Beschluss
I Vollz (Ws) 13/12
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren der StPO finden im Strafvollzugsverfahren nicht Anwendung; im StVollzG ist die Rechtsbeschwerde nach §116 StVollzG das statthafte Rechtsmittel.
• Ein als (sofortige) Beschwerde nach der StPO bezeichnetes Rechtsmittel ist unzulässig, wenn das Gesetz im Strafvollzug ein abweichendes Rechtsmittel vorsieht.
• Eine Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist unzulässig, wenn sie form- und inhaltlich den speziellen Anforderungen des StVollzG nicht genügt oder keine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts bzw. die Rechtsprechungseinheit hat.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde erwartungsgemäß erfolglos ist (§120 Abs.2 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde im Strafvollzugsverfahren unzulässig; StPO-Wiederaufnahmeregeln nicht anwendbar • Die Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren der StPO finden im Strafvollzugsverfahren nicht Anwendung; im StVollzG ist die Rechtsbeschwerde nach §116 StVollzG das statthafte Rechtsmittel. • Ein als (sofortige) Beschwerde nach der StPO bezeichnetes Rechtsmittel ist unzulässig, wenn das Gesetz im Strafvollzug ein abweichendes Rechtsmittel vorsieht. • Eine Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG ist unzulässig, wenn sie form- und inhaltlich den speziellen Anforderungen des StVollzG nicht genügt oder keine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts bzw. die Rechtsprechungseinheit hat. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde erwartungsgemäß erfolglos ist (§120 Abs.2 StVollzG). Der Verurteilte beantragte schriftlich die Wiederaufnahme des Urteils 13 StVK 528/11 und später alternativ die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß §364b StPO. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock verwarf den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig und lehnte die Beiordnung eines Verteidigers im Verfahren nach §115 StVollzG ab, weil die StPO-Wiederaufnahmeregeln im Strafvollzug nicht anwendbar seien. Der Antragsteller legte daraufhin selbst verfasste einfache und sofortige Beschwerden nach StPO ein und beantragte ferner PKH für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde. Später reichte er form- und fristgerecht eine Rechtsbeschwerde nach StVollzG ein, in der er die unzutreffende Behandlung seines Antrags rügte. Das Landgericht belehrte ihn über die Rechtswege; das OLG prüfte Zulässigkeit und Begründung der eingelegten Rechtsmittel. • Anwendbarkeit der StPO: Die Vorschrift des §120 Abs.1 StVollzG verweist nicht dahin, die StPO-Wiederaufnahmeregeln im Strafvollzugsverfahren generell anzuwenden; daher war das Verfahren nach §115 StVollzG sachlich richtig geführt. • Statthaftes Rechtsmittel: Gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer ist im Hauptsacheverfahren die Rechtsbeschwerde nach §116 StVollzG das vorgesehene Rechtsmittel; die als StPO-Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelfe sind unstatthaft. • Formelle Mängel der Rechtsbeschwerde: Die protokollierte Rechtsbeschwerde erfüllt nicht die an §118 Abs.2 Satz1 StVollzG zu stellenden Anforderungen, insbesondere fehlt eine eigenständige Verfahrensrüge mit Wortlautwiedergabe der früheren schriftsätzlichen Anträge; ein bloßer Verweis auf die Akten genügt nicht. • Kein Prüfungsinteresse des Bundesgerichtshofs: Selbst bei subsumierender Verfahrensrüge rechtfertigt der festgestellte Einzelfehler keine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung (§116 Abs.1 StVollzG). • Beiordnung/Entscheidung über Beiordnung: Das Landgericht hat den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers ausdrücklich zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die StPO-Wiederaufnahmeregeln nicht anwendbar sind; die Rüge, darüber nicht entschieden worden zu sein, ist unbegründet. • Prozesskostenhilfe: Die PKH war zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (§120 Abs.2 StVollzG; §114 StPO). • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht für die Beschwerden auf §473 Abs.1 StPO (bei unstatthaft gewähltem Rechtsmittel), für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf §121 Abs.1 und Abs.2 StVollzG; der Gegenstandswert wurde niedrig festgesetzt unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und weiterer Kosten (§§65,60,52 GKG). Die sofortige Beschwerde, die einfache Beschwerde sowie die Rechtsbeschwerde wurden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde keine Erfolgsaussicht hatte. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgte auf 100,00 €. Entscheidungsgrund ist, dass im Strafvollzugsverfahren die StPO-Wiederaufnahmeregeln nicht anwendbar sind, die statthaften Verfahrenswege nach dem StVollzG eingehalten werden müssen und die vorgelegten Begründungen formell den speziellen Anforderungen des StVollzG nicht genügten. Der Beschwerdeführer trägt damit die Kosten des Verfahrens.