Beschluss
3 W 155/12
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Nachlassgericht kann bei unbekannten Erben zur Sicherung des Nachlasses und zur Begleichung dringender Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere Bestattungskosten, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass freigeben und das kontoführende Kreditinstitut zur Auszahlung anweisen.
• Eine solche Anweisung des Nachlassgerichts befreit das Kreditinstitut von seiner Leistungspflicht gegenüber den Erben; eine spätere Inanspruchnahme des Kreditinstituts durch die Erben kommt nicht in Betracht, wenn die Auszahlung kraft Beschlusses des Nachlassgerichts erfolgt.
• Beschwerdeberechtigung nach §59 FamFG setzt eine unmittelbare, gegenwärtige Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts voraus; bloße wirtschaftliche oder mittelbare Risiken genügen regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Auszahlung von Bestattungskosten vom Erblasserkonto durch Anordnung des Nachlassgerichts • Das Nachlassgericht kann bei unbekannten Erben zur Sicherung des Nachlasses und zur Begleichung dringender Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere Bestattungskosten, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass freigeben und das kontoführende Kreditinstitut zur Auszahlung anweisen. • Eine solche Anweisung des Nachlassgerichts befreit das Kreditinstitut von seiner Leistungspflicht gegenüber den Erben; eine spätere Inanspruchnahme des Kreditinstituts durch die Erben kommt nicht in Betracht, wenn die Auszahlung kraft Beschlusses des Nachlassgerichts erfolgt. • Beschwerdeberechtigung nach §59 FamFG setzt eine unmittelbare, gegenwärtige Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts voraus; bloße wirtschaftliche oder mittelbare Risiken genügen regelmäßig nicht. Die Erblasserin verstarb ohne bekannte Angehörige; das örtliche Ordnungsamt (Beteiligte zu 1) veranlasste die Bestattung und verauslagte Kosten in Höhe von 2.171,04 €. Die Ordnungsbehörde beantragte die Freigabe des Guthabens auf einem Sparbuch der Erblasserin bei der Sparkasse (Beteiligte zu 2.) in Höhe von 519,39 € unter Berücksichtigung weiterer Taschengeldbestände. Das Amtsgericht wies die Sparkasse an, 26,00 € an die Landeszentralkasse und den restlichen Betrag an die Ordnungsbehörde zur Erstattung der Bestattungskosten auszuzahlen. Die Sparkasse legte Beschwerde/Erinnerung ein und rügte, sie dürfe ohne Weisung der Erben nicht ausbezahlen, weil sonst ein Rückforderungsrisiko bestehe. Das Amtsgericht und sodann das Oberlandesgericht wiesen die Einwendungen zurück und erklärten die Beschwerde für unzulässig. • Nach §1968 BGB sind Bestattungskosten Nachlassverbindlichkeiten; das Nachlassgericht ist gemäß §1960 BGB zur Sicherung des Nachlasses befugt und kann bei Fürsorgebedürfnis Maßnahmen treffen, um den Nachlass zu sichern. • Die Anordnung, aus dem Nachlass Geld zur Begleichung dringender Verbindlichkeiten freizugeben, gehört zu den zulässigen Sicherungsmaßnahmen; bei geringfügigen Nachlässen kann so auf langwierige Erbenermittlungen oder Nachlasspflegerbestellungen verzichtet werden. • Die Anordnung des Nachlassgerichts wirkt in unmittelbarer Vertretung der Erben; eine Auszahlung aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses befreit das kontoführende Kreditinstitut von seiner Leistungspflicht gegenüber den Erben. • Die Sparkasse ist zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht berufen; nur in Ausnahmefällen, in denen das Nachlassgericht offensichtlich kraftlos wäre, könnte dies anders sein, was hier nicht gegeben ist. • Beschwerdeberechtigung nach §59 FamFG fehlt, weil die Sparkasse durch den Beschluss nicht in einem subjektiven, gegenwärtigen Recht unmittelbar beeinträchtigt wird; es handelt sich nur um ein mittelbares wirtschaftliches Risiko künftiger Inansprüche, das für sich genommen die Zulässigkeit der Beschwerde nicht begründet. Die Beschwerde der Sparkasse (Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Parchim wird als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass das Nachlassgericht bei unbekannten Erben und bestehendem Fürsorgebedürfnis zur Sicherung des Nachlasses und zur Begleichung dringender Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere Bestattungskosten, anordnen darf, Geldbeträge herauszugeben und das kontoführende Kreditinstitut zur Auszahlung anzuweisen. Eine solche gerichtliche Anordnung entbindet das Kreditinstitut von einer späteren Haftung gegenüber den Erben; die von der Sparkasse geltend gemachte Gefahr einer Rückforderung ist unbegründet. Die Sparkasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.