Beschluss
10 WF 218/12
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, ist verfahrenskostenhilferechtlich nicht als dessen Einkommen zu berücksichtigen.
• Die Regelung des § 1612b BGB stellt das Kindergeld dem Kind zu und schützt damit die Hälfte des Kindergeldes als Unterstützung des betreuenden Elternteils; eine hälftige Anrechnung als Einkommen des Elternteils ist nicht gerechtfertigt.
• Kindergeld kann als dem Kind zurechenbares Einkommen nur im Rahmen des Unterhaltsfreibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO berücksichtigt werden.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Entscheidungsgründe
Kein Anrechnungsanspruch des an den betreuenden Elternteil ausgezahlten Kindergeldes als Einkommen • Kindergeld, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, ist verfahrenskostenhilferechtlich nicht als dessen Einkommen zu berücksichtigen. • Die Regelung des § 1612b BGB stellt das Kindergeld dem Kind zu und schützt damit die Hälfte des Kindergeldes als Unterstützung des betreuenden Elternteils; eine hälftige Anrechnung als Einkommen des Elternteils ist nicht gerechtfertigt. • Kindergeld kann als dem Kind zurechenbares Einkommen nur im Rahmen des Unterhaltsfreibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO berücksichtigt werden. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die Antragsgegnerin erhielt monatlich 184 Euro Kindergeld. Das Amtsgericht verpflichtete sie trotz ihres geringen Einkommens und abzugsfähiger Freibeträge zur Zahlung monatlicher Raten. Die Antragsgegnerin beschwerte sich und machte geltend, nach Abzug des ihr zustehenden Freibetrags von 411 Euro sowie Miet- und Versicherungsaufwendungen stünde ihr kein einsetzbares Einkommen zur Verfügung. Streitgegenstand war, ob das an sie ausgezahlte Kindergeld als ihr Einkommen im Rahmen verfahrenskostenhilferechtlicher Prüfung anzurechnen sei. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und begründet. • Frühere Rechtsprechung des BGH hatte Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen als Elterneinkommen behandelt; diese Wertung wurde jedoch durch die Novellierung des Unterhaltsrechts (Einfügung von § 1612b BGB zum 01.01.2008) und spätere Entscheidungen des BGH und BVerfG geändert. • § 1612b BGB ordnet an, dass das Kind einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes gegen denjenigen Elternteil hat, der es erhält; damit ist das Kindergeld dem Kind zuzuordnen und dient zugleich dazu, den betreuenden Elternteil bei der Betreuung zu unterstützen. • Vor diesem Hintergrund ist es nicht vereinbar, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld ganz oder anteilig als dessen Einkommen im Verfahrenskostenhilferecht zu erfassen; allenfalls kann das Kindergeld als dem Kind zurechenbares Einkommen im Rahmen des Unterhaltsfreibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO Berücksichtigung finden. • Die Entscheidung entspricht der gesetzgeberischen Intention, die Verteilung und Zweckbindung des Kindergeldes im Unterhaltsrecht zu schützen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war erfolgreich: Das Oberlandesgericht hob die vom Amtsgericht angeordnete Verpflichtung zu monatlichen Ratenzahlungen auf. Begründet wurde dies damit, dass das an die Antragsgegnerin ausgezahlte Kindergeld verfahrenskostenhilferechtlich nicht als ihr Einkommen berücksichtigt werden darf, weil § 1612b BGB das Kindergeld dem Kind zuordnet und die gesetzliche Regelung die Verwendung des Kindergeldes zugunsten des Kindes und zur Unterstützung des betreuenden Elternteils sicherstellen will. Eine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Antragsgegnerin würde dieser Intention zuwiderlaufen; allenfalls ist eine Berücksichtigung im Rahmen des auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO möglich. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.