflichten sowie wirtschaftlich gebundene Verpflichtungserklärungen und Betriebskonzepte. Statt die Flächen wie vertraglich vorgesehen selbst forstlich zu bewirtschaften, überließ er sie einem Dritten zur intensiven jagdlichen Nutzung. Die notariellen Anträge zur Eigentumsumschreibung wurden 1999 gestellt, die Eintragungen ins Grundbuch erfolgten jedoch erst am 14.08.2002 und 20.08.2002. Die Staatsanwaltschaft erhob 2011 Anklage wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB. Das Landgericht Schwerin lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen angeblicher absoluter Verjährung ab; die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht und statthaft (§ 210 Abs. 2 StPO). • Verjährungsbeginn (§§ 78a, 78c StGB): Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat; bei Subventionsbetrug ist die Tat beendet mit der letzten auf den unrichtigen Angaben beruhenden Subventionsleistung. Wenn diese Leistung von behördlichen Handlungen abhängig ist, bestimmt die letzte hierfür bedeutsame behördliche Handlung den Beendigungszeitpunkt. • Anwendung auf den Fall: Beim verbilligten Grundstückserwerb führt erst die Eintragung im Grundbuch zum endgültigen sachenrechtlich gesicherten Vermögensvorteil; schuldrechtliche Vorgänge wie Antragstellung oder Fälligkeit des Kaufpreises sind hierfür nicht ausreichend. Daher begann die zehnjährige absolute Verjährungsfrist erst mit den Eintragungen am 14.08.2002 bzw. 20.08.2002 und lief am 21.11.2011 noch nicht ab. • Hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO): Die Anklage enthält eine dichte Beweismittelaufzählung, die aus Tatsachen und Indizien schlussfolgerbar macht, dass der Angeschuldigte subventionserhebliche unrichtige Angaben gemacht hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die einschlägigen Vorschriften des EALG und der FlErwV, benennen die subventionserheblichen Anforderungen ausreichend konkret. • Schlussfolgerung: Mangels Einhaltung der Verjährungsfrist und wegen des gegebenen hinreichenden Tatverdachts war der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts aufzuheben und das Hauptverfahren zu eröffnen. Der Beschluss des Landgerichts, die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verweigern, wurde aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft wurde zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der Großen Strafkammer 1 des Landgerichts Schwerin als Wirtschaftsstrafkammer eröffnet. Begründend stellte das Oberlandesgericht fest, dass die absolute Verjährungsfrist erst mit der Eintragung ins Grundbuch beginnt und somit am Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung nicht verstrichen war. Außerdem bestand nach der Aktenlage hinreichender Tatverdacht für Subventionsbetrug, so dass die Entscheidung über Schuld und Strafe der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt. Die Sache wurde nicht an eine andere Kammer verwiesen.