Beschluss
I Ws 155/12
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird in Ziffer 2 seines Tenors dahin abgeändert, dass von der nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Ferner wird festgestellt, dass es zwischen der Teilaufhebung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 14.10.2008 durch den Bundesgerichtshof und der Einstellung des danach verbleibenden Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zu einer weiteren rechtsstaatswidrigen Verzögerung von 18 Monaten gekommen ist. Die weiter gehende Beschwerde wird verworfen. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um ein Drittel ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren hat dieser zwei Drittel zu tragen, im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Erweitertes Schöffengericht - vom 23.06.2003 - (214) 22 Js 2/98 (156/01) - in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.01.2006 - (526) 22 Js 2/98 Ls Ns (10/04) - wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde ein Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro für verfallen erklärt (nachfolgend auch: Berliner Verfahren). 2 Das Landgericht Rostock - 3. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer - verurteilte den Beschwerdeführer am 14.10.2008 - 13 KLs 3/08 - wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Betruges unter Einbeziehung der vorbenannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Von dieser wurde ein Zeitraum von einem Jahr und sechs Monaten zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen, deren Ausmaß in dem Urteil mit insgesamt rund vier Jahren festgestellt worden ist, für vollstreckt erklärt. Ferner wurde die Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil verhängten Nebenfolge angeordnet (nachfolgend auch: Rostocker Verfahren). 3 Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Rostock mit Beschluss vom 10.11.2009 - 4 StR 194/09 - in den Fällen II.1 und II.2 der Gründe (Verurteilungen wegen Untreue) sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Rostock zurück. Die weiter gehende Revision bezüglich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges, für die das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausgesprochen hatte, unterlag der Verwerfung. 4 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft stellte das Landgericht Rostock mit undatiertem Beschluss (mutmaßlich vom 27.03.2012) das Verfahren hinsichtlich der beiden nach der Zurückverweisung noch nicht abgeurteilten Untreuetaten gemäß § 154 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 StPO ein. 5 Mit gesondertem Beschluss vom 27.03.2012 bildete das Landgericht aus der wegen Betruges verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus seinem Urteil vom 14.10.2008 und der Strafe aus dem eingangs bezeichneten Berliner Verfahren eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und erklärte hiervon "den nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft noch nicht vollstreckten Teil" als vollstreckt, "so dass die Strafe insgesamt vollständig vollstreckt ist". Die in § 55 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgesehene Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.01.2006 verhängten Nebenfolge (Verfallsanordnung in Höhe von 10.000 €) unterblieb rechtsfehlerhaft. 6 Gegen diesen, seinen Verteidigern am 11. bzw. 12.04.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 18.04.2012 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag. Er vertritt die Auffassung, die nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten müsse zur angemessenen Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen vollständig als verbüßt gelten und nicht nur ihr nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verbleibender Teil. In dem angefochtenen Beschluss seien zudem nur die bis zum Erlass des Urteils vom 14.10.2008 eingetretenen Verfahrensverzögerungen berücksichtigt worden, nicht hingegen die nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof neu hinzugekommenen Verzögerungen in dem vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss festgestellten Umfang von weiteren 18 Monaten. 7 Sodann begehrt der Beschwerdeführer für die in dem Rostocker Verfahren in der Zeit vom 10.04.2008 bis zum 11.12.2009 erlittene Untersuchungshaft von 611 Tagen, die nach seinem vorausgegangenen Antrag nicht mehr auf die dann als vollständig verbüßt geltende Freiheitsstrafe angerechnet werden könne, den Ersatz des immateriellen Schadens nach § 7 Abs. 3 StrEG in Höhe von 25,00 € pro Tag, mithin 15.275,00 €. 8 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss auf die sofortige Beschwerde dahin abzuändern, dass von der nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sieben Monate zum Ausgleich rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen als vollstreckt gelten, die weiter gehende Beschwerde jedoch als unbegründet zu verwerfen. Der Gewährung einer Entschädigung für die überschießende Untersuchungshaft stehe der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG entgegen. 9 Der Beschwerdeführer hat zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft mit Verteidigerschriftsatz vom 14.06.2012 Stellung genommen. II. 10 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses richtet, in dem das Landgericht nur den "nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft noch nicht vollstreckten Teil der Strafe als vollstreckt" erklärt hat, um die rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen zu kompensieren (1). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unzulässig (2). 1. 11 Mit der sofortigen Beschwerde wird ausweislich des insoweit gestellten Antrags und seiner Begründung vom Verurteilten nicht die nachträgliche Gesamtstrafenbildung als solche und auch nicht die Höhe der dabei neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe angegriffen, sondern nur das Ausmaß der vom Landgericht zum Ausgleich rechtsstaatswidriger Verfahrensver-zögerungen nach der Vollstreckungslösung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 52, 124) vorgenommenen Kompensation als zu gering beanstandet. 12 a) Die darin zum Ausdruck kommende Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage, welcher Teil der neuen Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt zu gelten hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen für das Rechtsmittelverfahren (§§ 318, 344 Abs. 1 StPO) zulässig und wirksam, weil sie sich auf einen Punkt bezieht, der sich nach dem inneren Zusammenhang des angefochtenen Beschlusses und losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilen lässt (sog. Trennbarkeitsformel; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 304 Rdz. 4 m.w.N.). Die vom Bundesgerichtshof mit der genannten Grundsatzentscheidung in Abkehr von der bisher praktizierten Strafabschlagslösung eingeführte Vollstreckungslösung fußt gerade grundlegend auf der strikten Trennung zwischen der Bemessung der tat- und schuldangemessen Strafe einerseits und dem erst im Anschluss daran konkret vorzunehmenden Ausgleich für rechtsstaatswidrige Verzögerungen andererseits, der ohne Einfluss auf die Höhe der verwirkten (Gesamt-) Strafe bleibt, sondern erst und nur bei deren Vollstreckung Berücksichtigung finden soll (BGH a.a.O., Rdz. 44, 46 ff. der online-Fassung in juris; BGH NStZ 2012, 316). Der Strafausspruch und die Kompensations-entscheidung sind deshalb grundsätzlich je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. für das Revisionsverfahren BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - Rdn. 27 in juris; BGH NJW 2009, 3734). 13 b) Die auf diese Weise beschränkte sofortige Beschwerde hat umfassenden Erfolg. 14 Für Fälle der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, in die Einzelstrafen aus solchen Verfahren einzubeziehen sind, in denen zum Ausgleich rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen ein Teil der dort verhängten Einsatzstrafe als vollstreckt gilt, hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in der genannten Grundsatzent-scheidung festgelegt, dass das Gericht, welches die neue Gesamtstrafe zu bilden hat, auch festsetzen müsse, welcher bezifferte Teil dieser neuen Gesamtstrafe aus Kompensations-gründen als vollstreckt anzurechnen ist. Hierdurch dürfe der, wie in der einbezogenen Entscheidung bereits rechtskräftig festgestellt, von einer dort erlittenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung betroffene Verurteilte nicht schlechter gestellt werden (§ 51 Abs. 2 StGB). Das gelte entsprechend, wenn die Einzelstrafen des ursprünglichen Urteils in mehrere neu zu bildende Gesamtstrafen einzubeziehen sind. Das zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung berufene Gericht habe dann festzulegen, in welchem Umfang die neu auszusprechenden Gesamtstrafen anteilig als vollstreckt gelten. Dabei habe es sich daran zu orientieren, in welchem Umfang in die jeweilige neue Gesamtstrafe Einzelstrafen einfließen, die ursprünglich nach einem rechtsstaatswidrig verzögerten Verfahren festgesetzt worden waren. In der Summe dürften die für vollstreckt erklärten Teile der neuen Gesamtstrafen nicht hinter der ursprünglich ausgesprochenen Anrechnung zurückbleiben (BGHSt 52, 124 Rdz. 59 der online-Fassung in juris). 15 Das hat auch im vorliegenden Verfahren zu gelten. 16 Von der Teilaufhebung des Urteils vom 14.10.2008 durch den Bundesgerichtshof u.a. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen war die vom Landgericht Rostock wegen der bis dahin eingetretenen Verfahrensverzögerungen getroffene Kompensationsentscheidung nicht betroffen. Diese ist vielmehr mitsamt den zugehörigen Feststellungen in horizontale (Teil-) Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHSt 54, 135; Rdz. 8 der online-Fassung in juris). Die im Rostocker Verfahren wegen Betruges rechtskräftig verhängte Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ist nachfolgend in die vom Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 27.03.2012 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden. Nachdem nichts dafür ersichtlich ist, dass die bis zum Urteil vom 14.10.2008 festgestellten Verfahrensverzögerungen allein durch die Ermittlungen und durch das gerichtliche Verfahren wegen der übrigen Taten (Vorwurf der Untreue in zwei Fällen) verursacht worden sind, sondern das gesamte Verfahren hiervon betroffen war, wäre die rechtskräftige Kompensationsentscheidung, wonach ein Jahr und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, ohne erneute Prüfung und Entscheidung unverändert in die nachträgliche Gesamtstrafenentscheidung zu überführen gewesen. Der gegenteiligen Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dies könne nur gelten, wenn alle im Rostocker Verfahren ursprünglich verhängten Einzelstrafen in die nachträgliche Gesamtstrafe eingeflossen wären, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. 17 Der Senat versteht den Grundsatzbeschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs, soweit dieser sich darin zur Berücksichtigung einer im rechtsstaatswidrig verzögerten Ausgangsverfahren getroffenen Kompensationsentscheidung bei Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einsatzstrafen in eine nachträgliche Gesamtstrafe geäußert hat, dahin, dass das absolute Maß der Kompensation auch dann erhalten bleiben muss, wenn die Einsatzstrafen auf verschiedene neue Gesamtstrafen "verteilt" werden müssen. Dann muss für jede der aus dem Ursprungsverfahren stammende Einsatzstrafe festgelegt werden, welcher rechnerisch auf sie entfallende Teil der Kompensation auf die jeweilige (sic!) neue Gesamtstrafe zu übertragen ist. In der Summe dürften die so auf mehrere nachträgliche Gesamtstrafen aufgesplitteten Teilkompensationen jedoch nicht hinter dem ursprünglich festgelegten Ausgleich zurückbleiben. 18 In diesem Sinne dürften auch die Vorschläge in der Literatur zu verstehen sein, die Aufteilung der Kompensation auf mehrere nachträgliche Gesamtstrafen entsprechend dem Verhältnis der darin einbezogenen Einzelstrafe(n) aus dem "verzögerten" Verfahren zur Summe aller in die jeweilige neue Gesamtstrafe einbezogenen Einsatzstrafen vorzunehmen (so wohl Peglau NJW 2007, 3298 [3299]; vgl. auch Bußmann NStZ 2008, 234 [237], der jedoch eine obergerichtliche Präzisierung für wünschenswert hält). 19 Bleibt - wie hier - aus dem rechtsstaatswidrig verzögerten Ausgangsverfahren am Ende nur eine Einzelstrafe übrig oder betraf dieses Verfahren von vornherein nur eine Einzeltat und wird die dafür verhängte Strafe später in eine Gesamtstrafe einbezogen, ist deshalb die einmal rechtskräftig festgelegte Kompensation ungeschmälert in die nachträgliche Gesamtstrafenentscheidung zu übernehmen. Eine nur relative Berücksichtigung dergestalt, dass sich das Verhältnis zwischen der Dauer der Verfahrensverzögerung zur ursprünglichen (Gesamt-) Strafe auch bei der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung widerspiegeln müsse, bleibe diese hinter der ursprünglichen Gesamtstrafe zurück, müsse deshalb auch die Kompensation entsprechend reduziert werden, wie es die Generalstaatsanwaltschaft für richtig hält, würde gegen das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Postulat der strikten Trennung zwischen tat- und schuldangemessener Strafe einerseits und Ausgleich für rechtsstaatswidrige Verzögerung andererseits, verstoßen (vgl. BGH NStZ 2012, 316). Was einmal rechtskräftig als Kompensation festgelegt worden ist, kann später nicht - noch dazu zum Nachteil des Betroffenen - nur deshalb abgeändert werden, weil die ursprüngliche Strafe, die nichts damit zu tun hat, in eine nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen wird. Dies auch deshalb nicht, weil sich dadurch an der Dauer der Verfahrensverzögerung, für die entschädigungshalber in Erfüllung eines Art Staatshaftungsanspruchs ein Ausgleich zu gewähren ist, nichts geändert hat (vgl. BGHSt 52, 124, 138; s. auch BGH NJW 2009, 3734 und BGH NStZ 2012, 316). 20 Vorliegend wäre von der im Verfahren nach § 460 StPO für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständigen Kammer des Landgerichts deshalb allein noch darüber zu befinden gewesen, ob und, wenn ja, in welchem Ausmaß wegen der auch nach dem Urteil vom 14.10.2008 festgestellten weiteren rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 18 Monaten eine zusätzliche Kompensation erforderlich ist. Nur ob es dessen bedürfe, hat das Landgericht ausweislich der letzten beiden Absätze des angefochtenen Beschlusses geprüft und im Grundsatz bejaht. Unklar bleibt jedoch, ob und welcher Teil der neuen Gesamtstrafe nach Auffassung der Kammer deshalb (zusätzlich) als vollstreckt gelten soll. 21 Durch die tenorierte Kompensationsentscheidung, wonach von der neu gebildeten "Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten ... der nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft noch nicht vollstreckte Teil der Strafe als vollstreckt (gilt), so dass die Strafe insgesamt vollstreckt ist", hat das Landgericht jedenfalls keinen zusätzlichen Ausgleich gewährt, sondern dem Beschwerdeführer im Gegenteil fast die gesamte, ihm bereits durch das Urteil vom 14.10.2008 rechtskräftig zuerkannte Kompensation wieder genommen. Nach Abzug der Untersuchungshaft, die 611 Tage angedauert hat, verbliebe von der nachträglichen Gesamtstrafe (665 Tage) nur noch ein Rest von 54 Tagen, dessen Vollstreckung dem Beschwerdeführer zum Ausgleich aller Verfahrensverzögerungen erspart bliebe. Das ist nicht nur nach dem Vorgesagten rechtlich unhaltbar, sondern darüber hinaus auch deshalb bereits im Ansatz falsch, weil das konkrete Maß der nach der Vollstreckungslösung entschädigungshalber für verbüßt erklärten Freiheitsstrafe nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob und in welchem Umfang der Betroffene anrechenbare Untersuchungshaft erlitten hat. Damit würde jeder Untersuchungsgefangene, der möglicherweise gerade wegen seiner Inhaftierung von der Verfahrensverzögerung besonders betroffen war, schlechter gestellt als ein Beschuldigter, der den schleppenden Gang des Verfahrens in Freiheit erdulden musste. 22 Der Senat hat deshalb die Kompensationsentscheidung in dem angefochtenen Beschluss aufgehoben und unter Zugrundelegung der vom Landgericht ohne erkennbaren Fehler im Tatsächlichen festgestellten weiteren Verzögerung von 18 Monaten bis zur Einstellung des restlichen Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO nach Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens eine eigene Sachentscheidung getroffen (§ 309 Abs. 2 StPO). 23 Der Senat hält es für diesen Verfahrensabschnitt als Kompensation für angemessen aber auch ausreichend, festzustellen, dass es zu einer weiteren rechtsstaatswidrigen Verzögerung von 18 Monaten gekommen ist. Ein über den bereits - überaus großzügig - zuerkannten "Vollstreckungsrabatt" von 18 Monaten hinausgehender Ausgleich war jedoch nicht geboten. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass schon die Teileinstellung des Verfahrens wegen der beiden Untreuedelikte nach § 154 Abs. 2 StPO ausweislich des dem zugrunde liegenden Schreibens des Strafkammervorsitzenden an die Staatsanwaltschaft vom 20.09.2011 maßgeblich mit der überlangen Verfahrensdauer, dies auch nach der Revisions-entscheidung des Bundesgerichtshofs, gerechtfertigt worden ist. Dem Beschwerdeführer ist deshalb bereits auf diesem Wege eine (weitere) Kompensation zugute gekommen (vgl. zu dieser Möglichkeit des Ausgleichs schon nach "altem Recht" BVerfG - Vorprüfungsaus-schuss NJW 1984, 967; BGHSt 52, 124, Rdz. 27 der online-Fassung in juris m.w.N.). Ferner war zu bedenken, dass er einen Monat nach der Teilaufhebung des Urteils vom 14.10.2008 durch den Bundesgerichtshof auf freien Fuß gelangt ist, er mithin den Großteil der danach hinzu gekommenen Verzögerungen nicht mehr in Haft erleiden musste. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer für eine überlange Verfahrensdauer zu entschädigen ist, richtet sich aber auch danach, ob er dadurch besonderen Belastungen ausgesetzt war, was vom zuständigen Gericht in wertender Betrachtung zu entscheiden ist (BGHSt 52, 124, Rdz. 55 der online-Fassung in juris). Gerade dann, wenn es - wie hier - aufgrund eines vom Betroffenen eingelegten Rechtsmittels zu seinen Gunsten zu einer (teilweisen) Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter kommt, sind die mit dem sich daran anschließenden weiteren Verfahren verbundenen Verzögerungen in aller Regel deutlich weniger belastend als wenn noch gar keine tatrichterliche Entscheidung vorläge. Dafür, dass dies vorliegend anders gewesen wäre, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Senat hält es deshalb auch nicht für geboten, die alten und neuen Verfahrensverzögerungen zusammenzurechnen und die bereits gewährte Kompensation entsprechend anzuheben. Vielmehr konnten beide Verfahrensabschnitte getrennt betrachtet und für jeden davon eine eigenständige Ausgleichsentscheidung vorgenommen werden (vgl. zur Möglichkeit einer solchen - dort allerdings tatbezogen - differenzierten Betrachtungsweise auch BGHSt 52, 124, Rdz. 58 der online-Fassung in juris). 24 Unter dem Strich verbleibt es deshalb für den Beschwerdeführer bei dem bereits vom Landgericht in seinem Urteil vom 14.10.2008 kompensationshalber gewährten "Vollstreckungsnachlass" von einem Jahr und sechs Monaten. Von der neuen Gesamtfreiheitsstrafe stünden damit noch vier Monate zur Vollstreckung an. Auf diesen Strafrest ist die im Rostocker Verfahren erlittene Untersuchungshaft vollständig anzurechnen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB), weshalb er verbüßt ist (nicht: gilt). Im Ergebnis führt dies gegenüber dem Beschluss des Landgerichts Rostock vom 27.03.2012 zu keiner Schlechterstellung des Beschwerdeführers. 25 c) An einer Nachholung der vom Landgericht in dem Gesamtstrafenbeschluss versäumten Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.01.2006 verhängten Nebenfolge (Verfallsanordnung in Höhe von 10.000 €) war der Senat indes gehindert. Zwar gilt das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 304 Rdz. 5 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt jedoch für solche Beschlüsse, mit denen Rechtsfolgen endgültig festgesetzt werden und die der materiellen Rechtskraft fähig sind. Um einen solchen Beschluss handelt es sich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO (Meyer-Goßner a.a.O. § 460 Rdz. 24). 2. 26 Soweit mit der sofortigen Beschwerde auch die Zuerkennung einer Entschädigung in Höhe von 15.275,00 € zum Ausgleich des vom Verurteilten durch die gesamte Untersuchungshaft von 611 Tagen erlittenen immateriellen Schadens begehrt wird, ist das Rechtsmittel unzulässig. 27 a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG hat dasjenige Gericht von Amts wegen über die Pflicht zur Entschädigung (dem Grunde nach) zu entscheiden, das das Verfahren durch Urteil oder Beschluss (vollständig) zum Abschluss bringt. 28 Vorliegend ist das Verfahren, in dem sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befunden hat, durch undatierten Beschluss des Landgerichts (vermutlich vom 27.03.2012), hinsichtlich des nach Abschluss des Revisionsverfahrens verbliebenen Teils nach § 154 Abs. 2 StPO endgültig und vollständig zum Abschluss gebracht worden. Spätestens in diesem Zusammenhang hätte deshalb auch über die Frage einer Haftentschädigung befunden werden können und müssen (Grundentscheidung). Eine darauf bezogene sofortige Beschwerde des Verurteilten, die möglich gewesen wäre (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG), ist jedoch nicht erhoben worden. 29 Allerdings bedeutet das Unterlassen eines Ausspruchs über eine etwaige Entschädigungs-pflicht dem Grunde nach in der verfahrensabschließenden Entscheidung nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, keine konkludente Versagung eines solchen Anspruchs; vielmehr kann die unterbliebene Grundentscheidung bis zu dessen zivilrechtlicher Verjährung jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen vom dafür zuständigen Gericht nachgeholt werden (vgl. mit zahlreichen Nachweisen auch zur Gegenansicht Kunz, StrEG, 4. Aufl. § 8 Rdz. 28; Meyer, StrEG, § 8 Rdz. 19, dort FN 87 und 88). Mit der unterbliebenen StrEG-Grundentscheidung ist deshalb keine Beschwer für den Betroffenen verbunden. Es steht diesem frei, sich mit einem entsprechenden Antrag an das Landgericht zu wenden. 30 b) Nichts anderes gilt, wenn man - wie wohl die Generalstaatsanwaltschaft - der Auffassung sein sollte, auch bei dem Gesamtstrafenbeschluss vom 27.03.2012 handele es sich um eine dieses gesonderte (!) Verfahren nach § 460 StPO vollständig und endgültig abschließende Entscheidung im Sinne von § 8 Abs. 1 StrEG, die - sofern die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen - mit einer Entschädigungsgrundentscheidung hätte versehen werden können. Die insoweit erhobene sofortige Beschwerde ist aus den selben Gründen wie oben mangels Beschwer unzulässig. 31 c) Der Senat sieht sich mit Blick auf ein mögliches Entschädigungsverfahren allerdings zu folgenden Hinweisen veranlasst: 32 Der Beschwerdeführer ist im Rostocker Verfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (= 545 Tage) verurteilt worden. Die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von 611 Tagen ist nach herrschender Rechtsprechung in analoger Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in vollem Umfang auf die nachträglich gebildete Gesamtstrafe und damit auch auf den darin enthaltenen Anteil der im Berliner Verfahren verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen, obwohl es sich insoweit um "verfahrensfremde" Untersuchungshaft handelt (vgl. BVerfG NStZ 94, 607; 99, 24 f.; 00, 277 ff.; 01, 501; BGHSt 43, 112, 116 mit Anmerkung Stree NStZ 98, 136). Dass es auf diese Weise zu einem Wegfall des zunächst "überschießenden" Teils der Untersuchungshaft kommt, steht dem nicht entgegen (BGHSt 23, 297). 33 Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Beschwerdeführer keine die neue Gesamtstrafe übersteigende Untersuchungshaft erlitten hat, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ansonsten fakultativ mögliche Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG nicht gegeben sind (vgl. Kunz, StrEG, 4. Aufl. § 4 Rdz. 19 m.w.N.). 34 Dass von der nachträglichen Gesamtstrafe in Anwendung der Vollstreckungslösung ein Teil von einem Jahr und sechs Monaten als vollstreckt "gilt", stellt auch keinen Anwendungsfall von § 1 Abs. 1, letzte Alternative StrEG dar. Durch die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe ist es zu keiner Milderung der im Rostocker Ausgangsverfahren verhängten Einzelstrafe gekommen. Auch die nunmehr vom Senat getroffene Kompensations-entscheidung lässt die Höhe der neuen Gesamtstrafe unberührt, sondern erklärt diese lediglich für zum Teil als vollstreckt. 35 Aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 StrEG, wonach eine Entschädigung für Untersuchungshaft nur zu gewähren ist, wenn und soweit der davon Betroffene freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt hat, folgt ebenfalls , dass die Voraussetzungen für eine Haftentschädigung vorliegend nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist weder - dies auch nicht teilweise - freigesprochen worden, noch ist die Eröffnung des Hauptverfahrens vom Landgericht Rostock ganz oder teilweise abgelehnt worden. Soweit Teile des Rostocker Verfahrens später vom Landgericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn der Beschwerdeführer ist jedenfalls wegen der Betrugstat, die auch Gegenstand des Haftbefehls gewesen ist, verurteilt worden (vgl. zu dieser Konstellation auch Kunz a.a.O.). Die entschädigungsrechtliche Situation ist damit nicht anders zu beurteilen als wenn ein Angeklagter, der in Untersuchungshaft gewesen ist, wegen der Tat, die Gegenstand des Haftbefehls war, zwar annähernd zu einer der Haftdauer entsprechenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch dann kommt eine Entschädigung nach dem StrEG nicht in Betracht, denn in den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vorzunehmenden Vergleich sind nur die Dauer der U-Haft und die später verhängte Strafe einzubeziehen, nicht aber der Umstand, dass diese zur Bewährung ausgesetzt wurde (Meyer a.a.O. § 4 Rdz. 38; Meyer-Goßner a.a.O. § 4 StrEG, Rdz. 3; Kunz a.a.O.; a.A. de lege ferenda Hofmann StraFo 07, 52). 36 Dass der Senat mit seinen Ausführungen dazu, auf welchen Teil der nachträglichen Gesamtstrafe die Untersuchungshaft anzurechnen ist, bei der Entscheidung über die Kompensation einerseits und bei den Hinweisen für ein mögliches Entschädigungsverfahren andererseits unterschiedliche Lösungswege geht, bedeutet keinen Widerspruch, sondern liegt in der gänzlich unterschiedlichen Rechtsmaterie begründet, die nach verschiedenen Gesetzen zu beurteilen ist und den dort jeweils aufgestellten unterschiedlichen Kriterien unterliegt. III. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hat dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass sein Rechtsmittel zwar zu einer deutlich günstigeren Kompensationsentscheidung geführt hat, wenn auch nicht in der von ihm gewünschten Höhe. Andererseits ist sein Antrag, ihn zusätzlich zu der Kompensation für die erlittene Untersuchungshaft mit einem fünfstelligen Geldbetrag zu entschädigen, ohne Erfolg geblieben.