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Beschluss

10 WF 218/12

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar - Familiengericht - vom 3.8.2012 dahingehend abgeändert, dass die Anordnung monatlicher Ratenzahlungen entfällt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des an sie gezahlten Kindergeldes in Höhe von 184 Euro monatlich eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese die Auffassung vertritt, sie verfüge nach Abzug des auf sie entfallenden Freibetrags in Höhe von 411 Euro sowie ihrer Mietkosten und Versicherungsbeiträge über kein einzusetzendes Einkommen mehr. II. 2 Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung kann das an die Antragsgegnerin gezahlte Kindergeld verfahrenskostenhilferechtlich nicht als ihr Einkommen berücksichtigt werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung die Wertung des Sozialhilferechts auch auf das PKH-Recht für anwendbar gehalten und demzufolge Kindergeld als Elterneinkommen berücksichtigt, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist, § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. BGH, Beschluss vom 26.1.2005, XII ZB 234/03). Mit dem am 1.1.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 hat der Gesetzgeber indessen zur Umsetzung einer sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Forderung die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes in § 1612 b BGB n.F. neu konzipiert und durch die Neuregelung zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.7.2011, 1 BvR 932/10, Rn. 10, 19 der Gründe [juris]). Dieser Rechtsänderung hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zwischenzeitlich Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 27.5.2009, XII ZR 78/08; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 14.7.2011, a.a.O., Rn. 24 der Gründe). 3 Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass in der hier gegebenen Fallkonstellation des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB das Kindergeld auch nicht etwa hälftig als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist. Denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt des Kindes einzusetzenden Hälfte des Kindergeldes soll die weitere Hälfte des Kindergeldes den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.7.2011, a.a.O., Rn. 20 der Gründe; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1612 b Rn. 9). Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, das Kindergeld verfahrenskostenhilferechtlich ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen. Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen kann das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden. III. 4 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.